Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 13.12.1994 - 4 K 2/94 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Raumordnung; Raumordnungsverfahren; Planungsträger; Landesplanung; Zulassungsverfahren; Energiewirtschaftsgesetz; Umwelt; Eingriffsregelung
Verfahrensgang
- OVG Schleswig-Holstein, 13.12.1994 - 4 K 2/94
- BVerwG, 30.08.1995 - 4 B 86.95
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.1995 - 4 K 22/94
Leitungsgebundene Einrichtungen; Beitragsmaßstab; Zweckverband; Vorteilsprinzip; …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.12.1994 - 4 K 2/94
Sofern daher für ein Vorhaben der hier geplanten Art, das immerhin erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, aus Gründen des Rechtsschutzes ein Genehmigungsverfahren erforderlich sein sollte, wäre hierfür eine gesetzliche Grundlage neu zu schaffen, soweit nicht die Vorschriften des Naturschutzrechtes hierfür dienlich gemacht werden oder durch eine bestimmte Auslegung des § 4 Energiewirtschaftsgesetz - die der Senat indes nicht vornimmt (vgl. dazu Urteil vom heutigen Tage - 4 K 22/94 -) - die von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Rechtsschutzmöglichkeiten geschaffen werden können.
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2024 - 1 A 10251/24
Regelungswirkung eines raumordnungsrechtlichen Zielabweichungsbescheid; Bezug auf …
Der raumordnerische Entscheid ist hingegen bereits mangels unmittelbarer Rechtswirkung kein Verwaltungsakt (BVerwG…, Beschluss vom 30. August 1995 - 4 B 86/95 -, juris Rn. 6 ff.; OVG SH, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 4 K 2/94 -, juris Rn. 22; vgl. a. § 17 Abs. 11 Landesplanungsgesetz - LPlG -) und kann daher unmittelbar allenfalls auf der Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs angegriffen werden.Es handelt sich hierbei lediglich um eine der konkreten Planung oder Maßnahme vorgeschaltete verwaltungsinterne Abklärung der raumordnerischen Verträglichkeit, die den Charakter einer bloßen gutachterlichen Stellungnahme hat (§ 15 Abs. 1 Satz 4 ROG) und keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet (vgl. etwa BVerwG…, Beschluss vom 30. August 1995 - 4 B 86/95 -, juris Rn. 8 m. w. N.; OVG SH, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 4 K 2/94 -, juris Rn. 22).
- OVG Schleswig-Holstein, 17.04.1998 - 2 K 2/98
Zur Klagebefugnis bei naturschutzrechtlicher Zulassung einer 380-KV-Leitung
Eine dagegen erhobene Klage der X wurde durch Urteil des 4. Senats vom 13.12.1994 als unzulässig abgewiesen ( 4 K 2/94 ; bestätigt durch BVerwG, NVwZ-RR 1996, 67).Demgegenüber könnte eingewandt werden, dass das "Fachrecht" für den Stromleitungsbau kein umfassendes Anlagengenehmigungsverfahren vorsieht, sondern lediglich Teilaspekte im Zusammenhang mit der energiewirtschaftlichen ( § 4 EnWiG ) und der raumordnerischen Beurteilung ( § 14 Abs. 3 S. 2 LPlanG-SH ) einer behördlichen Prüfung zuführt, eine Öffentlichkeitsbeteiligung und eine umfassende Abwägung, wie in Planfeststellungsverfahren (vgl. § 140 LVwG-SH ), mithin nicht stattfindet und - weiterhin - Individualrechtsschutz insoweit ausscheidet (zu § 14 LPlanG-SH: OVG Schleswig, U. v. 13.12.1994 - 4 K 2/94 -, NuR 1995, 316, bestätigt durch: BVerwG, B. v. 30.08.1995 - 4 B 86.95 - NVwZ-RR 1996, 67; zu § 4 EnWiG;… BVerwG, B. v. 28.05.1974 - 4 B 73.73 -, Buchholz 451.17 Energiewirtschaft Nr. 7, S. 18).
- OVG Schleswig-Holstein, 22.02.1995 - 4 M 113/94
Verwaltungsakt mit Drittwirkung; Drittwirkung; Sofortige Vollziehung; …
Auch die Rüge der fehlenden Durchführung eines Raumordnungsverfahrens - das sich in seinem jeweiligen Ergebnis ohnehin nur als eine raumordnerische Beurteilung in Gestalt eines Rechtsgutachtens darstellt (und nicht etwa als Verwaltungsakt), kein Ziel im Sinne von § 5 Abs. 4 ROG abgibt, keine Planung oder Maßnahme mit Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 5 ROG zum Gegenstand hat und insbesondere weder eine Aussage über die Zulässigkeit und Genehmigungsfähigkeit des konkreten Vorhabens trifft (vgl. dazu im einzelnen das Urteil des Senats vom 13. Dezember 1994 - 4 K 2/94 -, Abdruck S. 7 und 8) - vermag die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Planfeststellung nicht in Frage zu stellen, weil das Landesplanungsgesetz der Landesplanungsbehörde - wie vom Beklagten zutreffend dargestellt - die Möglichkeit einräumt, auf ein förmliches Raumordnungsverfahren zu verzichten und die raumordnerischen Belange - wie geschehen- in das Planfeststellungsverfahren mit der auch dort gewährleisteten Öffentlichkeitsbeteiligung einzubringen .
- OVG Schleswig-Holstein, 17.04.1998 - 2 K 1/98 Eine dagegen erhobene Klage der Stadt Bad S. wurde durch Urteil des 4. Senats vom 13. Dezember 1994 als unzulässig abgewiesen (4 K 2/94; bestätigt durch Beschl. d. BVerwG v. 30.08.1995 - 4 B 86.95.-) Die Landesplanungsbehörde nahm bei der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Auswirkungen des Leitungsbaus auf die Umwelt gemäß § 14 Abs. 3 LPanG eine raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung vor.
- OVG Schleswig-Holstein, 17.04.1998 - 2 K 3/98
Planungshoheit; Grundeigentum; Hochspannungs-Freileitung; Anlagengenehmigung; …
Die gegen beide Entscheidungen erhobenen Klagen der Klägerin wurden durch Urteile vom 13.12.1994 als unzulässig abgewiesen ( 4 K 1/94 [zu § 4 EnWG] und 4 K 2/94; bestätigt durch Beschl. d. BVerwG v. 31.10.1995 - 1 B 126.95 - bzw. v. 30.08.1995 - 4 B 86.95 -). - VG Koblenz, 10.09.2007 - 1 K 20/07
Zulässigkeit einer Anfechtungsklage oder allgemeinen Leistungsklage gegen einen …
Es ist daher durch eine planerische Entscheidung der Gemeinde bei der Aufstellung oder Abänderung eines Flächennutzungs-bzw. Bebauungsplanes ohne Weiteres zu überwinden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 1994, 4 K 2/94 , [...]) und stellt gerade auch gegenüber den Trägern der kommunalen Selbstverwaltung in ihrer rechtlichen Tragweite keine bindende Entscheidung, sondern ausschließlich eine bloße gutachterliche Äußerung dar (vgl. BVerwGE 68, 311; BVerwG, Buchholz 406.11, § 37 BauGB Nr. 6; NVwZ-RR 1996, 67 [BVerwG 30.08.1995 - 4 B 86/95] ; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Oktober 1991, 1 E 11817/91.OVG und Urteil der Kammer vom 30. Januar 1996, 1 K 1336/95.KO).
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