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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,23907
BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12 (https://dejure.org/2013,23907)
BVerwG, Entscheidung vom 12.09.2013 - 4 C 8.12 (https://dejure.org/2013,23907)
BVerwG, Entscheidung vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 (https://dejure.org/2013,23907)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4 (analog); BauGB § 1 Abs. 7, § 17 Abs. 5, § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, §§ 214, 215; BauNVO §§ 6, 7, § 15 Abs. 1
    Versagungsgegenklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Nutzungsänderung; "Laufhaus"; bordellartiger Betrieb; Kerngebiet; Planänderung; Mischgebiet; Veränderungssperre; Außerkrafttreten der ~; Bebauungsplan; Wirksamkeit des ~; Bekanntmachung des ~; Verkündung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4 (analog)
    Abwägungsgebot; Außerkrafttreten der ~; Bebauungsplan; Bekanntmachung des ~; Fortsetzungsfeststellungsklage; Gebot der ~; Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung; Häufung des Prostitutionsgewerbes; Kerngebiet; Konfliktbewältigung; Konkretisierungsgrad der Festsetzungen; ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Zulässigkeit eines bordellartigen Betriebes; Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 1 Abs 7 BauGB, § 17 Abs 5 BauGB, § 30 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB
    Zulässigkeit eines bordellartigen Betriebes; Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots

  • Wolters Kluwer

    Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots bei Vorliegen eines noch "offenen" Bebauungsplans ; Erteilung einer Baugenehmigung für einen bordellartigen Betrieb

  • ra.de
  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4 (analog); BauGB § 1 Abs. 7, § 17 Abs. 5, § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, §§ 214, 215; BauNVO §§ 6, 7, 15 Abs. 1.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots bei Vorliegen eines noch "offenen" Bebauungsplans; Erteilung einer Baugenehmigung für einen bordellartigen Betrieb

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Konfliktbewältigung im Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit eines bordellartigen Betriebes in Berlin weiter offen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit eines bordellartigen Betriebes in Berlin weiter offen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bebauungsplan, Rücksichtnahmegebot und Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des Rücksichtnahmegebotes beim Vollzug von Bebauungsplänen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des Rücksichtnahmegebotes beim Vollzug von Bebauungsplänen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 147, 379
  • NVwZ 2014, 69
  • DÖV 2014, 209
  • BauR 2014, 210
  • ZfBR 2014, 57
  • ZfBR 2015, 645
 
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Wird zitiert von ... (151)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12
    Die Gemeinde kann sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich deshalb auch mit der Festsetzung eines Baugebiets begnügen (Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 S. 4 ff.).

    Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen (Urteil vom 11. März 1988 a.a.O. …und Beschluss vom 14. Juli 1994 a.a.O.).

    Im Übrigen richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange entspricht (Urteil vom 11. März 1988 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89

    Funktion des Rücksichtnahmegebots in § 15 BauNVO für die Beurteilung der …

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12
    Es ergänzt die Festsetzungen des Bebauungsplans und bewirkt im Ergebnis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb als unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituationen enthält (Beschluss vom 6. März 1989 - BVerwG 4 NB 8.89 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27 S. 2).

    Rn. 20 Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Bebauungsplan für sie noch offen ist (z.B. Beschluss vom 6. März 1989 a.a.O.).

    Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner dann ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen - ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung - so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO (Beschluss vom 6. März 1989 a.a.O. - Parkhaus -).

  • BVerwG, 14.07.1994 - 4 NB 25.94

    Bauplanungsrecht: Ungültigkeit eines Bebauungsplan bei Verlagerung der …

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12
    Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (Beschluss vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 m.w.N.).

    Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen (…Urteil vom 11. März 1988 a.a.O. und Beschluss vom 14. Juli 1994 a.a.O.).

  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher …

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12
    Ist letzteres nicht der Fall oder liegt überhaupt kein wirksamer Bebauungsplan vor, gibt es mithin keine planerische Entscheidung der Gemeinde, die des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur auf der Vollzugsebene bedarf, ist das Rücksichtnahmegebot, nach Maßgabe der vom Senat entwickelten Grundsätze (z.B. Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 16), anwendbar.
  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren; …

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12
    Diese Rechtsänderung ist vom Revisionsgericht zu beachten, weil sie auch die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede (vgl. Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15 …

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12
    Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" sein (Urteil vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.02.1990 - 4 B 174.89

    Außerkrafttreten einer Veränderungssperre

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12
    Mit der das Planungsverfahren abschließenden Verkündung der Verordnung über die Festsetzung dieses Bebauungsplans (GVBl Berlin 2012 S. 526) ist die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft getreten; auf die Wirksamkeit des mit der Verkündung in Kraft gesetzten Bebauungsplans kommt es insoweit nicht an (Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 4 B 174.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 3 ).
  • BVerwG, 27.12.1984 - 4 B 278.84

    Baurecht - Rücksichtnahmegebot - Bebauungsplan - Festsetzungen - Abwägung - …

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12
    Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam "aufgezehrt" (Beschluss vom 27. Dezember 1984 - BVerwG 4 B 278.84 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 21 S. 2 f.).
  • BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20

    Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

    Zur Begründung hat er maßgeblich auf die von einem solchen Betrieb ausgehenden Nachteile und Belästigungen, insbesondere auf den Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs und sonstige "milieubedingte" Unruhe abgestellt (BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213 ; siehe auch Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 14).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 17).
  • BVerwG, 21.04.2026 - 4 CN 1.25

    Trennungsgrundsatz ist kein Dogma!

    Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 17 m. w. N.).

    Rn. 25 Das Gebot der Konfliktbewältigung schließt nicht aus, die Lösung von Problemen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zu verlagern, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf der nachfolgenden Stufe der Planverwirklichung möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 17…, vom 7. Mai 2014 - 4 CN 5.13 - NVwZ 2014, 1170 Rn. 25 …und vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 14 m. w. N.).

    Für einen Konflikttransfer bleibt nur Raum, wenn der Bebauungsplan einen bestimmten Interessenkonflikt tatsächlich nicht abschließend geregelt hat und deshalb für eine konkretisierungsfähige und -bedürftige Konfliktbewältigung in der Phase der Planumsetzung noch offen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 20).

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