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Grundsteuergesetz

   Abschnitt II - Bemessung der Grundsteuer (§§ 13 - 24)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GrStG (https://dejure.org/gesetze/GrStG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Grundsteuergesetz
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§ 21
Änderung von Steuermeßbescheiden

1Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermeßbeträgen können schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. 2Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen.

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Rechtsprechung zu § 21 GrStG

22 Entscheidungen zu § 21 GrStG in unserer Datenbank:

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Alle 22 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 21 GrStG verweisen folgende Vorschriften:

    Grundsteuergesetz (GrStG) 
      Bemessung der Grundsteuer
        § 15 (Steuermesszahl für Grundstücke)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 36 (Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025)
Was ist das?

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