Rechtsprechung
| AG Nordenham, 03.07.2002 - 4 F 143/02 GÜ |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 1365 BGB; § 1368 BGB
Sicherung des Sozialhilfe-Darlehens durch die Bewilligung einer Grundschuld ; Voraussetzungen für die Einwilligung des Ehegatten bei Vermögensverfügungen; Anforderungen an die Bewilligung von Sozialhilfe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2003, 680
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.02.2000 - XII ZR 25/98
Aufrechnungsbefugnis des Dritten
Auszug aus AG Nordenham, 03.07.2002 - 4 F 143/02
Zu einer solchen Verfügung gehört allerdings nicht die Verpflichtung zur Rückzahlung einer Darlehensverbindlichkeit, mag für die Erfüllung auch das gesamte Vermögen eingesetzt werden müssen (BGH FamRZ 2000, 744, 745 [BGH 02.02.2000 - XII ZR 25/98]; OLG Rostock FamRZ 1995, 1583 [OLG Rostock 11.05.1995 - 1 U 350/94]).Rn. 20 Wenn aber zur Sicherung der Rückzahlungsforderung außerdem die Verpflichtung eingegangen wird, über Vermögen zu verfügen, so bedarf diese weitere Verpflichtung der Einwilligung, wenn sie das Vermögen im ganzen betrifft (BGB FamRZ 2000, 744, 745 [BGH 02.02.2000 - XII ZR 25/98], dort Verpfändung von Wertpapieren).
- OLG Rostock, 11.05.1995 - 1 U 350/94
Ehegattengeschäft
Auszug aus AG Nordenham, 03.07.2002 - 4 F 143/02
Zu einer solchen Verfügung gehört allerdings nicht die Verpflichtung zur Rückzahlung einer Darlehensverbindlichkeit, mag für die Erfüllung auch das gesamte Vermögen eingesetzt werden müssen (BGH FamRZ 2000, 744, 745 [BGH 02.02.2000 - XII ZR 25/98]; OLG Rostock FamRZ 1995, 1583 [OLG Rostock 11.05.1995 - 1 U 350/94]).
- LSG Baden-Württemberg, 03.11.2008 - L 7 AS 4557/08 Zwar trifft es zu, dass nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung wertaufzehrende Verfügungen über das Vermögen eines der beiden Ehegatten zum Schutz des Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten dessen Einwilligung bedürfen, und zwar unabhängig davon, ob der verfügende Ehegatte die Verwertung über den Verkauf oder die Beleihung zu erreichen sucht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) BGHZ 123, 93, 95; 143, 356, 359; ferner Amtsgericht Nordenham, Urteil vom 3. Juli 2002 - 4 F 143/02 GÜ, 4 F 143/02 - FamRZ 2003, 680); für die Anwendbarkeit des § 1365 BGB kommt es indessen entscheidend darauf an, ob von der Verwertung alle oder nahezu alle dem verfügenden Ehegatten verbliebenen Vermögensgüter betroffen sind (vgl. BGHZ 43, 174, 177; 143, 356, 359 f.).
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