Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
| Siebenter Abschnitt - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (§§ 218 - 263) |
| C. Grundvermögen (§§ 243 - 263) |
| III. Bebaute Grundstücke (§§ 248 - 260) |
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
(2) 1Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. 2Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) 1Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. 2Ein Grundstück gilt auch dann als Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(4) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
(5) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(6) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(7) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
(8) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
(9) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 8 fallen.
(10) 1Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. 2Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. 3Daneben ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. 4Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.12.2019 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 |
kosten § 256Liegenschafts-
zinssätze § 257Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts § 258Bewertung im Sachwertverfahren § 259Ermittlung des Gebäudesachwerts § 260Wertzahlen
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Rechtsprechung zu § 249 BewG
41 Entscheidungen zu § 249 BewG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 24.08.2026 - 5 K 3134/25
Hebesatz zur Grundsteuer - Krefeld benachteiligt tatsächliche Wohnnutzung
- FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 - 3 K 3156/25
Verfassungsmäßigkeit einer landesrechtlich erhöhten Grundsteuermesszahl für ...
- FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2026 - 3 K 3059/25
Grundsteuerwertbescheid: Zusammenfassung aller Wohnungen in einem Gebäude zu ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - II R 14/26 (anhängig)
Grundsteuer, Wohnungseigentum, Wirtschaftliche Einheit
- BFH - II R 14/26 (anhängig)
- VG Düsseldorf, 10.03.2026 - 5 K 7062/25
Grundsteuerbescheid aufgehoben - differenzierende Hebesätze in der Stadt Hilden ...
- FG Sachsen, 24.10.2023 - 2 K 574/23
Feststellung der Grundstückswerte in Sachsen ist rechtmäßig
- VG Schwerin, 18.06.2026 - 6 A 3526/25
Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung des Steuermaßstabes zum Zweck der ...
- FG Berlin-Brandenburg, 21.02.2025 - 3 V 3178/24
Besonderes Aussetzungsinteresse als Voraussetzung für eine Aussetzung der ...
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 - 11 K 2309/23
Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen zur Grundsteuer?
- BFH, 12.11.2025 - II R 31/24
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.11.2025 II R 3/25 - ...
Querverweise
Auf § 249 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Bemessung der Grundsteuer
- § 15 (Steuermesszahl für Grundstücke)