Grundsteuergesetz
| Abschnitt II - Bemessung der Grundsteuer (§§ 13 - 24) |
1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung ein Steuerausgleich stattfindet. 2Beim Steuerausgleich wird der gesamte Steuermeßbetrag der Gemeinde zugeteilt, in der der wertvollste Teil des Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde); an dem Steueraufkommen der Sitzgemeinde werden die übrigen Gemeinden beteiligt. 3Die Beteiligung soll annähernd zu dem Ergebnis führen, das bei einer Zerlegung einträte.
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Rechtsprechung zu § 24 GrStG
Entscheidung zu § 24 GrStG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 01.10.1971 - VII B 100.68
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 24 GrStG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Bemessung der Grundsteuer
- § 22 (Zerlegung des Steuermessbetrags)