Rechtsprechung
| OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
GG Art. 106 S. 1; ; GG Art. 12... Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ; VwGO § 80 Abs. 4 S. 3; ; VwGO § 146 Abs. 4 S. 5; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; ; EWG RL-388/77 Art. 13 Teil B Buchst. f
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage im Fall der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten; Vorliegen von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts; Erdrosselnde Wirkung einer Vergnügungssteuer auf ...
Verfahrensgang
- VG Weimar, 03.09.2002 - 6 E 510/02
- OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (31)
- OVG Sachsen, 23.06.2004 - 5 B 278/02
Vergnügungssteuer, Aufwandsteuer, Spielautomaten, Spielgeräte, Gewinnmöglichkeit, …
Auszug aus OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02
Dagegen meint die Antragstellerin in Anknüpfung an das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21.04.2004 (- 5 A 578/02 HAL -), dass wegen der inzwischen bestehenden technischen Möglichkeiten der Erfassung des konkreten Spielumsatzes durch Zählwerke in den Geräten die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bemessung der Steuer nach der Anzahl der Spielapparate ("Stückzahlprinzip") seit dem 01.01.1997 nicht mehr rechtmäßig sei (so auch: Kronisch/Eschenbach, Pauschsteuer auf Spielautomaten? KStZ 1991, 87 [89]; vgl. hierzu auch HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris, die zwar zum gleichen Ergebnis kommen, jedoch auf die festgestellten Unterschiede bei den Kasseninhalten abstellen).Soweit die Antragstellerin in Anknüpfung an die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 21.01.2004 (- 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.), des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.2004 (- 5 N 4228/98 -) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.06.2004 (- 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris) meint, dass die Besteuerung auf der Grundlage eines pauschalen Steuersatzes pro Apparat wegen der festgestellten Schwankungsbreiten der Kasseninhalte von über 100 % bzw. von über 300 % mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit nicht vereinbar sei, bietet das Beschwerdevorbringen dem Senat Anlass, seine bisherige Rechtsprechung einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
In seinem Urteil vom 23.06.2004 (- 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris) hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Wahl eines Stückzahlmaßstabs, bezogen auf Geräte mit Gewinnmöglichkeit und den Veranlagungszeitraum des Jahres 1999 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar sei.
Besteuert wird dabei der Vermögensaufwand des Spielers für das Vergnügen an den Spielgeräten, weil dieser Aufwand Indikator für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers ist (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76 [95 f.]; Beschluss vom 01.04.1971, BVerfGE 31, 8 [19 f.]; BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris).
Dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die Schwankung der Einspielergebnisse der Geräte desselben Steuerpflichtigen ankommen kann, sondern auf diejenige Schwankung, die sich aus einem Vergleich der Daten zwischen den Automatenaufstellern ergibt, folgt daraus, dass Ungleichbehandlungen, die bei Verwendung des Stückzahlmaßstabs in der relativ höheren Besteuerung von Geräten mit niedrigen Einspielergebnissen bestehen, sich bei den einzelnen Aufstellern bei typisierender Betrachtungsweise dadurch ausgleichen können, dass Automaten mit höheren Einspielergebnissen durch den gleichen Steuersatz belastet werden (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76 [103]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 34, a. A. allerdings ohne nähere Begründung: SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris).
(2) Weiter erscheint fraglich, ob die von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Auffassung von der Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs angeführten obergerichtlichen Entscheidungen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris) den Praktikabilitätserwägungen und dem Lenkungszweck der Spielapparatesteuer, der Verbreitung der Spielsucht entgegenzuwirken, vor dem Hintergrund des Gestaltungsspielraums des kommunalen Normgebers ausreichend Rechnung tragen.
Dem steht es nicht entgegen, dass auch eine an die tatsächliche Inanspruchnahme anknüpfende Regelung technisch durchführbar wäre und ihr auch keine "unüberwindbaren" bzw. "unzumutbaren" Schwierigkeiten entgegenstünden (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [100]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 30 f.; vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris, das von einem geringfügigen Mehraufwand des umsatzbezogenen Maßstabs ausgeht).
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht geht in dem Urteil vom 23.06.2004 (- 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris) davon aus, dass bei einer Schwankungsbreite von weit mehr als 100 % von einem vergleichbaren Einspielniveau der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit keine Rede sein könne.
(4) Auch die Erwägung, ob die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der tatsächlichen Grundlagen dafür, dass die Weiterverwendung des Stückzahlmaßstabs auch über den 31.12.1996 hinaus mit dem Prinzip der Steuergerechtigkeit vereinbar ist, bei der steuererhebenden Gemeinde liegt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [99]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 37 f.; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris), bedarf der sorgfältigen Prüfung, die einem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist.
Dies gilt insbesondere auch für die Erwägung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 23.06.2004 (- 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris), dass Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers hinsichtlich der Spielautomatensteuer über den allgemeinen Gleichheitssatz hinaus weiter einschränke.
- BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99
Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in …
Auszug aus OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 22.12.1999 (- 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 [938]; und - 11 CN 3/99 -, NVwZ 2000, 933 [934]) Steuersätze von 600, 00 DM/Monat bzw. 400, 00 DM/Monat für einen in einer Spielhalle aufgestellten Apparat mit Gewinnmöglichkeit und von 200, 00 DM/Monat für einen dort aufgestellten Apparat ohne Gewinnmöglichkeit sowie von 150, 00 DM/Monat bzw. 200, 00 DM/Monat für einen an sonstigen Orten aufgestellten Apparat mit Gewinnmöglichkeit und von 70, 00 DM/Monat bzw. 50, 00 DM/Monat für einen dort aufgestellten Apparat ohne Gewinnmöglichkeit unbeanstandet gelassen."Die hiermit verbundene Typisierung und Pauschalierung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nach wie vor durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt (Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 [937]).
Diese Kontrollen würden die kommunalen Verwaltungen mangels entsprechend geschulten Personals überfordern (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 [937]).
All dies ist mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 [937]).".
Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.12.1999 (- 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 f.) unter Aufhebung der gegenteiligen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein im Urteil vom 22.04.1998 (- 2 K 3/95 -, NVwZ 1999, 1371 ff. = KStZ 1999, 55 ff.) ausführlich begründet, dass - bezogen auf das Jahr 1998 - Praktikabilitätserwägungen unverändert die Anwendung des Stückzahlmaßstabes rechtfertigen.
Besteuert wird dabei der Vermögensaufwand des Spielers für das Vergnügen an den Spielgeräten, weil dieser Aufwand Indikator für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers ist (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76 [95 f.]; Beschluss vom 01.04.1971, BVerfGE 31, 8 [19 f.]; BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris).
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, die Anknüpfung der Spielautomatensteuer an den Vergnügungsaufwand des Spielers bleibe auch dann eine pauschale Anknüpfung, wenn das Einspielergebnis der Geräte als Bemessungsgrundlage für die Steuer gewählt werde (BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936).
Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (BVerfG, Beschluss vom 26.04.1978 - 1 BvL 29/76 -, BVerfGE 48, 227 [239]; BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936).
Mit Blick auf die Vergnügungssteuer wird allgemein weiter verlangt, dass der für die Pauschalierung gewählte Ersatzmaßstab bei der Steuerbemessung zumindest einen lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand der Spieler als eigentlichem Ziel der Vergnügungssteuer aufweist (BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 [937]; zur Anknüpfung der Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen an der Raumgröße der Veranstaltungsstätte vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3/03 -, DÖV 2004, 705 [708]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.12.1999 (- 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 [937]) entschieden, der für die Rechtfertigung der Spielautomatensteuer als Pauschalsteuer erforderliche lockere Bezug zwischen dem Stückzahlmaßstab und dem Vergnügungsaufwand sei jedenfalls gewahrt, wenn für Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen Einspielergebnisse zwischen 2.000,00 und 2.500,00 DM monatlich zu verzeichnen seien.
- VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98
Erhebung von Spielapparatesteuer nach dem "Stückzahlmaßstab"
Auszug aus OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02
Dagegen meint die Antragstellerin in Anknüpfung an das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21.04.2004 (- 5 A 578/02 HAL -), dass wegen der inzwischen bestehenden technischen Möglichkeiten der Erfassung des konkreten Spielumsatzes durch Zählwerke in den Geräten die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bemessung der Steuer nach der Anzahl der Spielapparate ("Stückzahlprinzip") seit dem 01.01.1997 nicht mehr rechtmäßig sei (so auch: Kronisch/Eschenbach, Pauschsteuer auf Spielautomaten? KStZ 1991, 87 [89]; vgl. hierzu auch HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris, die zwar zum gleichen Ergebnis kommen, jedoch auf die festgestellten Unterschiede bei den Kasseninhalten abstellen).Soweit die Antragstellerin in Anknüpfung an die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 21.01.2004 (- 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.), des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.2004 (- 5 N 4228/98 -) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.06.2004 (- 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris) meint, dass die Besteuerung auf der Grundlage eines pauschalen Steuersatzes pro Apparat wegen der festgestellten Schwankungsbreiten der Kasseninhalte von über 100 % bzw. von über 300 % mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit nicht vereinbar sei, bietet das Beschwerdevorbringen dem Senat Anlass, seine bisherige Rechtsprechung einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist im Beschluss vom 12.08.2004 (- 5 N 4228/98 -) bezogen auf ein Normenkontrollverfahren davon ausgegangen, dass die absolute Obergrenze der für die Wahl des Stückzahlmaßstabs noch zulässigen Schwankungsbreite der Einspielergebnisse der Geräteaufsteller im monats- und gerätebezogenen Durchschnitt bei nicht mehr als - äußerstenfalls - 30 % liegen dürfe und hat, da diese Grenze im Stadtgebiet der dortigen Antragsgegnerin überschritten worden sei, die ab dem 01.01.1998 geltende Satzungsfassung im entsprechenden Umfang für ungültig erklärt.
Dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die Schwankung der Einspielergebnisse der Geräte desselben Steuerpflichtigen ankommen kann, sondern auf diejenige Schwankung, die sich aus einem Vergleich der Daten zwischen den Automatenaufstellern ergibt, folgt daraus, dass Ungleichbehandlungen, die bei Verwendung des Stückzahlmaßstabs in der relativ höheren Besteuerung von Geräten mit niedrigen Einspielergebnissen bestehen, sich bei den einzelnen Aufstellern bei typisierender Betrachtungsweise dadurch ausgleichen können, dass Automaten mit höheren Einspielergebnissen durch den gleichen Steuersatz belastet werden (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76 [103]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 34, a. A. allerdings ohne nähere Begründung: SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris).
(2) Weiter erscheint fraglich, ob die von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Auffassung von der Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs angeführten obergerichtlichen Entscheidungen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris) den Praktikabilitätserwägungen und dem Lenkungszweck der Spielapparatesteuer, der Verbreitung der Spielsucht entgegenzuwirken, vor dem Hintergrund des Gestaltungsspielraums des kommunalen Normgebers ausreichend Rechnung tragen.
Dem steht es nicht entgegen, dass auch eine an die tatsächliche Inanspruchnahme anknüpfende Regelung technisch durchführbar wäre und ihr auch keine "unüberwindbaren" bzw. "unzumutbaren" Schwierigkeiten entgegenstünden (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [100]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 30 f.; vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris, das von einem geringfügigen Mehraufwand des umsatzbezogenen Maßstabs ausgeht).
Demgegenüber darf nach dem oben genannten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.2004 (- 5 N 4228/98 -) die absolute Obergrenze der für die Wahl des Stückzahlmaßstabs noch zulässigen Schwankungsbreite der Einspielergebnisse der Geräteaufsteller im monats- und gerätebezogenen Durchschnitt bei nicht mehr als - äußerstenfalls - 30 % liegen.
(4) Auch die Erwägung, ob die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der tatsächlichen Grundlagen dafür, dass die Weiterverwendung des Stückzahlmaßstabs auch über den 31.12.1996 hinaus mit dem Prinzip der Steuergerechtigkeit vereinbar ist, bei der steuererhebenden Gemeinde liegt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [99]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 37 f.; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris), bedarf der sorgfältigen Prüfung, die einem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist.
- OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03
Vergnügungssteuer, Stückzahlmaßstab, Steuergerechtigkeit, Spielautomat
Auszug aus OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02
Dagegen meint die Antragstellerin in Anknüpfung an das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21.04.2004 (- 5 A 578/02 HAL -), dass wegen der inzwischen bestehenden technischen Möglichkeiten der Erfassung des konkreten Spielumsatzes durch Zählwerke in den Geräten die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bemessung der Steuer nach der Anzahl der Spielapparate ("Stückzahlprinzip") seit dem 01.01.1997 nicht mehr rechtmäßig sei (so auch: Kronisch/Eschenbach, Pauschsteuer auf Spielautomaten? KStZ 1991, 87 [89]; vgl. hierzu auch HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris, die zwar zum gleichen Ergebnis kommen, jedoch auf die festgestellten Unterschiede bei den Kasseninhalten abstellen).Soweit die Antragstellerin in Anknüpfung an die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 21.01.2004 (- 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.), des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.2004 (- 5 N 4228/98 -) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.06.2004 (- 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris) meint, dass die Besteuerung auf der Grundlage eines pauschalen Steuersatzes pro Apparat wegen der festgestellten Schwankungsbreiten der Kasseninhalte von über 100 % bzw. von über 300 % mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit nicht vereinbar sei, bietet das Beschwerdevorbringen dem Senat Anlass, seine bisherige Rechtsprechung einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
Auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein geht in seiner Entscheidung vom 21.01.2004 lediglich von einer relativ größeren Wirklichkeitsferne des Stückzahlmaßstabs aus (- 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [98]), stellt bei der Abwägung jedoch auf den Gegensatz zu einem umsatzorientierten Wirklichkeitsmaßstab ab (…a. a. O., S. 99).
(2) Weiter erscheint fraglich, ob die von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Auffassung von der Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs angeführten obergerichtlichen Entscheidungen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris) den Praktikabilitätserwägungen und dem Lenkungszweck der Spielapparatesteuer, der Verbreitung der Spielsucht entgegenzuwirken, vor dem Hintergrund des Gestaltungsspielraums des kommunalen Normgebers ausreichend Rechnung tragen.
Dem steht es nicht entgegen, dass auch eine an die tatsächliche Inanspruchnahme anknüpfende Regelung technisch durchführbar wäre und ihr auch keine "unüberwindbaren" bzw. "unzumutbaren" Schwierigkeiten entgegenstünden (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [100]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 30 f.; vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris, das von einem geringfügigen Mehraufwand des umsatzbezogenen Maßstabs ausgeht).
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein sieht diese Grenze in seinem Urteil vom 21.01.2004, auch bei Einräumung eines sehr großen Gestaltungsspielraumes für den Normgeber, jedenfalls bei mehreren hundert Prozent als überschritten an (- 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [97 f.]).
(3) Auch die im Rahmen der Frage, ob Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität eine Durchbrechung des Gleichheitsatzes zu Gunsten des Stückzahlmaßstabs erlauben, vom Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein im Urteil vom 21.01.2004 aufgestellte Prämisse, dass für die Ermittlung der Einspielergebnisse auf die von den Unternehmen erstellten Unterlagen zur Anmeldung der Umsatzsteuer bzw. auf die dafür von ihnen ermittelten Daten zurückgegriffen werden könne (- 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [100]), erscheint fraglich.
(4) Auch die Erwägung, ob die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der tatsächlichen Grundlagen dafür, dass die Weiterverwendung des Stückzahlmaßstabs auch über den 31.12.1996 hinaus mit dem Prinzip der Steuergerechtigkeit vereinbar ist, bei der steuererhebenden Gemeinde liegt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [99]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 37 f.; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris), bedarf der sorgfältigen Prüfung, die einem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist.
- BFH, 06.12.2000 - II R 36/98
Verfassungsmäßigkeit der Hamburger Spielgerätesteuer
Auszug aus OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02
Für einen Steuersatz von 600, 00 DM/Monat bei der Aufstellung eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 06.12.2000 (- II R 36/98 -, zitiert nach Juris) demgegenüber eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Vorinstanz für geboten erachtet.Die Antragstellerin kann sich im vorliegenden Verfahren auch nicht mit Erfolg auf das oben genannte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.12.2000 (- II R 36/98 -, zitiert nach Juris) berufen.
Die Entscheidung in dem dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.12.2000 (- II R 36/98 -, zitiert nach Juris) zugrunde liegenden Fall hängt von der Möglichkeit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens und dessen Ergebnis ab.
Die Antragstellerin will damit eine dem oben zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.12.2000 (- II R 36/98 -, zitiert nach Juris) vergleichbare Situation vortragen, dass nämlich die überwiegende Anzahl der Betriebe mit Verlust bzw. nur geringem Gewinn arbeite und daher eine Beweisaufnahme zur Frage der "erdrosselnden" Wirkung nötig sei.
