Hier: Fassung aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes | Zur alten Fassung

Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Siebenter Abschnitt - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (§§ 218 - 263)   
   C. Grundvermögen (§§ 243 - 263)   
   III. Bebaute Grundstücke (§§ 248 - 260)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 255
Bewirtschaftungskosten

1Als Bewirtschaftungskosten werden die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis berücksichtigt, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. 2Sie ergeben sich aus den pauschalierten Erfahrungssätzen nach Anlage 40.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794), in Kraft getreten am 03.12.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
03.12.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)26.11.2019BGBl. I S. 1794

Rechtsprechung zu § 255 BewG

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Querverweise

Auf § 255 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
          A. Allgemeines
            § 231 (Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen)
          C. Grundvermögen
            II. Unbebaute Grundstücke
              § 247 (Bewertung der unbebauten Grundstücke)
            III. Bebaute Grundstücke
              § 250 (Bewertung der bebauten Grundstücke)
              § 253 (Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags)
            IV. Sonderfälle
              § 261 (Erbbaurecht)
              § 262 (Gebäude auf fremdem Grund und Boden)
     
      Anlagen
        Anlage 40 ((zu § 255) Bewirtschaftungskosten)
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