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| AG Berlin-Neukölln, 07.10.2004 - 4 C 179/04 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Neukölln, 07.10.2004 - 4 C 179/04
- LG Berlin, 15.04.2005 - 55 S 310/04
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung …
Auszug aus AG Berlin-Neukölln, 07.10.2004 - 4 C 179/04
Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, denn sie wirft eine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 V ZB 16/02). - BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03
Verpflichtung des Kreditkartenunternehmens nach Erteilung der Zustimmung; …
Auszug aus AG Berlin-Neukölln, 07.10.2004 - 4 C 179/04
Die Regelung lässt sich danach als bloß deklaratorische Vereinbarung im Sinne des § 8 AGBG a. F. begreifen, die wohl auch nach der Neufassung durch das SchuModG vom 26. November 2001 der Inhaltskontrolle entzogen bleibt (vgl. dazu zuletzt BGH ZIP 2004, 1041 m. w. N.).
- AG Geldern, 18.11.2020 - 4 C 193/20 Die Vereinbarung des Ausfallhonorars verstößt darüber hinaus auch nicht gegen § 308 Nr. 7 BGB oder gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. hierzu beispielhaft: AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 20.12.2018, Az.: 713 C 238/18; AG Nettetal, Urteil vom 12.09.2006, Az.: 17 C 71/03; AG Neukölln, Urteil vom 07.10.2004, Az.: 4 C 179/04; AG Bonn, Urteil vom 05.09.2006, Az.: 2 C 215/06).
- AG Berlin-Neukölln, 07.10.2004 - C 179/04 Geschäftsnummer: 4 C 179/04.
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