- OVG Niedersachsen, 14.11.2001 - 13 LA 3425/01
Besteuerung; Pauschale; pauschalierte Besteuerung; Pauschalierung; …
Auszug aus OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02
Im Einzelnen wird nicht nur ausgewiesen, welche Kasseninhalte für bestimmte Zeiträume vorhanden gewesen sind, sondern auch, wie viele Spiele getätigt wurden, welche Art von Münzen und in welcher Anzahl eingeworfen wurden, wie oft das Gerät geöffnet wurde, wie viele Minuten es in Betrieb gewesen ist etc. (Nds. OVG, Beschluss vom 14. November 2001 - 13 LA 3425/01 -, Nds. Rpfl. 2002, 88 [89]).... Eine effiziente Kontrolle ist in diesen Fällen dann gar nicht möglich, weil die nur kurze Zeit aufgestellten Geräte im Zeitpunkt der Betriebsprüfung möglicherweise schon wieder abgebaut sind (Nds. OVG, Beschluss vom 14. November 2001 - 13 LA 3425/01 -, Nds. Rpfl. 2002, 88 [89]).
Damit hat sich das Bundesverfassungsgericht in dieser Frage nicht festgelegt, und nicht zuletzt deswegen ist auch in der genannten Entscheidung kein Grund zu sehen, die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs - bezogen auf das Eil- und Beschwerdeverfahren - für ernstlich zweifelhaft zu halten (vgl. BFH, Beschluss vom 06.11.2001 - II B 85/01 -, zitiert nach Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.11.2001 - 13 LA 3425/01 -, NVwZ-RR 2002, 887).
- BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67
Pauschalsteuer Gewinnspielgeräte
Auszug aus OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02
"Die Verfassungsbeschwerde bietet keinen Anlass zur Prüfung der Frage, ob die unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes aus Praktikabilitätsgründen bislang für zulässig gehaltene pauschale Besteuerung von Spielautomaten nach der Anzahl der Geräte noch gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 31, 8 [25 f.]) oder ob sie an dem individuellen wirklichen Vergnügungsaufwand als sachgerechtem Maßstab ausgerichtet werden muss, der sich wiederum in dem mit dem jeweiligen Gerät konkret erzielten Umsatz widerspiegelt.Insbesondere gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gründe, die die bisherige pauschale Besteuerung von Spielautomaten unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG rechtfertigten, nämlich Praktikabilität sowie sichere und gleichmäßige Steuererhebung (vgl. hierzu auch Beschluss des BVerfG vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8, 25 f.), nunmehr entfallen sind.
Besteuert wird dabei der Vermögensaufwand des Spielers für das Vergnügen an den Spielgeräten, weil dieser Aufwand Indikator für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers ist (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76 [95 f.]; Beschluss vom 01.04.1971, BVerfGE 31, 8 [19 f.]; BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris).
- BFH, 30.11.2000 - V B 187/00
Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen
Auszug aus OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02
Im Beschluss vom 30.11.2000 (- V B 187/00 -, zitiert nach Juris) hat der Bundesfinanzhof erwogen, ob sich ein Automatenaufsteller für die Steuerbefreiung der Umsätze auf Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie berufen könne.In Anknüpfung daran scheint es dem Bundesfinanzhof ernstlich zweifelhaft, ob es mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität vereinbar ist, für die Umsatzbesteuerung von Geldspielautomatenumsätzen danach zu unterscheiden, ob sie in und von öffentlich zugelassenen Spielbanken ausgeführt werden oder nicht (BFH, Beschlüsse vom 06.11.2002 - V R 7/02 -, BFHE 200, 149 [154]; und vom 30.11.2000 - V B 187/00 -, zitiert nach Juris).
Zweifelhaft erscheint dem Bundesfinanzhof auch, ob die vom EuGH aus Art. 13 Teil B Buchst. der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie abgeleitete Einschränkung des Ermessens der Mitgliedsstaaten bei der Begrenzung des Anwendungsbereichs der Befreiung von der Umsatzsteuer, die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist, nicht erst Recht auch für erlaubte Veranstaltungen eines Glücksspiels gelten müsse (BFH, Beschluss vom 30.11.2000 - V B 187/00 -, zitiert nach Juris).
