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Hier: Fassung aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes | Zur alten Fassung

Grundsteuergesetz

   Abschnitt II - Bemessung der Grundsteuer (§§ 13 - 24)   
Gliederung
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§ 19
Anzeigepflicht

(1) Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann, hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt.

(2) Den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Absatz 2 bis 5 hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt.

(3) 1Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln sind. 2Die Anzeigen sind bei dem für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständigen Finanzamt bis zum 31. März des Jahres zu erstatten, das auf das Kalenderjahr der Änderung nach Absatz 1 oder das Kalenderjahr des Wegfalls der Voraussetzungen nach Absatz 2 folgt. 3Auf Antrag kann die zuständige Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. 4Für die Entscheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 323), in Kraft getreten am 01.01.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2025
Änderung
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Änderung
Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)23.10.2024BGBl. I Nr. 323
21.12.2022
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 202216.12.2022BGBl. I S. 2294
23.07.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz)16.07.2021BGBl. I S. 2931
03.12.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)26.11.2019BGBl. I S. 1794

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Rechtsprechung zu § 19 GrStG

10 Entscheidungen zu § 19 GrStG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 19 GrStG verweisen folgende Vorschriften:

    Grundsteuergesetz (GrStG) 
      Bemessung der Grundsteuer
        § 15 (Steuermesszahl für Grundstücke)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 36 (Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025)
Was ist das?

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