Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
| Siebenter Abschnitt - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (§§ 218 - 263) |
| A. Allgemeines (§§ 218 - 231) |
(1) 1Die Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. 2Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; hiervon unberührt bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.
(2) 1Der niedrigere gemeine Wert ist als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. 2Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt. 3§ 198 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. 4Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind. 5Nutzungsrechte und weitere grundstücksbezogene Rechte und Belastungen sind bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts nur zu berücksichtigen, soweit sie nach Inhalt und Entstehung mit der Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit zusammenhängen. 6Die §§ 227, 261 und 262 bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 03.12.2019 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 |
bescheiden § 226Nachholung einer Feststellung § 227Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen § 228Erklärungs- und Anzeigepflicht § 229Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen § 230Abrundung § 231Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen
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Rechtsprechung zu § 220 BewG
35 Entscheidungen zu § 220 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 22.04.2026 - II R 27/24
Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3170/22
Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts (Bundesmodell) ...
- BFH, 22.04.2026 - II R 26/24
Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3142/23
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 04.12.2024 - 3 K ...
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Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.05.2024 - II B 78/23
AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell
- BFH, 27.05.2024 - II B 78/23
- FG Berlin-Brandenburg, 12.02.2025 - 3 K 3090/24
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