Rechtsprechung
| FG Köln, 19.09.2024 - 4 K 2189/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
BewG § 253 Abs. 2. 5; BewG Anl. 38
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BewG § 253 Abs. 2. 5; BewG Anl. 38
Verfassungskonformität der Bewertungsregelungen für Wohneigentum
Kurzfassungen/Presse (6)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Klage in einem Verfahren zur neuen Grundsteuerbewertung abgewiesen
- nrw.de (Pressemitteilung)
Neue Grundsteuerbewertung
- nrw.de (Pressemitteilung)
Finanzgericht Köln veröffentlicht Urteil zur neuen Grundsteuerbewertung
- nrw.de (Pressemitteilung)
Finanzgericht Köln weist Klage in einem Verfahren zur neuen Grundsteuerbewertung ab
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Musterklage zur Grundsteuer-Bewertung bestätigt Bundesmodell
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Bewertung - Bewertung des Grundbesitzes verfassungsgemäß
Verfahrensgang
- FG Köln, 19.09.2024 - 4 K 2189/23
- BFH, 12.11.2025 - II R 25/24
- BVerfG - 1 BvR 551/26 (anhängig)
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer …
Auszug aus FG Köln, 19.09.2024 - 4 K 2189/23
Der Bund habe gem. Art. 105 Abs. 2 GG uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz erhalten und die Verfahren zur Bewertung des Grundvermögens in Reaktion auf das Urteil des BVerfG vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, BVerfGE 148, 147 ff gleichheitskonform ausgestaltet.Das BVerfG habe eine Grundsteuer, die über den Sollertragsgedanken an die mit dem Grundbesitz einhergehende objektive Leistungsfähigkeit anknüpfe, bisher auch nicht bemängelt und in Rdn. 166 seines Urteils vom 10.04.2018 1 BvL 11/14 im Ergebnis seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Erhebung der Grundsteuer dem Grunde nach und in ihrer wesentlichen Struktur der Verfassung entsprechen würde.
Die Gesetzgebungskompetenz für eine Steuer umfasst auch die Kompetenz für die Regelung ihrer Bemessungsgrundlage und der dazu erforderlichen Bewertungsregelungen (vgl. BVerfG-Urteile vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 639/11 und 1 BvR 889/12 Rz. 83, BVerfGE 148, 147 ff).
Rn. 39 2. Die Bewertungsregelungen der §§ 218 ff BewG sind nach Dafürhalten des Senats auch materiell-rechtlich verfassungskonform und entsprechen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 (a.a.O. BVerfGE 148, 147ff).
Das Bundesverfassungsgericht hat moniert, dass es aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs zu strukturell bedingten Bewertungsverzerrungen gekommen ist, die mit dem Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar sind und dem Gesetzgeber aufgegeben, einen verfassungsgemäßen Zustand zu schaffen, der "von der Reparatur der beanstandeten Regelungen" bis zur "vollständigen Neugestaltung der Bewertungsvorschriften" reichen dürfe (vgl. BVerfG vom 10.04.2018 a.a.O., Rz. 166).
Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer muss nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet (BVerfG vom 10.04.2018 a.a.O. Rz. 97).
Um eine diesbezügliche Beurteilung zu ermöglichen, muss das Gesetz das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (BVerfG vom 10.04.2018 a.a.O., Rz. 97).
Für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen großen Spielraum zugebilligt, solange die Regeln prinzipiell geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen (BVerfG vom 10.04.2018 a.a.O., Rz. 98).
- BFH, 27.05.2024 - II B 78/23
AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell
Auszug aus FG Köln, 19.09.2024 - 4 K 2189/23
Unschädlich ist, dass sich der Gesetzgeber mit der Begründung, dass fortgeltendes Bundesrecht lediglich fortgeschrieben wird, zugleich auf die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG gestützt hat (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 27.05.2024 II B 78/23, BStBl II 2024, 543).Die Grundsteuer "folg[e] als Sollertragsteuer aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip" (…BT-Drucks 19/11085, S. 84, 87; siehe auch BFH-Beschluss vom 27.05.2024 II B 78/23, BStBl II 2024, 543).
