Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
| Siebenter Abschnitt - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (§§ 218 - 263) |
| A. Allgemeines (§§ 218 - 231) |
(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Grundsteuerwert festzustellen ist, wird der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt:
| 1. | die wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder | |
| 2. | eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden soll. |
(2) 1Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. 2Nachfeststellungszeitpunkt ist:
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.12.2019 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 |
bescheiden § 226Nachholung einer Feststellung § 227Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen § 228Erklärungs- und Anzeigepflicht § 229Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen § 230Abrundung § 231Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen
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Rechtsprechung zu § 223 BewG
Entscheidung zu § 223 BewG in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 27.02.2026 - 16 V 16180/25
Wirtschaftliche Einheit von Eigentumswohnung und Tiefgaragenstellplatz bei der ...
Querverweise
Auf § 223 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Bemessung der Grundsteuer
- § 18 (Nachveranlagung)