Rechtsprechung
| OVG Thüringen, 18.11.2008 - 4 EO 129/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
ThürStrG § 23 Abs. 5 S. 1; ; ThürStrG § 23 Abs. 5 S. 3; ; ThürKAG § 12 Abs. 1 S. 4; ; ThürVwVfG § 55
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Benutzungsgebührenrecht - Benutzungsgebührenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht: Abwasseranlage; Einleitung; Einleitungsgebühr; Entgelt; Erneuerung; Ersatzmaßstab; Gebühr; Gebührenerhebung; Herstellung; Kommunale Einrichtung; Kostenbeteiligung; Mitbenutzung; Nachforderung; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ausgleich für die Mitbenutzung der Anlage eines kommunalen Einrichtungsträgers zur Straßenentwässerung als Normzweck des § 23 Abs. 5 Thüringisches Straßengesetz (ThürStrG); Fiktive Kosten des Baus einer straßeneigenen Entwässerung als Maßstab für die Höhe der ...
Verfahrensgang
- VG Weimar, 17.01.2006 - 4 E 6375/04
- OVG Thüringen, 18.11.2008 - 4 EO 129/06
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2009, 615 (Ls.)
- DÖV 2009, 463
Wird zitiert von ... (26) Zitiert selbst (5)
- OVG Thüringen, 03.05.2007 - 4 EO 101/07
Kommunalaufsichtsrecht; Ein Zweckverband ist nicht verpflichtet, Abwasserbeiträge …
Auszug aus OVG Thüringen, 18.11.2008 - 4 EO 129/06
Beiträge, die an einen früheren Einrichtungsträger geleistet wurden, stehen der Erhebung von Beiträgen durch einen neuen Einrichtungsträger auch im Fall der Übernahme von Anlagen des alten Einrichtungsträgers grundsätzlich nicht entgegen, weil es sich um eine neue Einrichtung handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 03.05.2007 - 4 EO 101/07 - ThürVGRspr. 2008, 136 m. w. N.).Zwar bedarf es in einem solchen Fall letztlich auch bei einem Trägerwechsel einer Regelung, die im Ergebnis sicherstellt, dass eine Doppelbelastung der Beitragszahler vermieden wird (Senatsbeschluss vom 03.05.2007, a. a. O.).
- VG Gera, 01.09.2004 - 2 K 1925/98
Straßen- und Wegerecht; Straßenbaulastträger; Abwasserzweckverband; …
Auszug aus OVG Thüringen, 18.11.2008 - 4 EO 129/06
Schließlich bedarf es hier auch keiner Entscheidung der Frage, ob § 23 Abs. 5 ThürStrG auch auf Anlagen anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes am 14. Mai 1993 hergestellt oder erneuert worden sind (so VG Gera, Urt. v. 01.09.2004 - 2 K 1925/98.Ge -, ThürVBl 2005, 282; offen gelassen im Beschluss des VG Weimar vom 06.08.2008 - 3 E 802/07 We -).b) Der Verpflichtung des Trägers der Straßenbaulast aus § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG entspricht ein Anspruch der Gemeinde bzw. des Abwasserverbandes (so bereits VG Gera, Urt. v. 01.09.2004 - 2 K 1925/98.Ge -, ThürVBl 2005, 282).