Rn. 44 aaa) Zwar ist eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende und folgerichtige Besteuerung wegen der o.g. Belastungsgrundentscheidung grundsätzlich nur dann gewährleistet, wenn sich das Gesetz auf der Bewertungsebene am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel orientiert und den Sollertrag mittels einer verkehrswertorientierten Bemessungsgrundlage bemisst (vgl. BFH-Beschluss vom 27.05.2024 a.a.O., BStBl II 2024, 543;… siehe auch BT-Drucks. 19/11085, S. 90).
Rn. 55 cc) Soweit die im Gesetz vorgesehenen weitreichenden Typisierungen und Pauschalierungen dazu führen sollten, dass im konkreten Einzelfall eine Verletzung des Übermaßverbotes droht, hat der Bundesfinanzhof in seinen Beschlüssen vom 27.05.2024 II B 78/23 und II B 79/23 die Möglichkeit aufgezeigt, in den betroffenen Fällen im Wege einer verfassungskonformen Auslegung den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes zuzulassen.
- BFH, 24.08.2022 - II R 14/20
Grundstückswertermittlung bei Existenz eines zeitnahen Kaufpreises
Auszug aus FG Köln, 19.09.2024 - 4 K 2189/23
Rn. 53 Soweit er die Bewertungskompetenz den rechtlich unabhängigen, nicht weisungsgebundenen und ressortfremden Gutachterausschüssen zugewiesen hat, entspricht dies der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligten Rechtspraxis bei der Bedarfsbewertung (…vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.01.2021 II B 61/19, BFH/NV 2021, 529; Urteil vom 24.08.2022 II R 14/20 BStBl II 2023, 693).
- BFH, 27.05.2024 - II B 79/23
Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV) - AdV einer …
Auszug aus FG Köln, 19.09.2024 - 4 K 2189/23
Rn. 55 cc) Soweit die im Gesetz vorgesehenen weitreichenden Typisierungen und Pauschalierungen dazu führen sollten, dass im konkreten Einzelfall eine Verletzung des Übermaßverbotes droht, hat der Bundesfinanzhof in seinen Beschlüssen vom 27.05.2024 II B 78/23 und II B 79/23 die Möglichkeit aufgezeigt, in den betroffenen Fällen im Wege einer verfassungskonformen Auslegung den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes zuzulassen. - BFH, 12.01.2021 - II B 61/19
Zeitpunkt des Bestehens ernstlicher Zweifel bei Nachweis eines niedrigeren …
Auszug aus FG Köln, 19.09.2024 - 4 K 2189/23
Rn. 53 Soweit er die Bewertungskompetenz den rechtlich unabhängigen, nicht weisungsgebundenen und ressortfremden Gutachterausschüssen zugewiesen hat, entspricht dies der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligten Rechtspraxis bei der Bedarfsbewertung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.01.2021 II B 61/19, BFH/NV 2021, 529; Urteil vom 24.08.2022 II R 14/20 BStBl II 2023, 693). - FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. …
Auszug aus FG Köln, 19.09.2024 - 4 K 2189/23
Rn. 17 Zur weiteren Begründung berufen sich die Kläger auf die Ausführungen von Kirchhof in seinem Gutachten aus April 2023 und auf die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz im Verfahren 4 V 1429/23 vom 23.11.2023, die Ausführungen von Degen in DStR 2023, 2314 ff und Graf, Zeitschrift Wirtschaftsdienst 2023, 275 ff. - BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99
Tarifbegrenzung gewerblicher Einkünfte
Auszug aus FG Köln, 19.09.2024 - 4 K 2189/23
Für die gesetzliche Typisierung hat er keinen atypischen Fall als Leitbild gewählt (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 21.06.2006 - 2 BvL 2/99, Rz. 75, BVerfGE 116, 164ff), sondern sich an statistisch ermittelten Durchschnittswerten orientiert. - BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 889/12
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Auszug aus FG Köln, 19.09.2024 - 4 K 2189/23
Die Gesetzgebungskompetenz für eine Steuer umfasst auch die Kompetenz für die Regelung ihrer Bemessungsgrundlage und der dazu erforderlichen Bewertungsregelungen (vgl. BVerfG-Urteile vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 639/11 und 1 BvR 889/12 Rz. 83, BVerfGE 148, 147 ff).