- BFH, 06.11.2001 - II B 85/01
AdV; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit eines Gesetzes
Auszug aus OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02
So hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 26.06.1996 (- II R 47/95 -, NVwZ-RR 1997, 312 [313]) sowie in dem Beschluss vom 06.11.2001 (- II B 85/01 -, zitiert nach Juris) Steuersätzen von 270, 00 DM/Monat bzw. 300, 00 DM/Monat für einen in einer Spielhalle aufgestellten Apparat mit Gewinnmöglichkeit und von 80, 00 DM/Monat für einen am gleichen Standort aufgestellten Apparat ohne Gewinnmöglichkeit für den Regelfall eine erdrosselnde Wirkung abgesprochen.Insoweit hatte die dortige Klägerin unter Hinweis auf Umfragen des Hamburger Automatenverbandes geltend gemacht, dass die weit überwiegende Anzahl der befragten Betriebe mit Verlust bzw. nur geringem Gewinn arbeiteten (vgl. auch BFH, Beschluss vom 06.11.2001 - II B 85/01 -, zitiert nach Juris).
Damit hat sich das Bundesverfassungsgericht in dieser Frage nicht festgelegt, und nicht zuletzt deswegen ist auch in der genannten Entscheidung kein Grund zu sehen, die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs - bezogen auf das Eil- und Beschwerdeverfahren - für ernstlich zweifelhaft zu halten (vgl. BFH, Beschluss vom 06.11.2001 - II B 85/01 -, zitiert nach Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.11.2001 - 13 LA 3425/01 -, NVwZ-RR 2002, 887).
- OVG Thüringen, 19.12.2002 - 4 EO 489/02
Kommunale Steuern; Zur Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer; …
Auszug aus OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02
Eine solche Wirkung läge dann vor, wenn die betroffenen Automatenaufsteller in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen infolge der Erhebung der Vergnügungssteuer wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.12.2002 - 4 EO 489/02 -, Umdruck S. 15 ff., m. w . N.).Abzustellen ist dabei auf einen im Hinblick auf Betriebsgröße, Anzahl und Art der aufgestellten Geräte, Kostenstruktur und Besucherfrequenz durchschnittlichen Betrieb in Apolda (vgl. Senatsbeschluss vom 19.12.2003 - 4 EO 489/02 -, Umdruck S. 8, m. w. N.).
So hat der Senat im Beschluss vom 19.12.2002 (- 4 EO 489/02 -, Umdruck S. 10 ff.) sowohl die generelle Tauglichkeit des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung bei der Vergnügungssteuer als auch dessen Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) bejaht und mit Blick auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit hierzu grundlegend wie folgt ausgeführt:.
- BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58
Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte
- BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00
Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten
- BFH, 06.11.2002 - V R 7/02
Geldspielautomaten außerhalb von Spielbanken
- OVG Thüringen, 31.07.2003 - 4 ZEO 937/99
Kommunale Steuern; Zum Stückzahlmaßstab bei der Erhebung der …
- OVG Thüringen, 23.04.1998 - 4 EO 6/97
Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Tenor; Bekanntgabe; …
- OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95
- BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85
Kirchensteuer Arbeitslose
- BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89
Kapitalertragssteuer
- BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81
Einheitswerte I
- BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03
Vergnügungssteuer; Aufwandsbegriff; Kartensteuer; vergnügungssteuerfreier …
- EuGH, 11.06.1998 - C-283/95
Fischer / Finanzamt Donaueschingen - Steuerrecht - Sechste …
- BFH, 16.10.2002 - XI R 61/00
Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzugs
- BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76
Lohnfortzahlung
- OVG Thüringen, 20.08.2002 - 4 ZKO 817/98
Kommunale Steuern; Erlass der Grundsteuer aus persönlichen und sachlichen …
- OVG Niedersachsen, 26.01.2004 - 13 LA 397/03
Abwälzbarkeit; Abwälzung; Aufsteller; Aufwandssteuer; Aufwandsteuer; …
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2001 - 6 A 11301/99
- VG Halle, 21.04.2004 - 5 A 578/02
- BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
