Hier: Fassung aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes | Zur alten Fassung
Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
| Siebenter Abschnitt - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (§§ 218 - 263) |
| A. Allgemeines (§§ 218 - 231) |
Zitiervorschläge
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1Bescheide über Fortschreibungen oder über Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten können schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt werden. 2Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.12.2019 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 |
§ 218Vermögensarten
§ 219Feststellung von Grundsteuerwerten
§ 220Ermittlung der Grundsteuerwerte
§ 221Hauptfeststellung
§ 222Fortschreibungen
§ 223Nachfeststellung
§ 224Aufhebung des Grundsteuerwerts
§ 225Änderung von Feststellungs-
bescheiden § 226Nachholung einer Feststellung § 227Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen § 228Erklärungs- und Anzeigepflicht § 229Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen § 230Abrundung § 231Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen
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bescheiden § 226Nachholung einer Feststellung § 227Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen § 228Erklärungs- und Anzeigepflicht § 229Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen § 230Abrundung § 231Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen
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