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3142/23
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 04.12.2024 - 3 K …
Nach vorläufiger Auffassung des BFH in zwei Verfahren betreffend Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (Beschlüsse vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV), Bundessteuerblatt -BStBl- II 2024, 543, und II B 79/23 (AdV), BStBl II 2024, 546), denen sich zwischenzeitlich mehrere Finanzgerichte -FG- auch in Hauptsacheentscheidungen angeschlossen haben (FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 47;… Sächsisches FG, Urteile vom 01.10.2024 2 K 737/23, juris, Rn. 77, 2 K 211/23, juris, Rn. 49;… 2 K 212/23, juris, Rn. 44), ist bei erheblichen Abweichungen des typisierten Grundsteuerwerts zur Vermeidung des Übermaßverbots ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts zuzulassen.Rn. 52 cc) Es kann dahinstehen, ob der Senat sich dieser Auffassung anschließen kann (ebenfalls offengelassen vom FG Köln im Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 46).
Rn. 71 aa) Dem Bund steht nach Art. 105 Abs. 2 S. 1 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer zu, ohne dass dies an die weiteren Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG geknüpft ist (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den BFH-Beschluss vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV), DStR 2024, 1355, Rn. 17ff. und das Urteil des FG Köln vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 30 verwiesen).
Im Kern ging es darum, dass der Gesetzgeber in Gestalt der periodisch wiederkehrenden Hauptfeststellungen ein zentrales Element aus der damaligen Grundkonzeption des Grundsteuerrechts herausgebrochen hatte, ohne dies durch eine neue Grundkonzeption zu ersetzen (vgl. auch Hey, Zeitschrift für Gesetzgebung -ZG- 2019, 297 (298); Seer, FR 2019, 941 (942); FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 37).
So benennt der Gesetzentwurf (…BT-Drs. 19/11085, S. 84) den Charakter der Grundsteuer als Sollertragsteuer (…dies benennen als Belastungsgrund auch: Jachmann-Michel/Vogel, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl., Art. 105 Rn. 46e; Hey, ZG 2019, 297 (298); FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 34; Titgemeyer, FR 2024, 735 (738); Sächsisches FG, Urteil vom 01.10.2024 2 K 737/23, juris, Rn. 74).
Mit der auf die kompetenzrechtliche Verfassungsfestigkeit der neuen Grundsteuer zugeschnittenen Regelung in Art. 105 Abs. 2 GG hat auch der verfassungsändernde Gesetzgeber die Grundsteuer in ihrer traditionellen Struktur noch einmal in seinen Willen aufgenommen (FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 49 m. w. N.).
Die Nichtberücksichtigung der tatsächlich gezahlten Mieten gewährleistet zudem eine Gleichbehandlung von selbstgenutzten und vermieteten Grundstücken und trägt damit in gewisser Weise zu einer gleichheitsgerechten Ausgestaltung bei (FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 42).
Dies ist aber nur so lange möglich, wie die Masse an Steuerfällen noch mit verhältnismäßigem Verwaltungsaufwand bearbeitet werden kann (FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 36).
Die grundsteuerliche Einstufung der Gemeinden orientiert sich an der Einordnung nach § 12 Abs. 3 Wohngeldgesetz -WOGG- i. V. m. § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2001 (BGBl. I S. 2722) -WoGV- und der Anlage WoGV und erfolgte damit nach Maßgabe allgemeingültiger außersteuerlicher Normen (FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 41).
