Hier: Fassung aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes | Zur alten Fassung
Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Siebenter Abschnitt - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (§§ 218 - 263) |
A. Allgemeines (§§ 218 - 231) |
Zitiervorschläge
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(1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass:
1. | die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder | |
2. | der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
03.12.2019 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 |
Querverweise
Auf § 224 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
- A. Allgemeines
- § 226 (Nachholung einer Feststellung)
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Bemessung der Grundsteuer
- § 20 (Aufhebung des Steuermeßbetrags)