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| OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2023 - 4 L 22/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Aktualisierungspflicht des Landkreises bei Heilung des Kreisumlagesatzes
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Aktualisierungspflicht; Kreisumlage; Kreisumlagegesetz; Nachtragshaushaltssatzung; Änderungssatzung; Heilung; Grundsatz des finanziellen Gleichrangs; Finanzbedarf; Ermittlung; aktuelle Daten; Ist-Zahlen; Prognose; Aktualisierungspflicht des Landkreises bei Heilung des ...
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 21.11.2018 - 9 A 135/17
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 14/19
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2020 - 4 L 14/19
- BVerwG, 02.10.2020 - 8 B 43.20
- BVerwG, 27.09.2021 - 8 C 30.20
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2023 - 4 L 22/22
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
Anforderungen an die Heranziehung zur Kreisumlage bei rückwirkender Heilung der …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2023 - 4 L 22/22
Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn das Verfahren zur Erhebung der Kreisumlage gegenüber einer Gemeinde mit für sie günstigem Ergebnis rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 24).Auch das haushaltsrechtliche Jährlichkeitsprinzip gemäß Art. 110 Abs. 2 GG oder sonstiges Bundes-(verfassungs-)recht steht der rückwirkenden Änderung der Haushaltssatzung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 25).
Bei rückwirkenden Haushaltssatzungen zur Fehlerbehebung schließt dies eine Berücksichtigung der zwischenzeitlich angefallenen, bei Erlass dieser Satzungen verfügbaren Daten mit ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 31).
Danach sind etwa namhafte Überschüsse im Haushaltsergebnis des Kreises für das betreffende Haushaltsjahr bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Kreisumlage zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistages über die den Bescheid tragende Haushaltssatzung bekannt waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 30).
Rn. 30 (2) Darüber hinaus ist der festgesetzte Umlagesatz auch deshalb unwirksam, weil die im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 2. Dezember 2020 vorliegenden aktuellen Informationen über den Finanzbedarf des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr 2017 nicht berücksichtigt wurden, was zugleich einen Verstoß gegen die Ergebnisoffenheit der Beschlussfassung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 31).
Schon im Hinblick auf die unterbliebene Berücksichtigung des erheblichen Haushaltsüberschusses des Beklagten im Haushaltsjahr 2017 erweist sich der festgelegte Umlagesatz als rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 30).
- BVerwG, 27.09.2021 - 8 C 30.20
Kreistag darf Kreisumlage nicht ohne Information über gemeindlichen Finanzbedarf …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2023 - 4 L 22/22
Rn. 7 Mit Urteil vom 27. September 2021 (BVerwG 8 C 30.20) hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage teilweise - durch Reduzierung des Anfechtungsbetrages auf 4.918.233,- EUR - zurückgenommen hat.Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Auffassung des erkennenden Senats, die Regelung sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 GG unwirksam (vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris, Rn. 47 ff.), zutreffend sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - BVerwG 8 C 30.20 -, juris, Rn. 18 ff.).
Der Beklagte hat den festgestellten Verfahrensverstoß auch nicht durch den Beschluss des Kreistages vom 26. Februar 2020 geheilt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris, Rn. 61 ff.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - BVerwG 8 C 30.20 -, juris, Rn. 23).
Rn. 22 Es bedarf hier allerdings keiner Entscheidung, ob die erneute Festsetzung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2017 in der Änderungssatzung vom 2. Dezember 2020 überhaupt auf der "Behebung eines Fehlers" im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA i. d. F. vom 9. November 2020 (…GVBl. LSA 2020, S. 631) beruhte und damit vom Anwendungsbereich dieser "Heilungsmöglichkeit" (…vgl. LT-Drucks 7/6269, S. 20 f.) erfasst war (…zu Auslegungszweifeln hinsichtlich dieser Norm Gundlach, LKV 2021, S. 481 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 -, juris, Rn. 16).
Er verpflichtet den Kreis dazu, sowohl den eigenen als auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 -, juris, Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 30/21 -, juris, Rn. 64 ; jew. m. w. N.).
Damit bezog sich der Beklagte auf das seinerzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren (BVerwG 8 C 30.20) betreffend die Heranziehung der Klägerin zu einer Kreisumlage für das Jahr 2017 auf der Grundlage der Haushaltssatzung des Beklagten vom 23. November 2016.
Rn. 32 4. Scheidet danach auch die am 2. Dezember 2020 beschlossene Änderungssatzung des Beklagten als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Heranziehungsbescheid aus, bedarf es keiner Klärung, ob der Anspruch des Beklagten wegen abgabenrechtlicher Verjährung gemäß § 27 FAG LSA i. V. m. § 230 bis § 232 AO erloschen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 -, juris.