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3170/22
Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts (Bundesmodell) …
Nach vorläufiger Auffassung des BFH in zwei Verfahren betreffend Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (Beschlüsse vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV), Bundessteuerblatt -BStBl- II 2024, 543, und II B 79/23 (AdV), BStBl II 2024, 546), denen sich zwischenzeitlich mehrere Finanzgerichte -FG- auch in Hauptsacheentscheidungen angeschlossen haben (FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 47;… Sächsisches FG, Urteile vom 01.10.2024 2 K 737/23, juris, Rn. 77, 2 K 211/23, juris, Rn. 49;… 2 K 212/23, juris, Rn. 44), ist bei erheblichen Abweichungen des typisierten Grundsteuerwerts zur Vermeidung des Übermaßverbots ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts zuzulassen.cc) Es kann dahinstehen, ob der Senat sich dieser Auffassung anschließen kann (ebenfalls offengelassen vom FG Köln im Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 46).
aa) Dem Bund steht nach Art. 105 Abs. 2 S. 1 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer zu, ohne dass dies an die weiteren Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG geknüpft ist (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den BFHBeschluss vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV), DStR 2024, 1355, Rn. 17ff. und das Urteil des FG Köln vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 30 verwiesen).
Im Kern ging es darum, dass der Gesetzgeber in Gestalt der periodisch wiederkehrenden Hauptfeststellungen ein zentrales Element aus der damaligen Grundkonzeption des Grundsteuerrechts herausgebrochen hatte, ohne dies durch eine neue Grundkonzeption zu ersetzen (vgl. auch Hey, Zeitschrift für Gesetzgebung -ZG- 2019, 297 (298); Seer, FR 2019, 941 (942); FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 37).
So benennt der Gesetzentwurf (…BT-Drs. 19/11085, S. 84) den Charakter der Grundsteuer als Sollertragsteuer (…dies benennen als Belastungsgrund auch: Jachmann-Michel/Vogel, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl., Art. 105 Rn. 46e; Hey, ZG 2019, 297 (298); FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 34; Titgemeyer, FR 2024, 735 (738); Sächsisches FG, Urteil vom 01.10.2024 2 K 737/23, juris, Rn. 74).
- 34 petenzrechtliche Verfassungsfestigkeit der neuen Grundsteuer zugeschnittenen Regelung in Art. 105 Abs. 2 GG hat auch der verfassungsändernde Gesetzgeber die Grundsteuer in ihrer traditionellen Struktur noch einmal in seinen Willen aufgenommen (FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 49 m. w. N.).
- 39 in gewisser Weise zu einer gleichheitsgerechten Ausgestaltung bei (FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 42).
Dies ist aber nur so lange möglich, wie die Masse an Steuerfällen noch mit verhältnismäßigem Verwaltungsaufwand bearbeitet werden kann (FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 36).
Die grundsteuerliche Einstufung der Gemeinden orientiert sich an der Einordnung nach § 12 Abs. 3 Wohngeldgesetz -WOGG- i. V. m. § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2001 (BGBl. I S. 2722) -WoGV- und der Anlage WoGV und erfolgte damit nach Maßgabe allgemeingültiger außersteuerlicher Normen (FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 41).
- BFH, 12.11.2025 - II R 25/24
Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.09.2024 - 4 K 2189/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.
- FG Hessen, 23.01.2025 - 3 K 663/24
Klage abgewiesen: Grundsteuererhöhung in Hessen verfassungsgemäß
Der Gesetzgeber hat auf abstrakter Ebene die Ermittlung der Bodenrichtwerte ausreichend vorgesteuert (vgl. FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23 juris; Krumm, FR 2023, 957).Sollte es im Einzelfall Defizite bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse vor Ort geben, ist das kein verfassungsrechtlich durchgreifendes Argument gegen die gesetzliche Typisierungsanordnung als solche und vermag die Verfassungsmäßigkeit der grundsteuerlichen Bewertungsvorschriften nicht generell in Frage zu stellen (vgl. FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23 juris; Krumm, FR 2023, 957).
