Grundsteuergesetz
Abschnitt II - Bemessung der Grundsteuer (§§ 13 - 24) |
(1) 1Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann, hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt. 2Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermeßbetrags zuständig ist.
(2) 1Den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Absatz 2 bis 5 hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt. 2Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall der Voraussetzungen bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist.
(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die eigenhändig zu unterschreiben sind.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.12.2022 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
23.07.2021 | Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz) | 16.07.2021 | |
03.12.2019 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 |
Rechtsprechung zu § 19 GrStG
10 Entscheidungen zu § 19 GrStG in unserer Datenbank:
- BFH, 12.12.1990 - II B 128/90
Grundsteuer; Anzeigepflicht von geänderten Nutzungsverhältnissen
- FG Düsseldorf, 05.02.2008 - 11 V 4226/07
Verschweigen der zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins führenden ...
- FG Berlin, 11.05.1995 - I 317/89
- BVerwG, 23.10.1959 - VII C 66.58
Rechtsmittel
- FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 11 K 1674/08
Keine Grundsteuerbefreiung für einen Verein islamischer Kultusgemeinden
- FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 11 K 3180/07
Keine Grundsteuerbefreiung für einen Verein islamischer Kultusgemeinden
- FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 11 K 3631/07
Keine Grundsteuerbefreiung für einen Verein islamischer Kultusgemeinden
- FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 11 K 662/08
Keine Grundsteuerbefreiung für einen Verein islamischer Kultusgemeinden
- BFH, 21.01.1987 - II S 24/86
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines nur die Grundstücksart betreffenden ...
- FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 11 K 4225/07
Keine Grundsteuerbefreiung für einen Verein islamischer Kultusgemeinden
Querverweise
Auf § 19 GrStG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Bemessung der Grundsteuer
- § 15 (Steuermesszahl für Grundstücke)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 36 (Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025)