- BVerwG, 06.03.1997 - 8 B 246.96
Ortsdurchfahrtenentwässerung
Auszug aus OVG Thüringen, 18.11.2008 - 4 EO 129/06
Schon nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen konnten auch für die Einleitung von Straßenoberflächenwasser Gebühren von den Trägern der Straßenbaulast erhoben werden (…vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.10.1996 - 9 A 4145/94 -, ZKF 1997, 110; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschl. v. 06.03.1997 - 8 B 246/96 -, ZKF 1998, 160 zurückgewiesen; Schulte-Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn 352d; a. A. OVG SH, Beschl. vom 25.04.2003 - 2 MB 33/03 -, NordÖR 2004, 173 f.; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn 146a m. w. N.; Lohmann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn 668b und 658a m. w. N.). - OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.1996 - 9 A 4145/94
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Gebührenbescheids zur Heranziehung zur …
Auszug aus OVG Thüringen, 18.11.2008 - 4 EO 129/06
Schon nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen konnten auch für die Einleitung von Straßenoberflächenwasser Gebühren von den Trägern der Straßenbaulast erhoben werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.10.1996 - 9 A 4145/94 -, ZKF 1997, 110; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschl. v. 06.03.1997 - 8 B 246/96 -, ZKF 1998, 160 zurückgewiesen; Schulte-Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn 352d; a. A. OVG SH, Beschl. vom 25.04.2003 - 2 MB 33/03 -, NordÖR 2004, 173 f.; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn 146a m. w. N.; Lohmann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn 668b und 658a m. w. N.). - OVG Schleswig-Holstein, 25.04.2003 - 2 MB 33/03
Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Wohneigentümers zu …
Auszug aus OVG Thüringen, 18.11.2008 - 4 EO 129/06
Schon nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen konnten auch für die Einleitung von Straßenoberflächenwasser Gebühren von den Trägern der Straßenbaulast erhoben werden (…vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.10.1996 - 9 A 4145/94 -, ZKF 1997, 110; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschl. v. 06.03.1997 - 8 B 246/96 -, ZKF 1998, 160 zurückgewiesen; Schulte-Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn 352d; a. A. OVG SH, Beschl. vom 25.04.2003 - 2 MB 33/03 -, NordÖR 2004, 173 f.; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn 146a m. w. N.; Lohmann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn 668b und 658a m. w. N.).
- OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 32/15
Zulässigkeit des Abschlusses sog. ODR-Vereinbarungen; Kündigungsrecht für …
ODR-Vereinbarungen befassen sich mithin schwerpunktmäßig mit Fragen der Straßenbaulast und sind daher nicht primär abgabenrechtlicher Natur.(OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008, a.a.O., Rdnr. 13).Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein lehnt die Heranziehung des nicht mit dem kommunalen Träger der Abwasserbeseitigung identischen Trägers der Straßenbaulast, der Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation einleitet, ab.(OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.4.2003 - 2 MB 33/03 -, juris (Ls); vgl. zu diesen landesrechtlichen Regelungen und der obergerichtlichen Rechtsprechung in den vorbezeichneten Bundesländern OVG des Saarlandes, Teilurteil vom 5.9.2007 - 1 A 44/07 -, juris Rdnrn. 42 ff.) Die Gebührenerhebung ausschließende Regelungen gibt es zudem in Thüringen (§ 23 Abs. 5 StrG)(vgl. hierzu OVG Thüringen, Urteil vom 18.11.2008, a.a.O., juris), Sachsen-Anhalt (§ 23 Abs. 5 StrG)(vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2009 - 4 L 438/06 -, juris) und Mecklenburg-Vorpommern (§ 30 Abs. 4 StrG).
Damit seien Ansprüche auf laufende Zahlungen für deren Inanspruchnahme, sei es auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage, mithin auch eine Heranziehung zu Benutzungsgebühren, ausgeschlossen.(OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2009 - 4 L 438/06 -, juris Rdnrn. 23-25, 30; OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 -, juris Rdnr. 11).
Rn. 51 Das Oberverwaltungsgericht Thüringen(OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008, a.a.O., Rdnr. 8 m.w.N., Rdnr. 27) betont, dass die Finanzierungsregelung des § 23 Abs. 5 ThürStrG einer praktikablen und möglichst rechtssicheren Handhabung des finanziellen Ausgleichs der Mitbenutzung kommunaler Anlagen zur Straßenentwässerung diene.
Das sei der Grund, warum in diesen Fällen ein gesonderter pauschalierter Unterhaltungsbeitrag nicht geleistet werde.(OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008, a.a.O., Rdnr. 8 m.w.N., sowie Rdnrn. 30 und 34).
Rn. 54 Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht Thüringen entschieden, dass dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 23 Abs. 5 ThürStrG die kommunalabgabenrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 6 ThürKAG, die Verträge über Abgaben nur bei Ablösungen, Vorauszahlungen und Vergleichen in Rechtsbehelfsverfahren erlaube, nicht entgegenstehe, weil es sich nicht um einen Vertrag über Abgaben handele, sondern um einen Vertrag über eine Rechtsfolge des Straßenrechts.(OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008, a.a.O., Rdnr. 13).
