Hier: Fassung aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes | Zur alten Fassung

Grundsteuergesetz

   Abschnitt II - Bemessung der Grundsteuer (§§ 13 - 24)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GrStG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GrStG (https://dejure.org/gesetze/GrStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GrStG
__paste_bez____paste_norm__ Grundsteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/GrStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Grundsteuergesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 18
Nachveranlagung

(1) Wird eine Nachfeststellung (§ 223 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermeßbetrag auf den Nachfeststellungszeitpunkt nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung).

(2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert (§ 13 Abs. 1) aber bereits festgestellt ist.

(3) 1Der Nachveranlagung werden die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. 2Nachveranlagungszeitpunkt ist

1. in den Fällen des Absatzes 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt wird;
2. 1in den Fällen des Absatzes 2 der Beginn des Kalenderjahres, der auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgt. 2§ 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Treten die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Nachveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenommen.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096), in Kraft getreten am 29.12.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 202021.12.2020BGBl. I S. 3096
03.12.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)26.11.2019BGBl. I S. 1794

Rechtsprechung zu § 18 GrStG

25 Entscheidungen zu § 18 GrStG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 25 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 18 GrStG verweisen folgende Vorschriften:

    Grundsteuergesetz (GrStG) 
      Steuerpflicht
        § 4 (Sonstige Steuerbefreiungen)
     
      Bemessung der Grundsteuer
        § 13 (Steuermesszahl und Steuermessbetrag)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 36 (Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht