Rechtsprechung
| BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 9.90 |
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Volltextveröffentlichung
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
§ 42 Abs. 2 VwGO; § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F.; Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG.
Wird zitiert von ... (4)
- VG Düsseldorf, 06.06.2006 - 3 K 3061/05
Verwaltungsgericht weist Klage gegen Enteignung einer Obstwiese zugunsten des …
Rn. 32 Vgl. BVerfG, Urteil vom 21.0ktober 1987 - 1 BvR 1048/87 -, u.a. BVerfGE 77, 130 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 -, u.a. BVerwGE 87, 241 ff. (sog. Administrativenteignung für Zwecke, die generell im Allgemeinwohlinteresse liegen); Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 18/90 -, Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3; Urteil vom 11. Juli 2002 - 4 C 9/90 - (wonach es dem Gesetzgeber unter Beachtung des Eigentumsgrundrechts und des Gemeinwohlinteresses grundsätzlich frei steht, zur planerischen Bewältigung komplexer raumgreifender und konfliktträchtiger Infrastrukturvorhaben gesetzliche Systeme mit mehreren Planungsstufen und mehrstufigen Entscheidungsverfahren einzuführen); auch Beschluss vom 22. Februar 1993 - 7 B 17/93 -, ZfB 134, 202 f.; OVG NRW, Urteile vom 11. Juli 1997 - 21 A 651/93 - vom 7. Juni 2005 - 11 A 1193/02 - und - 11 A 1194/02 - vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 - (die drei letztgenannten Urteile jeweils ausdrücklich den Abbau von Braunkohle betreffend); Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 KO 710/00 -, NuR 2004, 404 ff. - OVG Saarland, 18.03.2003 - 1 W 7/03
Keine aufschiebende Wirkung: Beschwerde
Von daher hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auf dieser grundstücksbezogenen planungsrechtlichen Ebene familienrechtliche Bindungen keine eigenständigen Rechtspositionen vermitteln können vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26.7.1990 - 4 B 235.89 -, BRS 50 Nr. 179, und dass auch ein (privates) Wohnrecht, selbst wenn dieses - wie im Falle der Antragsteller - dinglich gesichert ist, seinem Inhaber keine derjenigen des Grundstückseigentümers vergleichbare Rechtsposition verschafft vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 9.90 -, BRS 55 Nr. 163, wobei diese Entscheidung zu dem - ebenfalls grundstücksbezogenen - Fernstraßenrecht (Fachplanung) ergangen ist, das einen gegenüber dem Bauplanungsrecht vergleichsweise weiteren Kreis von Anfechtungsberechtigten kennt, vgl. hierzu das Urteil vom 1.9.1997 - 4 A 36.96 -, BauR 1998, 99; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.11.1995 - 2 R 43/93 -. - OVG Schleswig-Holstein, 17.06.1999 - 1 L 94/98
Bauplanungsrecht: Erweiterung eines gewerblichen Betriebes im Außenbereich, …
Für das dienen wird einerseits nicht verlangt, daß das Vorhaben für den Betrieb unbedingt erforderlich, d.h. notwendig, ist, andererseits reicht bloße Förderlichkeit (Nützlichkeit) nicht aus; maßgebend ist, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber ein derartiges Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereiches errichten würde (Taegen in: Berl. Komm. zum BauGB , 2. Aufl., § 35 Rdnr. 29 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des BVerwG zum Begriff des Dienens in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB , vgl. das Urteil v. 03.11.1972 - 4 C 9.90 -, BVerwGE 41, 138 ff., 141). - OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.1997 - 11a D 148/94
Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, Mieter
- Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 9.90 -, BRS 55 Nr. 163.
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