Diese sähe ein Nebeneinander von einmaliger Kostenbeteiligung und Entwässerungsgebühren nicht vor.(OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008, a.a.O., Rdnr. 26, vgl. auch Rdnr. 7) Dieser Sicht ist uneingeschränkt zuzustimmen.
- OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 31/15
Wirksamkeit und Kündigung von ODR-Vereinbarungen; Niederschlagswassergebühren für …
ODR-Vereinbarungen befassen sich mithin schwerpunktmäßig mit Fragen der Straßenbaulast und sind daher nicht primär abgabenrechtlicher Natur.(OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008, a.a.O., Rdnr. 13).Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein lehnt die Heranziehung des nicht mit dem kommunalen Träger der Abwasserbeseitigung identischen Trägers der Straßenbaulast, der Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation einleitet, ab.(OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.4.2003 - 2 MB 33/03 -, juris (Ls); vgl. zu diesen landesrechtlichen Regelungen und der obergerichtlichen Rechtsprechung in den vorbezeichneten Bundesländern OVG des Saarlandes, Teilurteil vom 5.9.2007 - 1 A 44/07 -, juris Rdnrn. 42 ff.) Die Gebührenerhebung ausschließende Regelungen gibt es zudem in Thüringen (§ 23 Abs. 5 StrG)(vgl. hierzu OVG Thüringen, Urteil vom 18.11.2008, a.a.O., juris), Sachsen-Anhalt (§ 23 Abs. 5 StrG)(vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2009 - 4 L 438/06 -, juris) und Mecklenburg-Vorpommern (§ 30 Abs. 4 StrG).
Damit seien Ansprüche auf laufende Zahlungen für deren Inanspruchnahme, sei es auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage, mithin auch eine Heranziehung zu Benutzungsgebühren, ausgeschlossen.(OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2009 - 4 L 438/06 -, juris Rdnrn. 23-25, 30; OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 -, juris Rdnr. 11).
Rn. 51 Das Oberverwaltungsgericht Thüringen(OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008, a.a.O., Rdnr. 8 m.w.N., Rdnr. 27) betont, dass die Finanzierungsregelung des § 23 Abs. 5 ThürStrG einer praktikablen und möglichst rechtssicheren Handhabung des finanziellen Ausgleichs der Mitbenutzung kommunaler Anlagen zur Straßenentwässerung diene.
Das sei der Grund, warum in diesen Fällen ein gesonderter pauschalierter Unterhaltungsbeitrag nicht geleistet werde.(OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008, a.a.O., Rdnr. 8 m.w.N., sowie Rdnrn. 30 und 34).
Rn. 54 Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht Thüringen entschieden, dass dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 23 Abs. 5 ThürStrG die kommunalabgabenrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 6 ThürKAG, die Verträge über Abgaben nur bei Ablösungen, Vorauszahlungen und Vergleichen in Rechtsbehelfsverfahren erlaube, nicht entgegenstehe, weil es sich nicht um einen Vertrag über Abgaben handele, sondern um einen Vertrag über eine Rechtsfolge des Straßenrechts.(OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008, a.a.O., Rdnr. 13).
Diese sähe ein Nebeneinander von einmaliger Kostenbeteiligung und Entwässerungsgebühren nicht vor.(OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008, a.a.O., Rdnr. 26, vgl. auch Rdnr. 7) Dieser Sicht ist uneingeschränkt zuzustimmen.
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06
Befugnis zur Erhebung von Benutzungsgebühren gegenüber Straßenbaulastträgern für …
Eine Auslegung des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA als "Soll"-Vorschrift mit der Einräumung eines Entscheidungsspielraums des Straßenbaulastträgers (so OVG Thüringen, Beschl. v. 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -, zit. nach JURIS zu § 23 Abs. 5 ThürStrG) oder als ein Ausschluss der Regelung für die Fälle, in denen eine Mitbenutzung durch den Straßenbaulastträger von der Gemeinde oder dem Abwasserverband (zunächst) geduldet oder unentgeltlich gestattet wird (…so wohl VG Magdeburg, Urt. v. 24. Juni 1998 - A 1 K 200/97 -, FiWi 1999, 212, 213 f.), ist mit dem Wortlaut der Norm nicht in Übereinstimmung zu bringen.Dem Straßenbaulastträger und der Gemeinde oder dem Abwasserverband ist es lediglich erlaubt, zur Erleichterung der Berechnung die Ermittlung der konkreten Höhe der einmaligen Kostenbeteiligung im Rahmen eines Vergleichsvertrages i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 55 VwVfG festzulegen (so auch OVG Thüringen, Beschl. v. 18. November 2008, a.a.O.) und z.B. auf Pauschalsätze zurückzugreifen.