Ausländerausweisung
- BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83
Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen …
- BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 3.99
Spielautomatensteuer rechtmäßig
- BFH, 26.06.1996 - II R 47/95
Das hamburgische Spielgerätesteuergesetz von 1988 (1992) ist verfassungsgemäß
- OVG Thüringen, 09.11.2021 - 4 EO 630/21
Eintritt der Zahlungsverjährung einer Beitragsforderung
Der Senat bewertet in Eilverfahren, denen in der Hauptsache - wie hier - eine abgabenrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, das Interesse des Abgabenpflichtigen, von der Heranziehung verschont zu bleiben, grundsätzlich mit einem Viertel des streitigen Betrages (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 2. Oktober 2020, Az.: 4 EO 361/20 - juris, vom 19. Mai 2015, Az.: 4 EO 534/13 - n. v. und vom 29. November 2004, Az.: 4 EO 645/02 - juris). - OVG Thüringen, 01.11.2005 - 4 EO 871/05
Kommunale Steuern; Zum Stückzahlmaßstab bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit; …
In dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 29.11.2004 - 4 EO 645/02 - hat der Senat ausführlich zu den auch mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der Erhebung der Vergnügungssteuer in der Form einer sich nach der Zahl der Apparate richtenden Pauschalsteuer Stellung genommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die aufgeworfenen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs nicht dazu führen, die bisherige Rechtsprechung des Senats - die im Anschluss an die bis dahin ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts den gebräuchlichen Stückzahlmaßstab als grundsätzlich zulässigen Besteuerungsmaßstab der Spielautomatensteuer anerkannt hat (vgl. Entscheidungsumdruck, S. 11 ff. m. w. N.) - im Rahmen eines auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten und deshalb auf eine summarische Prüfung beschränkten Beschwerdeverfahrens zu ändern.Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 29.11.2004 - 4 EO 645/02 -, letzter Absatz auf Seite 9 bis erster Absatz auf Seite 26 des Entscheidungsumdrucks, verwiesen.
Gemessen daran, dass nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin im Verfahren 4 EO 645/02 in ihrem Stadtgebiet im Jahre 2002 sechs Spielhallen mit insgesamt 114 Spielautomaten betrieben wurden (bei konstanter Zahl der Spielhallen variiert die Zahl der Spielautomaten: 2001 = 96; 2000 = 86; 1999 = 88), ohne dass die Antragsgegnerin Kenntnisse über die einzelnen Einspielergebnisse mitgeteilt hätte (vgl. den zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 29.11.2004 - 4 EO 645/02 -, Umdruck S. 5), bieten die in den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen enthaltenen Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten keine ausreichende Datenbasis für eine verlässliche Beantwortung der Frage, ob die Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitraum mehr als 50 % vom Durchschnitt abweichen.
Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise auch die Einspielergebnisse eines weiter zurückliegenden Zeitraums ausreichen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal die im Verfahren 4 EO 645/02 von der Antragsgegnerin vorgelegte Erhebung im Zeitraum von 1992 bis 2002 eine Zunahme des Automatenaufstellergewerbes aufzeigt (bei konstanter Zahl der Spielhallen ist in diesem Zeitraum die Anzahl der Spielapparate von 19 auf 114 angestiegen; vgl. Umdruck S. 5).
- VG Gießen, 18.02.2009 - 8 K 2044/06
Bruttokassenmaßstab bei der Spielapparatesteuer
OVG, B. v. 29.11.2004 - 4 EO 645/02 -, ThürVBl.Hiervon sind sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch die Fachgerichtsbarkeit ausgegangen (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264 f.; BVerwG, U. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237 ff., 240; U. v. 14.12.2005 - 10 CN 1.05 -, NVwZ 2006, 461, 464 bzgl. Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeiten; BFH, U. v. 29.03.2006 - II R 59/04 -, DStRE 2006, 1143, 1146 f.;… OVG NW, B. v. 11.12.2002 - 14 A 3967/99 -, juris, Rdnr. 18 ff.; Thür.OVG, B. v. 29.11.2004 - 4 EO 645/02 -, ThürVBl.
