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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 19.04.2021 - 4 Bf 227/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,14255
OVG Hamburg, 19.04.2021 - 4 Bf 227/16 (https://dejure.org/2021,14255)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19.04.2021 - 4 Bf 227/16 (https://dejure.org/2021,14255)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19. April 2021 - 4 Bf 227/16 (https://dejure.org/2021,14255)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 3 Abs 1 GG, § 113 Abs 1 S 1 VwGO
    Widerruf einer Förderzusage im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung und Rückforderung eines Baukostenzuschusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf einer Förderzusage im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung; Rückforderung eines Baukostenzuschusses

  • rechtsportal.de

    1. Die besondere Zweckbestimmung von Fördermitteln der sozialen Wohnraumförderung ist erst dann erreicht, wenn es zum Abschluss eines Mietvertrages auf Basis der Kostenmiete ohne eine besondere Zusatzverpflichtung kommt (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 17.6.1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der erledigte Rechtsstreit - und die Frage nach der Begründetheit der Klage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Soziale Wohnraumförderung - und der Widerruf der Förderzusage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerruf von Förderzusage zur sozialen Wohnraumförderung und Tiefgaragenstellplatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2021, 777
 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 2.97

    Sozialer Wohnungsbau, Einrichtungsgegenstände, Ausstattungsgegenstände, …

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2021 - 4 Bf 227/16
    Die besondere Zweckbestimmung von Fördermitteln der sozialen Wohnraumförderung ist erst dann erreicht, wenn es zum Abschluss eines Mietvertrages auf Basis der Kostenmiete ohne eine besondere Zusatzverpflichtung kommt (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 17.6.1998, 8 C 2/97).

    Der Wohnberechtigte soll nicht eine Wohnung nur unter wirtschaftlichen Belastungen anmieten müssen, die aus einer missbräuchlichen Verknüpfung mit einer anderweitigen Leistung - wie etwa aus der Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen - entstehen können (BVerwG, Urt. v. 17.6.1998, 8 C 2/97, juris Rn. 18 f.).

    Den rechtlichen Schutz gewährt ihnen das Zivilrecht (BVerwG, Urt. v. 17.6.1998, 8 C 2/97, juris Rn. 19 f.).

    Aus dem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 8 C 2/97 zugrundeliegenden Fall - Abschluss einer Zusatzvereinbarung über Einrichtungsgegenstände ein knappes Jahr nach Abschluss des Mietvertrages - ist jedoch jedenfalls zu entnehmen, dass ein deutlicher zeitlicher Abstand gegeben sein muss, der eine missbräuchliche Verknüpfung zwischen Zusatzleistung und Wohnungsmiete hinreichend sicher ausschließt.

    Erst dann ist die Zweckbestimmung der Sozialwohnung erreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1998, 8 C 2/97, juris Rn. 19).

    Erst dann ist die Zweckbestimmung der Sozialwohnung erreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1998, 8 C 2/97, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 38.90

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe gegenüber Ehegatten - Anschluß- und Benutzungszwang …

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2021 - 4 Bf 227/16
    Dabei wiegt in den Widerrufsfällen nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 5 HmbVwVfG das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsaktes im allgemeinen schwerer als das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsaktes und das entsprechende Vertrauensinteresse (BVerwG, Urt .v. 24.1.1992, 7 C 38/90, juris Rn. 15).

    Dies ist der Fall, wenn der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d.h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (BVerwG, Urt. v. 24.1.1992, 7 C 38/90, juris Rn. 13).

    Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass im Rahmen eines Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HmbVwVfG das Vertrauen des Begünstigten auf einen Fortbestand der Regelungen bereits in den Tatbestand der Norm "eingearbeitet" wurde, das öffentliche Interesse insoweit regelmäßig als überwiegend anzusehen und das behördliche Ermessen in Richtung auf einen Widerruf intendiert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.1992, 7 C 38/90, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Einseitige Erledigungserklärung - Befugnis eines zu beteiligenden …

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2021 - 4 Bf 227/16
    Rn. 138 a) Das hinsichtlich des Baudarlehens nunmehr auf die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Klagebegehren ist eine zulässige, von den Vorgaben des § 91 VwGO freigestellte Klageänderung des ursprünglichen Anfechtungsbegehrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990, 4 C 7/88, juris Rn. 19).

    Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall zu machen, dass der Beklagte ein beachtliches, schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Begründetheit des ursprünglichen Antrags hat, um die "Früchte des Rechtsstreits" zu erhalten (…BVerwG, Urt. v. 29.6.2001, 6 CN 1/01, juris Rn. 7, 11; Urt. v. 31.10.1990, 4 C 7/88, juris Rn. 20;… Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 161 Rn. 45 ff.).

  • BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01

    Grund für die Möglichkeit einer Erledigungserklärung seitens des Klägers - …

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2021 - 4 Bf 227/16
    Widersetzt sich - wie hier - die Beklagte einer übereinstimmenden Erledigungserklärung, so kann die Klägerin beantragen, die Erledigung feststellen lassen, um auf diese Weise die Kostentragungspflicht zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2001, 6 CN 1/01, juris Rn. 7).

    Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall zu machen, dass der Beklagte ein beachtliches, schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Begründetheit des ursprünglichen Antrags hat, um die "Früchte des Rechtsstreits" zu erhalten (BVerwG, Urt. v. 29.6.2001, 6 CN 1/01, juris Rn. 7, 11;… Urt. v. 31.10.1990, 4 C 7/88, juris Rn. 20;… Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 161 Rn. 45 ff.).

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung; …

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2021 - 4 Bf 227/16
    Diese - vor dem Hintergrund der ausdrücklich in der Norm geregelten Erledigungstatbestände eng auszulegende - Erledigungsvariante kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen und die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (…BVerwG, Beschl. v. 8.12.2014, 6 B 26/14, juris Rn. 3; Urt. v. 25.9.2008, 7 C 5/08, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen …

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2021 - 4 Bf 227/16
    Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und es bedarf insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, 3 C 22/96, juris Rn. 14).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im …

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2021 - 4 Bf 227/16
    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, juris Rn. 30).
  • BVerwG, 26.02.2015 - 3 C 8.14

    Subvention; Finanzierungshilfe; Investitionsvorhaben; Dauerarbeitsplatz; …

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2021 - 4 Bf 227/16
    Rn. 155 Wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist das Ermessen beim Widerruf zweckwidrig verwandter Subventionen durch den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO) in dem Sinne intendiert, dass im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei ist (BVerwG, Urt. v. 26.2.2015, 3 C 8/14, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid; …

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2021 - 4 Bf 227/16
    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Jahresfrist als sog. Entscheidungsfrist ausgestaltet ist und sie erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Widerrufsbefugnis zusteht (BVerwG, Urt. v. 28.6.2012, 2 C 13/11, juris Rn. 27).
  • BGH, 17.02.1983 - III ZR 184/81

    Rechtskraftwirkung der Abweisung einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2021 - 4 Bf 227/16
    Einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen - hier die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung -, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden dagegen von der Rechtskraft nicht erfasst (BGH, Urt. v. 17.2.1983, III ZR 184/81, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 29.07.2019 - 2 B 19.18

    Ausforschungsbeweis; Austausch; Beamter; Begründung der Ablehnung in der …

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BGH, 19.06.1998 - V ZR 43/97

    Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen des Landratsamtes zur Regelung …

  • BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 92.86

    Wohnungskauf - Nichtwohnberechtigter Mieter - Öffentliche geförderte Wohnung - …

  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 B 26.14

    Anordnung der Regulierungsbehörde; Erledigung; Elektronischer Kostennachweis; …

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 112/80

    Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

  • BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 96.81

    Wohnungsrecht - Darlehn - Widerruf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - 14 A 516/19

    Beachten der erteilten Weisungen für Wohnungsbauförderung durch die …

  • BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 11.16

    Fachgebiet Psychosomatik; Klageänderung; Spruchreifmachung; Thüringer …

  • BVerwG, 16.06.2016 - 9 A 4.15

    Anhörung; Erörterung; Anhörungstermin; Erörterungstermin; Verhandlungsleiter; …

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2016 - 13 U 62/15
  • VG Aachen, 01.09.2026 - 10 K 2382/24

    Anhörungsmangel; Hochwasserhilfe; Zuwendung; Zweckverfehlung; Nachweis, …

    Rn. 135 Vgl. Hamb. OVG, Urteile vom 8. Juli 2024 - 1 Bf 154/23 -, juris, Rn. 62 ff., 64, vom 3. Juli 2024 - 1 Bf 123/23 -, juris, Rn. 63 ff., 65, und vom 19. April 2021 - 4 Bf 227/16 -, juris, Rn 151 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 S 2117/16 -, juris, Rn. 46.
  • VG Aachen, 15.09.2026 - 10 K 2810/24

