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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 02.03.2000 - 4 C 99.2108   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,53580
VGH Bayern, 02.03.2000 - 4 C 99.2108 (https://dejure.org/2000,53580)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.03.2000 - 4 C 99.2108 (https://dejure.org/2000,53580)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. März 2000 - 4 C 99.2108 (https://dejure.org/2000,53580)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 08.02.2018 - 14 C 18.156

    Beiladung des behandelnden Arztes in beihilferechtlicher Streitigkeit

    Rn. 6 Zur Begründung verweist sie auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 2000 - 4 C 99.2108 - (juris), wonach die einfache Beiladung im Verwaltungsprozess ebenso wie die Streitverkündung im Zivilprozess auch dem Interesse einer Partei an der Rechtskrafterstreckung auf einen Dritten diene und es dabei keinen Unterschied mache, ob die Rechtsposition des Beizuladenden, die sich durch das Unterliegen einer Partei verbessern oder verschlechtern könne, durch öffentliches oder bürgerliches Recht begründet werde.

    Dabei dient die sog. "streitgenössische" einfache Beiladung dem Zweck, die sonst auf die Hauptbeteiligten des Verfahrens beschränkte Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 121 VwGO) auf den Beigeladenen auszudehnen, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Rechtsposition durch öffentliches oder bürgerliches Recht begründet wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1987 - 3 C 2.86 - BVerwGE 77, 102; BayVGH, B.v. 2.3.2000 - 4 C 99.2108 - juris Rn. 13 f.).

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch von den Fallgestaltungen, bei denen bisher eine "streitgenössische" Beiladung als ermessensgerecht angesehen wurde (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.3.1987 - 3 C 2.86 - BVerwGE 77, 102; BayVGH, B.v. 2.3.2000 - 4 C 99.2108 - juris; OVG RhPf, B.v. 7.9.2009 - 6 B 10883/09 - NVwZ-RR 2010, 38); bei diesen ging es jeweils um mögliche Schadensersatzforderungen wegen einer in der Person des Beigeladenen begangenen Pflichtverletzung und um die Beschränkung von dessen Verteidigungsmöglichkeiten in einem nachfolgenden Zivilprozess gegen ihn.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.04.2015 - 1 O 91/15

    Sozialrecht (ohne Sozialhilfe) - hier: Beschwerde gegen Ablehnung der Beiladung

    Rn. 7 Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.10.2013 - 7 E 650/13 -, juris; VGH München, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 C 99.2108 -, juris).

    Die antragstellende Partei hat keinen Rechtsanspruch auf die Beiladung (vgl. VGH München, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 C 99.2108 -, juris).

  • VGH Bayern, 23.06.2015 - 10 C 15.772

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Beiladung zu einem …

    Rn. 34 aa) Durch die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin nach § 123 VwGO wird die Beiladungsinteressierte im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO dann in ihren rechtlichen Interessen berührt, wenn sich ihre Rechtsposition durch das Unterliegen der Antragstellerin verbessern oder verschlechtern würde (…vgl. BVerwG, B.v. 9.11.1998 11 A 50.97 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 2.3.2000 - 4 C 99.2108 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 22.03.2007 - 1 C 07.532

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung; (isolierte) Anfechtung der …

    Ihre rechtlichen Interessen werden durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht oder jedenfalls nicht in einer Weise berührt, dass sie in Ausübung des durch § 65 Abs. 1 VwGO - im Beschwerdeverfahren dem Beschwerdegericht (BayVGH vom 8.11.1976 NJW 1977, 1308; vom 2.3.2000 Az. 4 C 99.2108 - juris) - eingeräumten Ermessens beigeladen werden müsste.
  • VG München, 13.09.2024 - M 31 K 22.3767

    Antrag auf Beiladung eines Dritten durch einen Beteiligten des Verfahrens …

    Dass die Interessen eines früheren Leitungsorgans der Klägerin durch die gerichtliche Entscheidung insbesondere über das Bestehen des Rückforderungsanspruchs gegenüber der Klägerin berührt werden, mag man in sehr allgemeiner oder grundsätzlicher Weise annehmen können, da nur dann ein Regressanspruch der Klägerin gegenüber ihren Leitungsorganen (in dieser Hinsicht) in Betracht kommt, wenn ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin überhaupt besteht (…vgl. zur einfachen Beiladung unter dem Gesichtspunkt von Schadensersatzansprüchen BVerwG, U.v. 12.3.1987 - 3 C 2/86 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 2.3.2000 - 4 C 99.2108 - juris Rn. 13).
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