Eine zeitliche Rückwirkung hätte daher zwingend eine differenzierte Übergangsregelung erforderlich gemacht (so auch OVG Thüringen, Beschl. v. 18. November 2008, a.a.O. zu § 23 Abs. 5 ThürStrG).
Selbst wenn die Beschränkung auf die einmalige Kostenbeteiligung i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA in atypischen Fällen (z.B. außergewöhnliche topologische, geologische oder verkehrstechnische Umstände; vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 18. November 2008, a.a.O.) keine oder keine ausreichende Deckung der anteiligen Unterhaltungskosten zur Folge haben sollte, liegt darin nicht zwangsläufig für die Gemeinden ein unzumutbarer Eingriff in die Finanzhoheit.
Nach der Rechtsprechung in anderen Bundesländern, in denen - wie in Sachsen-Anhalt - im Kommunalabgabenrecht keine ausdrückliche Regelung enthalten ist, ist dagegen die Einbeziehung der Kosten der Straßenentwässerung in die Kosten der (entsprechend gewidmeten) Einrichtung i.S.d. Kommunalabgabenrechts und eine Gebührenerhebung gegenüber den Straßenbaulastträgern zulässig (…vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. November 2008 - 9 LA 348/07 -, OVG Saarland, Teilurteil v. 5. September 2007 - 1 A 44/07 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 - bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 6. März 1997 - 8 B 246/96 -, jeweils zit. nach JURIS;… Driehaus, a.a.O., § 6 KAG Rn. 352d zum KAG Nordrhein-Westfalen; vgl. auch OVG Thüringen, Beschl. v. 18. November 2008 a.a.O., das den dies ausdrücklich erlaubenden § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG als klarstellend bezeichnet;… vgl. weiter Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 575 zum KAG Baden-Württemberg a.F. unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31. August 1989 - 2 S 2805/87 - Driehaus, a.a.O. § 6, Rdnr. 658a mit Verweis auf VGH Hessen, Urt. v. 1. Oktober 2003 - 5 UE 1816/03 - zum KAG Hessen a.F.;… Driehaus, a.a.O. § 6 Rdnr. 642 S. 374/2 zum KAG Bayern).
Schließlich wäre im Einzelfall zu prüfen, ob die Kosten nicht anstelle der Räte der Städte und Gemeinden von den volkseigenen Betrieben Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (so OVG Thüringen, Beschl. v. 18. November 2008, a.a.O.) übernommen worden sind.
- OVG Thüringen, 11.06.2009 - 4 EO 109/06
Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht; …
Daran fehlt es, wenn die Satzung vorsieht, dass die Gebühr in dem Maße entfällt, in dem der Gebührenpflichtige nachweislich eine Kostenbeteiligung gezahlt hat, die den Anforderungen des § 23 Abs. 5 ThürStrG genügt (Fortführung der Rechtsprechung im Senatsbeschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 -).Der Senat hat sich zu Regelungszweck und Systematik der Kostenbeteiligung nach der ODR bereits eingehend in seinem Beschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 - (veröffentlicht im Internet unter www.thovg.thueringen.de) geäußert.
Der Senat hat aber im Rahmen seiner Auslegung des § 23 Abs. 5 ThürStrG maßgeblich auch auf Regelungszweck und Systematik der Beteiligungsregelung in Nr. 14 ODR abgestellt, weil der Gesetzgeber des § 23 Abs. 5 ThürStrG ausdrücklich die Kostenbeteiligung der Straßenbauverwaltung bei Mitbenutzung nicht straßeneigener Abwasseranlagen "entsprechend der bisherigen Praxis in den alten Bundesländern" regeln wollte, die wiederum den Vorgaben der ODR folgt (Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -, S. 7 des amtl. Umdrucks mit Hinweis auf LT-Drucks. 1/1739).