    Hochwasserhilfe; Zuwendung; Zweckverfehlung; Nachweis; gesetzmäßige Verwendung; …

    Rn. 183 Vgl. Hamb. OVG, Urteile vom 8. Juli 2024 - 1 Bf 154/23 -, juris, Rn. 62 ff., 64, vom 3. Juli 2024 - 1 Bf 123/23 -, juris, Rn. 63 ff., 65, und vom 19. April 2021 - 4 Bf 227/16 -, juris, Rn 151 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 S 2117/16 -, juris, Rn. 46.
  • OVG Hamburg, 08.07.2024 - 1 Bf 154/23

    Widerruf und die Rückforderung einer Zuwendung im Rahmen des Hamburger …

    In diesen Fällen dient die Beifügung einer Auflage der Sicherung des Förderungszwecks (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.4.2021, 4 Bf 227/16 , ZMR 2021, 777 , juris Rn. 151 ).
  • OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 182/22

    Widerruf und Rückforderung einer Corona-Soforthilfe wegen mangelnder Legitimation

    In diesen Fällen dient die Beifügung einer Auflage der Sicherung des Förderungszwecks (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.4.2021, 4 Bf 227/16 , ZMR 2021, 777 , juris Rn. 151 ).
  • VG Hamburg, 13.06.2023 - 16 K 1847/22

    Erfolglose Klage gegen die Rückforderung einer Corona-Soforthilfe wegen von …

    Rn. 45 a) Es ist als allgemeiner Grundsatz anerkannt, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: OVG Hamburg, Urt. v. 19.4.2021, 4 Bf 227/16 , juris Rn. 151 ff.).
  • VG Hamburg, 24.06.2026 - 16 K 589/24

    Zur isolierten Bewilligung einer Überbrückungshilfe an Teile eines …

    Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da es zum einen als allgemeiner Grundsatz anerkannt ist, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: OVG Hamburg, Urt. v. 19.4.2021, 4 Bf 227/16 , juris Rn. 151 ff.) und zum anderen die Beklagte die Aufhebung, wie sich der Begründung des Widerspruchsbescheids entnehmen lässt, jedenfalls auch auf § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG stützen wollte.
  • OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 32/23

    Corona-Krise; Rückforderung einer Zuwendung aus dem Hamburger …

    In diesen Fällen dient die Beifügung einer Auflage der Sicherung des Förderungszwecks (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.4.2021, 4 Bf 227/16 , ZMR 2021, 777 , juris Rn. 151 ).
  • OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 123/23

    Widerruf einer nach dem Hamburger Corona-Soforthilfe-Programm gewährten Zuwendung

    In diesen Fällen dient die Beifügung einer Auflage der Sicherung des Förderungszwecks (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.4.2021, 4 Bf 227/16 , ZMR 2021, 777 , juris Rn. 151 ).
  • VG Hamburg, 01.10.2024 - 16 K 3948/22

    Erfolglose Klage der Betreiberinnen von Pensionen gegen Rückforderungen von …

    Rn. 44 Es ist als allgemeiner Grundsatz anerkannt, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: OVG Hamburg, Urt. v. 19.4.2021, 4 Bf 227/16 , juris, Rn. 151 ff.).
  • VG Hamburg, 01.10.2024 - 16 K 3948/24
    Rn. 44 Es ist als allgemeiner Grundsatz anerkannt, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: OVG Hamburg, Urt. v. 19.4.2021, 4 Bf 227/16 , juris, Rn. 151 ff.).
  • OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 68/23
  • VG Hamburg, 24.09.2021 - 25 FL 109/18

    Zur Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellung, Eingruppierung und …

  • OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 108/23

    Corona-Krise: Rückforderung einer Zuwendung aus dem Hamburger …

  • OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 247/22

    Vgl. die Parallelentscheidung vom selben Tag - 1 Bf 32/23 -, die vollständig …

  • OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 71/23
  • OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 127/23

    Corona-Krise; Widerruf und Rückforderung der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) …

  • VG Hamburg, 10.09.2021 - 25 FL 28/18

    Zur Mitbestimmung des Personalrats bei der Übertragung einer höher zu bewertenden …

  • VG Hamburg, 09.12.2025 - 16 K 2800/25

    Zur Unionsrechtswidrigkeit der Zuwendung einer Förderung nach der Hamburger …

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