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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2011 - 4 L 182/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,15927
OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2011 - 4 L 182/10 (https://dejure.org/2011,15927)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.07.2011 - 4 L 182/10 (https://dejure.org/2011,15927)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. Juli 2011 - 4 L 182/10 (https://dejure.org/2011,15927)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 3 Abs 1 GG
    Zusammenfassung von mehreren Kläranlagen; öffentliche Einrichtung; Gebührennachberechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Über die Zusammenstellung der wesentlichen Kostenpositionen hinausgehende Aufschlüsselung als Teil einer Nachberechnung; Ausreichen der Vornahme einer entsprechenden Darlegung durch die Behörde im Klageverfahren auf substanziierte Rügen konkreter Kostenpositionen durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zur Zusammenfassung von mehreren Kläranlagen zu einer öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung sowie zur Überprüfung einer Gebührennachberechnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Über die Zusammenstellung der wesentlichen Kostenpositionen hinausgehende Aufschlüsselung als Teil einer Nachberechnung; Ausreichen der Vornahme einer entsprechenden Darlegung durch die Behörde im Klageverfahren auf substanziierte Rügen konkreter Kostenpositionen durch ...

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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (18)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.04.2007 - 4 L 409/06

    Zur Vorlage einer Nachberechnung eines Abwassergebührensatzes im …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2011 - 4 L 182/10
    Rn. 10 Wie der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 23. April 2009 - 4 L 299/07 - Beschl. v. 11. April 2007 - 4 L 409/06 - …und Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, jeweils zit. nach JURIS) entschieden hat, ist es der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Gebührenbedarfsberechnung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist.

    Rn. 11 Die als "Nachkalkulationen" bezeichneten Nachberechnungen des Beklagten mit Stand 22. Januar 2010, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung allein gestützt hat, stellen prüffähige Gebührenbedarfsberechnungen dar, weil sie die grundlegenden Angaben zur Prüfung des Kostenüberschreitungsverbots enthalten und nicht solche Lücken aufweisen oder so verworren sind, dass sie der fehlenden Vorlage einer Bedarfsberechnung gleichstehen (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. Oktober 2009 - 4 L 96/09 - Beschl. v. 11. April 2007 - 4 L 409/06 -, zit. nach JURIS).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2011 - 4 L 87/10

    Bestimmung des Gebietscharakters im Straßenausbaubeitragsrecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2011 - 4 L 182/10
    Jedenfalls hat der schon im Klageverfahren anwaltlich vertretene Kläger angesichts des Fehlens von Beweisanträgen nicht erläutert, warum sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. März 2011 - 4 L 87/10 - und Beschl. v. 23. September 2010 - 4 L 138/10 -, jeweils zit. nach JURIS).

    Als Indiz für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst anzusehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist, sofern das Vorbringen vom Gericht nicht für unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert gehalten wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 BN 1/10 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. März 2011 - 4 L 87/10 - jeweils zit. nach JURIS m. w. N.).

  • BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 2394/08

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2011 - 4 L 182/10
    Wesentliche, das Kernvorbringen des Klägers darstellende Tatsachen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 16. September 2009 - 2 BvR 2394/08 -, zit. nach JURIS) hatte er mit dem von ihm genannten Vortrag schon deshalb nicht geltend gemacht, weil er diese Überlegungen zu der Festsetzung der Grundgebühren in den nach dem Trennungsbeschluss eingegangenen Schriftsätzen vom 15. Januar, 11. Februar, 7. April, 5. Juli und 15. Juli 2010 nicht mehr aufgegriffen, sondern lediglich einmal mit Schriftsatz vom 7. April 2010 auf den Schriftsatz vom 7. Juli 2009 pauschal verwiesen hat.
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation; …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2011 - 4 L 182/10
    Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. April 2011 - 9 B 63/10 -, m. w. N.; Beschl. v. 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • BVerwG, 16.12.2010 - 8 B 17.10

    Zur Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2011 - 4 L 182/10
    Als Indiz für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst anzusehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist, sofern das Vorbringen vom Gericht nicht für unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert gehalten wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 BN 1/10 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. März 2011 - 4 L 87/10 - jeweils zit. nach JURIS m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.2006 - 4 K 253/05

    Zur Kalkulation von Abwassergebührensätzen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2011 - 4 L 182/10
    Rn. 10 Wie der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 23. April 2009 - 4 L 299/07 - Beschl. v. 11. April 2007 - 4 L 409/06 - und Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, jeweils zit. nach JURIS) entschieden hat, ist es der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Gebührenbedarfsberechnung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2006 - 9 A 1029/04

    Erlös aus Cross-Border-Leasing steht nicht dem Gebührenzahler zu

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2011 - 4 L 182/10
    Insoweit hat das Verwaltungsgericht einen zutreffenden Maßstab an die Mitwirkungspflichten des Klägers angelegt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. März 2010 - 4 L 200/09 - vgl. dazu auch VGH Bayern, Beschl. v. 9. August 2010 - 20 ZB 10.1341 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. November 2006 - 9 A 1029/04 - VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10. Februar 2011 - 2 S 2251/10 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2009 - 4 L 299/07

    Zur Gebührenkalkulation im Abwassergebührenrecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2011 - 4 L 182/10
    Rn. 10 Wie der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 23. April 2009 - 4 L 299/07 - Beschl. v. 11. April 2007 - 4 L 409/06 - …und Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, jeweils zit. nach JURIS) entschieden hat, ist es der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Gebührenbedarfsberechnung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 2 S 2251/10

    Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2011 - 4 L 182/10
    Insoweit hat das Verwaltungsgericht einen zutreffenden Maßstab an die Mitwirkungspflichten des Klägers angelegt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. März 2010 - 4 L 200/09 - vgl. dazu auch VGH Bayern, Beschl. v. 9. August 2010 - 20 ZB 10.1341 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. November 2006 - 9 A 1029/04 - VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10. Februar 2011 - 2 S 2251/10 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • BVerwG, 13.04.2011 - 9 B 63.10

    Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht wegen des Verneinens …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2011 - 4 L 182/10
    Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. April 2011 - 9 B 63/10 -, m. w. N.; Beschl. v. 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2008 - 2 LB 2/08

    Technisch und funktional getrennte Entwässerungssysteme können rechtlich zu einer …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2009 - 4 K 356/08

    Zur Wirksamkeit einer Abwasserabgabensatzung

  • BVerwG, 18.10.2010 - 9 BN 1.10

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage nach einer Differenzierung …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2003 - 1 L 493/02

    Anschlussbeiträge

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2006 - 4 L 365/05

    Zur Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2010 - 4 L 138/10

    Aufklärungspflichtverletzung und Darlegungsanforderungen bei der Geltendmachung …

  • VGH Bayern, 09.08.2010 - 20 ZB 10.1341

    Antrag auf Zulassung der Berufung; sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.03.2010 - 4 L 200/09

    Niederschlagswassergebühren - Mitwirkungspflichten der Prozessbeteiligten; …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2019 - 4 K 215/16

    Gebührenbedarfsberechnung einer Niederschlagswassergebührensatzung; …

    Die Berechnung muss die grundlegenden Angaben zur Prüfung des Kostenüberschreitungsverbots enthalten und darf nicht solche Lücken aufweisen oder so verworren sein, dass sie der fehlenden Vorlage einer Bedarfsberechnung gleichsteht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27. Juli 2011 - 4 L 182/10 -, zit. nach JURIS).
  • VG Magdeburg, 25.03.2021 - 9 A 273/20

    Grundgebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung (2018)

    Rn. 32 Die gebührenerhebende Körperschaftgenügt hierbei ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht in der Regel bereits dann, wenn die vorgelegte Nachberechnung lediglich eine Zusammenfassung der Kosten für die öffentliche Einrichtung beinhaltet und sie erst auf substantiierte Rügen konkreter Kostenpositionen durch den Betroffenen hin eine entsprechende Darlegung vornimmt (vgl. OVG LSA, B. v. 25.07.2011 - 4 L 182/10 - sowie U.v. 14.05.2019 - 4 K 215/16 -, beide juris).

    Es entspricht zudem in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation oder Nachberechnung "ungefragt" einer Detailprüfung zu unterziehen (OVG LSA, B.v. 02.03.2010 - 4 L 200/09 -, juris).Eine unsubstantiierte Rüge einzelner Positionen oder sogar eine pauschale Infragestellung sämtlicher Positionen zwingt die Behörde grundsätzlich nicht zu weitergehenden Ausführungen bzw. das Gericht zu entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen (vgl. OVG LSA, B. v. 25.07.2011, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15

    Zur Erhebung von Niederschlagsgebühren von Trägern der Straßenbaulast

    Das Willkürverbot ist allerdings erst dann verletzt, wenn technisch voneinander unabhängige Entwässerungssysteme rechtlich zu einer Einrichtung zusammengefasst werden, die infolge ihrer unterschiedlichen Arbeitsweise und/oder Arbeitsergebnisse den anzuschließenden Grundstücken bzw. Flächen so unterschiedliche Vorteile vermitteln, dass sie schlechterdings nicht vergleichbar sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25. Juli 2011 - 4 L 182/10 - Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 L 195/13

    Zur Widmung einer Sammelkläranlage in einem (Neu)Baugebiet trotz einer …

    Die streitbefangene Sammelkläranlage, an die nutzungsberechtigte Grundstücke eines Baugebietes angeschlossen werden können und die zur Aufnahme des gesamten auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Schmutzwassers bestimmt ist, sowie das dazugehörige Leitungsnetz sind daher als Teil einer öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung anzusehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25. Juli 2011 - 4 L 182/10 -, Urt. v. 4. September 2003 - 1 L 493/02 -, jeweils zit. nach JURIS;… Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, 2010, § 56 Rdnr. 32).
  • VG Magdeburg, 11.07.2013 - 9 A 103/11

    Gebührenrecht: Benutzungsgebühren

    Rn. 33 Ungeachtet des Umstandes, dass die vorzulegende Kalkulation nicht nur auf ihre rechnerische Ergebnisrichtigkeit, sondern auch dahingehend überprüfbar ist, ob bei der Ermittlung der Gebühr wesentliche Grundsätze des § 5 Abs. 2, 2a und 3 KAG LSA (Gebührenfähigkeit der angesetzten Kosten, Verteilung von Gesamtkosten nach sachgerechten Schlüsseln auf die jeweilige öffentliche Einrichtung, hinreichende Berücksichtigung des in der Abgabensatzung gewählten Maßstabes etc.) beachtet wurden, genügt ein Beklagter seiner prozessualen Mitwirkungspflicht in der Regel bereits dann, wenn die vorgelegte Gebührenkalkulation lediglich eine Zusammenfassung der Kosten für die öffentliche Einrichtung beinhaltet (so nun ausdrücklich OVG LSA, B. v. 25.07.2011, 4 L 182/10 ).
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