Rechtsprechung
| OVG Thüringen, 11.06.2009 - 4 EO 109/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
FStrG § 5; ; ThürKAG § 2 Abs. 6; ; ThürKAG § 12 Abs. 1; ; ThürStrG § 23 Abs. 5; ; ThürVwVfG § 54; ; ThürVwVfG § 56; ; ThürVwVfG § 59; ; ThürWG § 57; ; ThürWG § 58
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Übertragung der Teilaufgabe der Straßenentwässerung vom originären Träger der Straßenbaulast auf den Abwasserzweckverband durch Vertrag; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenentwässerung; Verpflichtung eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Übertragung der Teilaufgabe der Straßenentwässerung vom originären Träger der Straßenbaulast auf den Abwasserzweckverband durch Vertrag; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenentwässerung; Verpflichtung eines ...
Verfahrensgang
- VG Weimar, 17.01.2006 - 4 E 6455/04
- OVG Thüringen, 11.06.2009 - 4 EO 109/06
Papierfundstellen
- DVBl 2009, 1325
- DÖV 2009, 957
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (4)
- OVG Thüringen, 18.11.2008 - 4 EO 129/06
Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht; …
Auszug aus OVG Thüringen, 11.06.2009 - 4 EO 109/06
Daran fehlt es, wenn die Satzung vorsieht, dass die Gebühr in dem Maße entfällt, in dem der Gebührenpflichtige nachweislich eine Kostenbeteiligung gezahlt hat, die den Anforderungen des § 23 Abs. 5 ThürStrG genügt (Fortführung der Rechtsprechung im Senatsbeschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 -).Der Senat hat sich zu Regelungszweck und Systematik der Kostenbeteiligung nach der ODR bereits eingehend in seinem Beschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 - (veröffentlicht im Internet unter www.thovg.thueringen.de) geäußert.
Der Senat hat aber im Rahmen seiner Auslegung des § 23 Abs. 5 ThürStrG maßgeblich auch auf Regelungszweck und Systematik der Beteiligungsregelung in Nr. 14 ODR abgestellt, weil der Gesetzgeber des § 23 Abs. 5 ThürStrG ausdrücklich die Kostenbeteiligung der Straßenbauverwaltung bei Mitbenutzung nicht straßeneigener Abwasseranlagen "entsprechend der bisherigen Praxis in den alten Bundesländern" regeln wollte, die wiederum den Vorgaben der ODR folgt (Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -, S. 7 des amtl. Umdrucks mit Hinweis auf LT-Drucks. 1/1739).
Außerdem dient sie dazu, zwischen den Vertragsparteien die Ungewissheit über die richtige Höhe der Kostenbeteiligung zu beseitigen, die selbst durch eine konkrete Kostenermittlung im Hinblick auf prognostische Risiken und die Anfechtbarkeit fachlicher Annahmen nicht beseitigt werden könnte (vgl. dazu im rechtlichen Zusammenhang des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG und des § 55 ThürVwVfG den Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks).
Während § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG bei Landesstraßen nahtlos an die Systematik des § 23 Abs. 5 ThürStrG anschließt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks), fehlt es bei Bundesstraßen an einer derartigen systematischen Anknüpfung.
Das gilt auch dann, wenn die Kostenbeteiligung in der Höhe nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG genügt (Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -, S. 14 ff.).
- OVG Thüringen, 21.08.2000 - 4 ZEO 1239/98
Erschließungsbeiträge; Zur Frage der Anwendbarkeit des Thüringer …
Auszug aus OVG Thüringen, 11.06.2009 - 4 EO 109/06
Insbesondere verletzt der Vertrag nicht § 2 Abs. 6 ThürKAG bzw. die im Wesentlichen übereinstimmenden Grenzen von Verträgen über Abgaben, die sich vor Einfügung des § 2 Abs. 6 ThürKAG aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung ergaben (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2000 - 4 ZEO 1239/98 -, LKV 2001, 231 = ThürVGRspr. 2000, 144 = ThürVBl. 2001, 22). - OVG Thüringen, 29.09.2008 - 4 KO 1313/05
Benutzungsgebührenrecht; Rechtswidrige Widmung der Entwässerungseinrichtung einer …
Auszug aus OVG Thüringen, 11.06.2009 - 4 EO 109/06
Bei dieser Vertragsgestaltung kann auch nicht angenommen werden, dass der Antragsteller Aufgabenträger der Straßenentwässerung bleiben sollte und der Abwasserzweckverband lediglich als Erfüllungsgehilfe bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe eingeschaltet werden sollte (zu dieser Unterscheidung eingehend Senatsurteil vom 29. September 2008 - 4 KO 1313/05 -, S. 17 ff. des amtlichen Umdrucks). - OVG Thüringen, 23.02.2009 - 4 EO 677/08
Benutzungsgebührenrecht; Zur Aktivlegitimation des Freistaats Thüringen in …
Auszug aus OVG Thüringen, 11.06.2009 - 4 EO 109/06
Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der Straßenbaulast für Bundesstraßen (§ 5 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG -) obliegt im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (Art. 90 Abs. 2, 85 GG) allein den Bundesländern, so dass die Bundesländer als die nach materiellem Recht berechtigten und verpflichteten Rechtsträger im gerichtlichen Verfahren im Wege der Prozessstandschaft für den Bund aktivlegitimiert und antragsbefugt sind (vgl. dazu den ausführlichen Senatsbeschluss vom 23. Februar 2009 - 4 EO 677/08 - m. w. N.).
- OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17
Abgabenverzicht; Abwasserbeseitigungspflicht; Aufgabenübertragung; …
Dass eine Heranziehung des Straßenbaulastträger zu Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung der Straße u. U. nicht zulässig ist, wenn - ausnahmsweise - privatrechtliches Eigentum und die Straßenbaulast auseinanderfallen, liegt regelmäßig am Fehlen einer satzungsrechtlichen Bestimmung, die neben bzw. anstelle des Eigentümers den Straßenbaulastträger als Gebührenschuldner benennt (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 11.6.2009 - 4 EO 109/06 - juris Rn. 73;… Lichtenfeld, a. a. O., Rn. 747c).In Erwägung zu ziehen ist, ob die Vereinbarungen erstens als eine Übertragung der Teilaufgabe der Straßenentwässerung von dem Kläger als Straßenbaulastträger auf die Beklagte als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft auszulegen sein könnten (…so etwa Lichtenfeld, a. a. O., Rn. 747e unter Bezugnahme auf ThürOVG, Beschluss vom 11.6.2009, a. a. O., Rn. 39; ebenso ThürOVG…, Urteil vom 11.8.2006, a. a. O., Rn. 45).
Sie umfasst insbesondere die Aufnahme, Sammlung und Ableitung des Niederschlagswassers im Straßenkörper (ThürOVG, Beschluss vom 11.6.2009, a. a. O., Rn. 29).
Rn. 141 Es liegt damit gerade keine vertragliche Gestaltung vor, bei der die straßenrechtliche Aufgabe der Straßenentwässerung nicht insgesamt oder subsidiär - als Kontroll- oder Einstandspflichten - beim Straßenbaulastträger verbleiben würde (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 11.6.2009, a. a. O., Rn. 31;… a. A.: Lichtenfeld, a. a. O., Rn. 747e).
Insoweit bezwecken die Beteiligten mit den Vereinbarungen die Bewältigung der sich aus den besonderen Verhältnissen der Ortsdurchfahrten ergebenden Anforderungen im Gesamtzusammenhang (…in diesem Sinne auch OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 35 und ThürOVG, Beschluss vom 11.6.2009, a. a. O., Rn. 55).
Die Vereinbarungen sind daher - wie Kooperationsverträge im Allgemeinen (…vgl. Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl 2019, § 54 Rn. 114 m. w. N.) - als koordinationsrechtliche Verträge gemäß § 54 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG zu behandeln (vgl. OVG NRW…, Urteil vom 11.12.2019, a. a. O., Rn. 55; ThürOVG, Beschluss vom 11.6.2009, a. a. O., Rn. 40;… Lichtenfeld, a. a. O., Rn. 747e).
Rn. 169 Die vereinbarte Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers stellt sich als finanzieller Ausgleich im Rahmen der Kooperation bei der Aufgabenwahrnehmung und nicht als Abgabenverzicht dar (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 11.6.2009, a. a. O., Rn. 41).
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.6.2009, a. a. O., Rn. 42) führt dazu im Hinblick auf koordinationsrechtliche Verträge - wie hier - zutreffend aus:.
- VG Weimar, 07.09.2011 - 3 K 1565/10
Vertragliche Übertragung einer Teilaufgabe des Trägers der Straßenbaulast …
Die Beschwerde des Klägers (4 EO 109/06) blieb erfolglos, sie wurde durch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11.06.2009 zurückgewiesen.Rn. 17 Er trägt vor, das Thüringer Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 11.06.2009 (4 EO 109/06) festgestellt, dass die ... GmbH die Aufgabe der Straßenentwässerung zumindest als Erfüllungsgehilfe des Beklagten hätte übernehmen können.