Außerdem dient sie dazu, zwischen den Vertragsparteien die Ungewissheit über die richtige Höhe der Kostenbeteiligung zu beseitigen, die selbst durch eine konkrete Kostenermittlung im Hinblick auf prognostische Risiken und die Anfechtbarkeit fachlicher Annahmen nicht beseitigt werden könnte (vgl. dazu im rechtlichen Zusammenhang des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG und des § 55 ThürVwVfG den Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks).
Während § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG bei Landesstraßen nahtlos an die Systematik des § 23 Abs. 5 ThürStrG anschließt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks), fehlt es bei Bundesstraßen an einer derartigen systematischen Anknüpfung.
Das gilt auch dann, wenn die Kostenbeteiligung in der Höhe nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG genügt (Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -, S. 14 ff.).
- OVG Thüringen, 17.08.2017 - 4 KO 74/17
Gebührenerhebung durch einen Abwasserzweckverband für die …
Das Verwaltungsgericht hat erkennbar an die in dem Senatsbeschluss vom 18. November 2008 (Az.: 4 EO 129/06) entwickelten Grundsätze angeknüpft.Bei dieser Bestimmung handelt es sich in der Rechtsfolge um einen gegenseitigen auf Abschluss einer Kostenvereinbarung gerichteten Anspruch (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -).
Von dieser Verpflichtung ist insbesondere der Träger der Straßenbaulast dann befreit, wenn die in § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG angeordnete Pauschalierung wegen atypischer Umstände unzumutbar ist und der Träger der Straßenbaulast im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung seines Ermessens von einer Kostenbeteiligung absieht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 - juris Rn. 22).
Rn. 64 Ein kommunaler Abwasserträger ist berechtigt, anstatt der Kostenbeteiligung die Gebührenerhebung zu wählen, wenn zwar eine Mitbenutzungslösung vereinbart und praktisch umgesetzt worden ist, eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung aber nicht zustande gekommen ist und der Träger der Straßenbaulast auch nicht zu erkennen gegeben hat, ob er eine Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG leisten oder davon absehen will (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 - juris Rn. 31).
- OVG Thüringen, 17.08.2017 - 4 KO 122/12
Gebührenerhebung durch einen Abwasserzweckverband für die …
Der Träger der kommunalen Einrichtung ist in einem solchen Fall auf die Möglichkeiten einer Nachforderung beschränkt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -).Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 18. November 2008 (Az.: 4 EO 129/06) damit begründet, dass die Gebührenerhebung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausgeschlossen sei, weil die Beteiligten eine diesbezügliche Kostenbeteiligungsvereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG geschlossen hätten.
Rn. 25 Der Senat habe in dem Beschluss vom 18. November 2008 (Az.: 4 EO 129/06) die Auffassung vertreten, dass bereits eine Einigung über die Mitbenutzung reiche.
Dabei handelt es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 - juris Rn. 9).
- OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17
Abgabenverzicht; Abwasserbeseitigungspflicht; Aufgabenübertragung; …
Rn. 114 Die ODR sind verwaltungsinterne Richtlinien, die zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit im Außenrechtsverhältnis in jedem Einzelfall einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Gemeinde bedürfen (ThürOVG, Beschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 - juris Rn. 8).Sie sind daher nicht abgabenrechtlicher Natur (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18.11.2008, a. a. O., Rn. 13).
- OVG Thüringen, 23.02.2009 - 4 EO 677/08
Benutzungsgebührenrecht; Zur Aktivlegitimation des Freistaats Thüringen in …
Dies hat der Senat im Beschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 - betreffend die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung von Landesstraßen im Einzelnen ausgeführt und dabei darauf hingewiesen, dass der erst mit Änderungsgesetz vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 178) eingeführten Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG lediglich klarstellende Wirkung zukommt.Soweit danach die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Straßenentwässerung im Falle von Kostenbeteiligungen nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausgeschlossen ist, findet diese Vorschrift jedoch keine Anwendung auf Bundesstraßen (vgl. § 1 Satz 2 ThürStrG; Senatsbeschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 - S. 12 des Entscheidungsabdrucks).
Zweitens kann der kommunale Träger der Entwässerungseinrichtung als Ausgleich für die tatsächliche Mitbenutzung seiner Anlage zur Straßenentwässerung Gebühren zur Deckung seiner laufenden Kosten erheben (hierzu der Senatsbeschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 - S. 6 des Entscheidungsabdrucks).
Während die vertragliche Vereinbarung betreffend die Höhe der Kostenbeteiligung im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 ThürStrG nur unter den einschränkenden Voraussetzungen eines Vergleichsvertrags gemäß § 55 ThürVwVfG zulässig ist (hierzu der Senatsbeschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 - S. 10 des Entscheidungsabdrucks), gelten diese landesgesetzlichen Einschränkungen für Bundesstraßen nicht.
- OVG Thüringen, 28.05.2009 - 4 EO 347/08
Benutzungsgebührenrecht; Rechtmäßige Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren …
Ergänzend führt die Antragstellerin im Nachgang zum Beschluss des Senats vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 - aus, dass der Gebührenausschluss nach § 23 Abs. 5 ThürStrG auch für Straßen Anwendung fände, die vor dem Stichtag 14.05.1993 hergestellt oder erneuert worden seien.Wie der Senat in seinem Beschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 - ausgeführt hat, muss zunächst durch Auslegung ermittelt werden, welchen zeitlichen Anwendungsbereich das Gesetz im Auge hat.
Gleichzeitig sind Ansprüche des Trägers der Abwasserbeseitigungseinrichtung auf darüber hinausgehende Entgelte ausgeschlossen (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 -).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2013 - 9 A 1290/12
Gebührenpflicht für Straßenbaulastträger
Rn. 56 Im Übrigen betrifft der vom Kläger in Bezug genommene Beschluss des OVG Thüringen vom 18. November 2008 - Az. 4 EO 129/06 - zu § 23 Abs. 5 ThürStrG eine nicht mit der nordrhein-westfälischen Gesetzeslage vergleichbare, landesspezifische Regelung, die ausdrücklich eine Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers bei der Herstellung und Erneuerung der Abwasseranlage vorsieht, die Heranziehung zu einem Entgelt für die Inanspruchnahme aber ausschließt. - OVG Thüringen, 17.08.2017 - 4 KO 85/15
Gebührenerhebung durch einen Abwasserzweckverband für die …
- VG Münster, 26.03.2014 - 7 K 1275/11
Gebührenverzicht Niederschlagswasser Landesstraßen nichtiger Vertrag Umdeutung
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2012 - 4 L 41/11
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands im Straßenausbaubeitragsrecht; Erneuerung …
- VG Münster, 26.03.2014 - 7 K 2604/12
Niederschlagswassergebühr Landesstraßen nichtiger Vertrag Umdeutung
- OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12
Gebührenausschluss für die Straßenoberflächenentwässerung der Ortsdurchfahrt …
- VG Gera, 21.02.2017 - 3 K 448/13
Straßenentwässerung; Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG TH
- VG Gera, 14.06.2016 - 3 K 600/13
Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers an einer neu errichteten …
- OVG Sachsen, 04.11.2021 - 3 A 616/15
Abwasserentsorgungsanlage; Straßenentwässerung; Kostenbeteiligung; ersparte …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2016 - 9 A 1650/13
Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Niederschlagswassergebühr; …
- VG Köln, 18.06.2013 - 14 K 282/13
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2016 - 9 A 1042/13
Rechtmäßigkeit einer Erhebung von Niederschlagswassergebühren im Rahmen einer …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2013 - 9 A 2083/12
- VG Leipzig, 25.02.2015 - 1 K 1053/13
Anspruch eines Abwasserentsorgungsträgers auf eine Kostenbeteiligung für die …
- VG Gera, 16.09.2010 - 2 K 11/07
Herstellungsbeitrag für überdimensionierte gemeindliche Entwässerungseinrichtung, …
- VG Gera, 16.09.2010 - 2 K 10/07
Beiträge zur Herstellung einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung
- VG Leipzig, 09.05.2012 - 1 K 1132/10
Anspruch auf Erstattung eines Kostenanteils für die Herstellung einer …
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