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 - 11 K 2309/23
Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen zur Grundsteuer?
Entscheidend ist allein, dass sich aus dem Grundgesetz eine einschränkungslose Zuständigkeit des Bundes im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes ergibt (Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 27.05.2024 II B 78/23, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2024, 543; Finanzgericht Köln Urteil vom 19.09.2024, 4 K 2189/23, EFG 2024, 1885; Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3 K 3170/22, zitiert nach juris).Auch dadurch wird dem Auseinanderfallen von Bodenrichtwert und Verkehrswert eine Grenze eingezogen (FG Köln Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, EFG 2024, 1885).
Die Ermittlung des Bodenrichtwerts durch die Gutachterausschüsse ist nach den Erfahrungen des Senats zur Bedarfswertermittlung insgesamt äußerst selten streitig (ähnlich FG Köln Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, EFG 2024, 1885).
- FG Baden-Württemberg, 20.03.2025 - 8 V 250/25
Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids nach dem Landesrecht …
Finanzgericht Köln zu Aktenzeichen 4 K 2189/23, Revision bei dem Bundesfinanzhof eingelegt zu Aktenzeichen II R 25/24,. - FG Sachsen, 15.01.2025 - 5 K 612/24
Grundsteuer - Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren ist …
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 19. September 2024 (4 K 2189/23, EFG 2024, 1885), in denen ausführlich zu den auch hier vorgebrachten Einwendungen Stellung genommen wurde, vollumfänglich an. - FG Sachsen, 03.04.2025 - 3 K 771/23
Bewertung der Geschäftsgrundstücke für Grundsteuerzwecke nach dem Bundesmodell …
Zweifamilienhaus; FG Köln, Urteile vom 19. September 2024 4 K 2189/23 betr.Wohnungseigentum; vom 19. September 2024 4 K 2189/23 betr.
- FG Bremen, 16.05.2025 - 2 V 46/25
Ermittlung der Grundsteuerwerte nach dem Bundesmodell grundsätzlich …
Rn. 34 Soweit Finanzgerichte bereits über Klagen zu den §§ 218 ff. BewG in der Fassung des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26. November 2019 ("Bundesmodell") entschieden haben, haben sie diese nach Änderung von § 220 BewG im Anschluss an den BFH-Beschluss vom 27. Mai 2024 II B 78/23 (BStBl II 2024, 543) für verfassungsgemäß gehalten (z. B. Finanzgericht Köln, Urteil vom 19. September 2024 4 K 2189/23, EFG 2024, 1885, juris Rz 28 ff.; Sächsisches Finanzgericht, Urteile vom 1. Oktober 2024 2 K 737/23, EFG 2025, 336, juris Rz 39 ff.; 2 K 211/23, EFG 2025, 201, juris Rz 20 ff.; 2 K 212/23, juris Rz 15 ff.; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 4. Dezember 2024 3 K 3170/22, juris Rz 72 ff.; 3 K 3142/23, juris Rz 70 ff.; Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2025 11 K 2309/23 BG, juris Rz 44 ff., zur Bewertung von Wohnungseigentum für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022). - FG Köln, 25.06.2026 - 4 K 985/25 Rn. 37 3. Die von der Klägerin darüber hinaus (pauschal) geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken an dem reformierten grundsteuerlichen Bewertungsrecht teilt der Senat nicht und verweist auf sein Urteil vom 19.09.2024 Az. 4 K 2189/23 (EFG 2024, 1885), das zwischenzeitlich durch Urteil des BFH vom 12.11.2026 II R 25/24, DStRE 2026, 154 bestätigt worden ist.
- FG Köln, 24.02.2026 - 4 K 640/25
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