Die Regelung des § 4a GS-EWS hat indessen das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 11.06.2009 (4 EO 109/06 - Juris, Rdnr. 67 ff.) für nichtig erklärt, da die Regelung in § 4a Abs. 4 GS-EWS mit § 23 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz unvereinbar ist.
Rn. 32 Eine vergleichbare Regelung hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem bereits zitierten Beschluss vom 11.06.2009 (a.a.O. Rdnr. 27 ff.) als Übertragung einer Teilaufgabe des Trägers der Straßenbaulast, nämlich der Straßenentwässerung, auf den Vertragspartner (im dortigen Fall den Abwasserzweckverband Wipper-Ohne) eingeordnet.
Die Unmöglichkeit der Gebührenerhebung ergibt sich jedenfalls aus der Tatsache, dass der Kläger (als Rechtnachfolger der ... GmbH, dazu sogleich) hier durch die Übertragung des Straßenbaulastteils Straßenentwässerung sein Straßenregenwasser durch seine eigene Anlage ableitet, es fehlt also insoweit an einer Fremdbenutzung der Anlage als Anknüpfungspunkt für eine Gebührenerhebung (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 11.06.2009 a.a.O. Rdnr. 36).
Rn. 40 Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Vertrages 1991 nach § 59 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG - (diese Vorschrift war kurz vor Vertragsschluss am 10.08.1991 [Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 07.08.1991, GVBl. S. 285] in Kraft getreten) bestehen nicht (vgl. auch hierzu ausführlich den Beschluss des Thür. OVG vom 11.06.2009 a.a.O. Rdnr. 37 ff.).
Bereits damit ist die öffentliche Zweckbestimmung dieser Einrichtungen, in der Ortsdurchfahrt der B 80 auch der Straßenentwässerung zu dienen, auf den Zweckverband übergegangen (vgl. die ausführlichen Darlegungen des Thür. OVG in seinem Beschluss vom 11.06.2009 a.a.O. Rdnr. 47 ff. zu diesem Übergang).
Bezüglich des Übergangs des Vertrages vom Zweckverband Wipper-Ohne auf den heutigen Träger der Abwasserbeseitigung, den Kläger, aufgrund der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung des Abwasserkanals auch zur Straßenoberflächenentwässerung kann wieder auf die Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 11.06.2009 (a.a.O. Rdnr. 47 ff.) verwiesen werden.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2016 - 9 A 1650/13
Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Niederschlagswassergebühr; …
Rn. 7 Allein der Hinweis, dass das OVG Thüringen in seinem Beschluss vom 11. Juni 2009 - 4 EO 109/06 - einen wohl ähnlichen Vertrag betreffend eine Bundesstraße in einem Eilbeschwerdeverfahren "nach dem erkennbaren Regelungswillen der Vertragsparteien" (…juris Rn. 31) als teilweise Übertragung der Straßenbaulast ausgelegt hat, vermag die Auslegung des hier maßgeblichen Vertrags durch das Verwaltungsgericht nicht in Frage zu stellen.Denn der Beschluss des OVG Thüringen vom 11. Juni 2009 - 4 EO 109/06 - betrifft die Auslegung eines zwischen anderen Vertragsparteien unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen geschlossenen Vertrags.
Rn. 12 Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen, die keine Entsprechung im nordrhein-westfälischen Landesrecht finden, haben allem Anschein nach auch bei der Ermittlung des Regelungswillens in dem Beschluss des OVG Thüringen vom 11. Juni 2009 - 4 EO 109/06 -, der eine Bundesstraße betraf, eine Rolle gespielt (…juris Rn. 33 ff.).
Rn. 15 ob eine Vereinbarung über die Benutzung einer gemeindlichen Kanalanlage nach dem Muster der ODR überhaupt einen Vertrag über Abgaben darstellt - mithin einen Gebührenverzicht überhaupt enthalten kann - oder in der Sache - so das OVG Thüringen in seinem Beschluss vom 11. Juni 2009 (4 EO 109/06) - vielmehr einen Vertrag über die Übertragung der Teilaufgabe Straßenentwässerung darstellt und somit die Verwirklichung eines Einleitungstatbestandes des originären Straßenbaulastträgers von vornherein entfallen lässt,.
- OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12
Gebührenausschluss für die Straßenoberflächenentwässerung der Ortsdurchfahrt …
Diese Entscheidung hat der Senat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss in dem das Jahr 2003 betreffenden Parallelverfahren 4 EO 109/06 im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger auch im Jahr 2004 nicht über eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage zur Heranziehung der Träger der Straßenbaulast zur Entwässerungssatzung verfügt habe.Für die Beseitigung von Niederschlagswasser, das von der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße abfließt, sind also nach geltendem Thüringer Landesrecht die Gemeinden zuständig (so auch schon Senatsbeschluss vom 11. Juni 2009 - 4 EO 109/06 - Rn. 27/28).
