Rechtsprechung
| BVerwG, 04.05.1984 - 4 CB 23.84 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Genehmigung für einen Schlachtbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet - Immissionsbelastung durch einen Schlachtbetrieb - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Öffentlichkeit der Verhandlung
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 18.03.1983 - 2 OS VG A 182/81
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.12.1983 - 6 A 79/83
- BVerwG, 04.05.1984 - 4 CB 23.84
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 03.01.1977 - 4 CB 70.76
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 04.05.1984 - 4 CB 23.84
Diese Vorschriften gebieten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, daß die mündliche Verhandlung durch Aushang bekanntgemacht werden muß; den Interessen der Streitbeteiligten, die durch die Öffentlichkeit der Verhandlung gewahrt werden sollen, ist vielmehr ausreichend genügt, wenn niemand, der an der Verhandlung möchte, hieran gehindert wird (vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1).
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2007 - 8 S 159/07
Abbruchanordnung; immanentes Verbot der Wiedererrichtung; prozessrechtlicher …
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muss (Beschlüsse vom 24.5.1984 - 4 CB 2.84 - VBlBW 1985, 16, vom 4.5.1984 - 4 CB 23.84 - und vom 17.11.1989 - 4 C 39.89 -). - BVerwG, 08.08.1985 - 4 CB 28.85
Rechtsmittel
Diese - besonders im Vergleich zum Strafprozeß - geringen Anforderungen an die Öffentlichkeit der Verhandlung erklären sich aus der Besonderheit des Verwaltungsprozesses (vgl. Einzelheiten hierzu in dem Beschluß des Senatsvom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziffer 5 VwGO Nr. 1 m.w.Nachw., u.a. unter Hinweis auf den Beschluß des Senatsvom 25. Mai 1976 - BVerwG 4 C 27.74 - so auch noch der Beschluß des Senats vom 4. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 23.84 -).Überdies kann ein Streitbeteiligter, der in der mündlichen Verhandlung den ihm erkennbaren - vermeintlichen - Mangel der Öffentlichkeit nicht gerügt hat, diese Rüge nicht später mit der zulassungsfreien Revision nachholen (vgl. dazu § 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. ferner die Besonderheiten des Verwaltungsstreitverfahrens); auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (so nochBeschluß vom 4. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 23.84 -).
- BVerwG, 22.04.1988 - 4 ER 202.88
Verfahren - Öffentlichkeit - Auswärtige Mündliche Verhandlung - …
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nicht, daß die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muß (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 2.84 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 26 und vom 4. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 23.84).
- BVerwG, 17.11.1989 - 4 C 39.89
Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung - Auslegung des Begriffs der …
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nicht, daß die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muß (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 2.84 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 26 und vom 4. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 23.84 -). - BVerwG, 27.12.1989 - 4 CB 56.89
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet nach der …
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nicht, daß die mündliche Verhandlung in jedem Falle durch Aushang bekanntgemacht werden muß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 2.84 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 26 = NVwZ 1985, 566; Beschluß vom 4. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 23.84 - unveröffentlicht; Beschluß vom 23. November 1989 - BVerwG 4 C 40.89 - unveröffentlicht). - BVerwG, 23.11.1989 - 4 C 40.89
Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung - Auslegung des Begriffs der …
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nicht, daß die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muß (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 2.84 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 26 und vom 4. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 23.84 -). - BVerwG, 15.10.1985 - 4 C 38.85
Verletzung des Gebots der Öffentlichkeit einer Gerichtsverhandlung
Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (so noch Beschlüsse vom 4. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 23.84 - und vom 8. August 1985 - BVerwG 4 CB 28.85 -).
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