Auch Obergerichte bezeichnen den Maßstab nach dem Einspielergebnis lediglich als "realitätsnäher" (z. B. Thür. OVG, B. v. 29.11.2007 - 4 EO 645/02 -, ThürVBl. 2005, 180, 182 l.Sp.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2022 - 10 B 6.19
Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung, …
Auch darf - innerhalb des der Gemeinde bei der Wahl des Abgabemaßstabs zustehenden Spielraums - das Gebot der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht dahin gehend überspannt werden, dass letztlich dem Gericht die Befugnis zufällt, seine etwa abweichenden Vorstelllungen von einem vernünftigen und gerechten Abgabemaßstab an die Stelle der von der Gemeinde gewählten Lösung zu setzen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 29. November 2004 - 4 EO 645/02 -, juris Rn. 39; vgl. auch BVerwG…, Beschluss vom 15. März 2002 - BVerwG 9 B 16.02 -, juris Rn. 7 m.w.N.). - VGH Baden-Württemberg, 24.08.2006 - 2 S 1218/05
Vergnügungssteuer für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit nach dem …
Wie aus der o.a. freiwilligen Vereinbarung mit den Automatenaufstellern hervorgeht, gilt die Selbstverpflichtung zum Einbau elektronischer Zählwerke und entsprechend benötigter Programme für Geldspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit nicht (s. auch ThürOVG, Beschluss v. 29.11.2004, KStZ 2005, 91, 93 m.w.N.). - OVG Thüringen, 23.11.2012 - 4 EO 571/09
Aufwandsermittlung bei der Abrechnung einer Straßenausbaumaßnahme
Der Senat bewertet in Eilverfahren, denen in der Hauptsache - wie hier - eine abgabenrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, das Interesse des Abgabenpflichtigen, von der Heranziehung verschont zu bleiben, grundsätzlich mit einem Viertel des strittigen Betrages (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 29. November 2004 - 4 EO 645/02 - ThürVGRspr. 2006, 75). - OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2006 - 2 M 211/05
Zwangsgeldfestsetzung, Ermessen
Nachdem das Zulassungserfordernis weggefallen und das Beschwerdeverfahren unbeschränkt eröffnet ist, kommt es nur noch auf den Erfolg in der Sache selbst an (vgl. Beschl. des Senats v. 18.05.2005 - 2 M 56/05; ThürOVG, Beschl. v. 29.11.2004 - 4 EO 645/02 -, Juris). - OVG Thüringen, 09.09.2013 - 4 EO 1275/04
Zum Schuldner der Wassergebühr bei der Wasserversorgung mehrerer …
Der Senat bewertet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, denen in der Hauptsache - wie hier - eine abgabenrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, das Interesse des Abgabenpflichtigen, von der Heranziehung verschont zu bleiben, grundsätzlich mit einem Viertel des strittigen Betrages (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 29. November 2004 - 4 EO 645/02 - ThürVGRspr. 2006, 75). - OVG Thüringen, 09.09.2013 - 4 EO 1186/06
Schuldner der Wassergebühr bei der Wasserversorgung mehrerer Ferieneinrichtungen …
Der Senat bewertet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, denen in der Hauptsache - wie hier - eine abgabenrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, das Interesse des Abgabenpflichtigen, von der Heranziehung verschont zu bleiben, grundsätzlich mit einem Viertel des strittigen Betrages (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 29. November 2004 - 4 EO 645/02 - ThürVGRspr. 2006, 75). - OVG Thüringen, 25.09.2013 - 4 EO 1205/10
Zur Relevanz straßenverkehrsrechtlicher Zugangshindernisse im …
Der Senat bewertet in Eilverfahren, denen in der Hauptsache - wie hier - eine abgabenrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, das Interesse des Abgabenpflichtigen, von der Heranziehung verschont zu bleiben, grundsätzlich mit einem Viertel des strittigen Betrages (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 29. November 2004 - 4 EO 645/02 - ThürVGRspr. 2006, 75). - OVG Thüringen, 10.01.2014 - 4 EO 678/11
Offensichtliche Ungültigkeit einer Beitragssatzung wegen fehlender …
- OVG Thüringen, 08.08.2012 - 4 EO 821/09
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung einer Privilegierung in "Altfällen"
- OVG Thüringen, 02.10.2020 - 4 EO 361/20
Anforderungen an die inhaltliche Verknüpfung zwischen Normtext und (ersatzweise …
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.2005 - 1 M 321/05
Reichweite eines Sportwetten-Verbots im Internet
- OVG Thüringen, 10.01.2014 - 4 EO 677/11
Herstellungsbeitrag für Fäkalschlammentsorgung; keine offensichtliche …
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2006 - 4 M 236/06
Zur Prüfung des Stückzahlmaßstabes in einer Spielautomatensteuersatzung im …
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2005 - 4 M 80/05
Vergnügungssteuer
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.2005 - 1 M 320/05
Veranstaltung von Sportwetten, hier: Festsetzung eines Zwangsgeldes
- OVG Niedersachsen, 28.02.2007 - 9 ME 52/07
Kommunalabgabenrecht: Vergnügungssteuer bezüglich Spielautomaten in Spielhallen
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