Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
| Siebenter Abschnitt - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (§§ 218 - 263) |
| C. Grundvermögen (§§ 243 - 263) |
| III. Bebaute Grundstücke (§§ 248 - 260) |
(1) 1Zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags ist vom Reinertrag des Grundstücks auszugehen. 2Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 254) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 255).
(2) 1Der Reinertrag des Grundstücks ist mit dem sich aus Anlage 37 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. 2Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz nach § 256 und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. 3Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt. 4Sind nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von einer der Verlängerung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen. 5Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. 6Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Restnutzungsdauer abweichend von den Sätzen 3 bis 5 auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt begrenzt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz) vom 03.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz) | 03.06.2021 | |
| 03.12.2019 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 |
kosten § 256Liegenschafts-
zinssätze § 257Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts § 258Bewertung im Sachwertverfahren § 259Ermittlung des Gebäudesachwerts § 260Wertzahlen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 253 BewG
26 Entscheidungen zu § 253 BewG in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 - 11 K 2309/23
Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen zur Grundsteuer?
- BFH, 12.11.2025 - II R 3/25
Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3142/23
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 04.12.2024 - 3 K ...
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3142/23
- BFH, 12.11.2025 - II R 25/24
Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 19.09.2024 - 4 K 2189/23
Finanzgericht Köln veröffentlicht Urteil zur neuen Grundsteuerbewertung
- FG Köln, 19.09.2024 - 4 K 2189/23
- BFH, 12.11.2025 - II R 31/24
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.11.2025 II R 3/25 - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 01.10.2024 - 2 K 737/23
Festsetzung des Grundsteuerwertes bzw. des Grundsteuermessbetrags von ...
- FG Sachsen, 01.10.2024 - 2 K 737/23
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3170/22
Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts (Bundesmodell) ...
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.05.2024 - II B 78/23
AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell
- BFH, 27.05.2024 - II B 78/23