Dies kann auch gelten, wenn es zu einer Überlassung des Abwassers (in Erfüllung der Übergabepflicht) nicht kommt, weil eine dem Träger der Straßenbaulast obliegende vorgelagerte Teilaufgabe wie z. B. die Aufnahme, Sammlung und Ableitung des Niederschlagswassers im Straßenkörper vor einer "punktförmigen" Übergabestelle außerhalb des Straßenkörpers mittels vertraglicher Vereinbarung auf den kommunalen Aufgabenträger übertragen wird (so die Feststellungen des Senats in dem Beschluss vom 11. Juni 2009 - 4 EO 109/06 - juris Rn. 29 zur hier nicht streitgegenständlichen Ortsdurchfahrt G4).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2010 - 1 L 13/09
Unterhaltspflicht für Regenwassereinläufe im Bereich der Ortsdurchfahrt einer …
An dieser Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden ändern die Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes zur Straßenbaulast im Grundsatz nichts (ebenso im Ergebnis für das thüringische Landesrecht OVG Weimar, Beschl. v. 11.06.2009 - 4 EO 109/06 -, juris Rn. 28;… vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v 14.04.2009 - 3 L 127/07 -, juris Rn. 9 ff.). - VG Münster, 26.03.2014 - 7 K 2604/12
Niederschlagswassergebühr Landesstraßen nichtiger Vertrag Umdeutung
Rn. 43 Aus dem Beschluss des OVG Thüringen vom 11. Juni 2009 - 4 EO 109/06 - folgt nichts anderes.Rn. 45 vgl. dazu OVG Thüringen, Beschlüsse vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 - und vom 11. Juni 2009 - 4 EO 109/06 -,.
- VG Münster, 26.03.2014 - 7 K 1275/11
Gebührenverzicht Niederschlagswasser Landesstraßen nichtiger Vertrag Umdeutung
Rn. 48 Aus dem Beschluss des OVG Thüringen vom 11. Juni 2009 - 4 EO 109/06 - folgt nichts anderes.Rn. 50 vgl. dazu OVG Thüringen, Beschlüsse vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 - und vom 11. Juni 2009 - 4 EO 109/06 -,.
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15
Zur Erhebung von Niederschlagsgebühren von Trägern der Straßenbaulast
Dementsprechend wird auch nach der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung der Träger der Straßenbaulast trotz der Übernahme der Rechte und Pflichten des Eigentümers satzungsrechtlich nicht als solcher angesehen (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 11. Juni 2009 - 4 EO 109/06 - OVG Saarland, Teilurteil v. 5. September 2007 - 1 A 44/07 - VGH Hessen, Beschl. v. 7. November 2000 - 5 TZ 114/00 - OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 12. Juli 2000 - 2 L 28/99 -, jeweils zit. nach JURIS). - OVG Thüringen, 17.08.2017 - 4 KO 74/17
Gebührenerhebung durch einen Abwasserzweckverband für die …
Diese Abgrenzung hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 11. Juni 2009 (Az.: 4 EO 109/06 - juris Rn. 29) vorgenommen und dazu Folgendes ausgeführt:. - OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 LC 534/18
Allgemeine Geschäftsbedingungen; Angemessenheit; öffentlich-rechtlicher Vertrag; …
Eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Leistung und Gegenleistung, wie sie § 56 Abs. 1 VwVfG bei subordinationsrechtlichen Verträgen gebietet, findet bei koordinationsrechtlichen Verträgen grundsätzlich nicht statt (vgl. Thüringer OVG, Beschl. v. 11.6.2009 - 4 EO 109/06 -, juris Rn. 42). - OVG Thüringen, 17.08.2017 - 4 KO 122/12
Gebührenerhebung durch einen Abwasserzweckverband für die …
- VG Leipzig, 25.02.2015 - 1 K 1053/13
Anspruch eines Abwasserentsorgungsträgers auf eine Kostenbeteiligung für die …
- VG Düsseldorf, 09.05.2012 - 5 K 3487/11
Niederschlagswassergebühren Straßen NRW Landesstraße Inanspruchnahme öffentliche …
- OVG Thüringen, 17.08.2017 - 4 KO 85/15
Gebührenerhebung durch einen Abwasserzweckverband für die …
- VG Weimar, 25.11.2009 - 3 K 636/08
Beruhen eines Abwassergebührenbescheids auf einer rechtswidrigen und damit …
- VG Gera, 21.02.2017 - 3 K 448/13
Straßenentwässerung; Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG TH
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