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 14/19
Rechtmäßigkeit der Kreisumlage
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2023 - 4 L 22/22
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der beschließende Senat mit Urteil vom 17. März 2020 ( 4 L 14/19 ) zurückgewiesen.Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Auffassung des erkennenden Senats, die Regelung sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 GG unwirksam (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris, Rn. 47 ff.), zutreffend sei (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. September 2021 - BVerwG 8 C 30.20 -, juris, Rn. 18 ff.).
Der Beklagte hat den festgestellten Verfahrensverstoß auch nicht durch den Beschluss des Kreistages vom 26. Februar 2020 geheilt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris, Rn. 61 ff.; bestätigt durch BVerwG…, Urteil vom 27. September 2021 - BVerwG 8 C 30.20 -, juris, Rn. 23).
Rn. 21 a) Zwar ließ der mit Wirkung zum 10. November 2020 eingefügte § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA (…GVBl. LSA 2020, S. 631), der bis zum 7. Juni 2022 gültig war (…vgl. GVBl. LSA 2022, S. 130), die rückwirkende Änderung oder den rückwirkenden Erlass einer Haushaltssatzung zur Behebung von Fehlern auch nach Ablauf des Haushaltsjahres zu, was zuvor aufgrund der Regelung des § 103 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA nicht zulässig war (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris, Rn. 64 ).
- BVerwG, 27.09.2021 - 8 C 29.20
Kreistag darf Kreisumlage nicht ohne Information über gemeindlichen Finanzbedarf …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2023 - 4 L 22/22
Er trifft jedoch keine zusätzliche und eigenständige Regelung zur Verteilung öffentlicher Mittel (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - BVerwG 8 C 29.20 -, juris, Rn. 13 m. w. N.).Rn. 25 Dem Kreistag müssen für das von seinem Satzungsbeschluss betroffene Haushaltsjahr aktuelle Daten und nicht lediglich Daten zum Finanzbedarf des Vorjahres vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 -, juris, Rn. 54 ).
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 30/21
Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage; finanzielle Mindestausstattung …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2023 - 4 L 22/22
Er verpflichtet den Kreis dazu, sowohl den eigenen als auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 -, juris, Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 30/21 -, juris, Rn. 64 ; jew. m. w. N.).Dies gilt insbesondere dann, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den geänderten Umlagesatz das Haushaltsjahr beinahe abgelaufen ist und sich deshalb regelmäßig deutlich präzisere Einschätzungen der Ausgaben- und Einnahmensituation treffen lassen als bei einer reinen Prognoseentscheidung vor Beginn des Haushaltsjahres (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 30/21 -, juris, Rn. 71 ).
- BVerwG, 10.11.1980 - 1 B 802.80
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2023 - 4 L 22/22
Bei der für die Kostenverteilung maßgeblichen Gewichtung der beiden Teile sind die durch die ursprüngliche Klageerhebung ausgelösten Mehrkosten maßgebend, weil hier die Veränderung des Streitwerts zu einer erheblich verschiedenen Gebührenstufe führte (vgl. zu Streitwerterhöhungen: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1980 - 1 B 802.80 -, juris, Rn. 7). - OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21
Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage; Verletzung des finanziellen …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2023 - 4 L 22/22
Rn. 25 Dem Kreistag müssen für das von seinem Satzungsbeschluss betroffene Haushaltsjahr aktuelle Daten und nicht lediglich Daten zum Finanzbedarf des Vorjahres vorliegen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 -, juris, Rn. 54 ).
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2024 - 4 L 272/23
Aktualität der Finanzdaten bei der Festsetzung der Kreisumlage
Aus dem Gebot, aktuelle Informationen zu den Finanzbedarfen im betroffenen Haushaltsjahr zugrunde zu legen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 -, juris, Rn. 54 ), hat der beschließende Senat eine "Aktualisierungspflicht" des Landkreises hinsichtlich der ermittelten Finanzdaten abgeleitet, die sich umso stärker erhöht und verdichtet, je mehr zunächst prognostisch ermittelte Daten sich durch vorhandene Ist-Daten zur Finanzsituation ersetzen lassen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 30/21 -, juris, Rn. 71 , zur Nachtragshaushaltssatzung; Beschluss vom 7. September 2023 - 4 L 22/22 -, juris, Rn. 26 , zur rückwirkenden Haushaltssatzung; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 29. November 2022 - 8 C 13.21 -, juris, Rn. 31, zur rückwirkenden Haushaltssatzung).Hinzu kommt, dass die Beschlussfassung über den Kreisumlagesatz erst relativ spät im laufenden Haushaltsjahr erfolgt ist, was grundsätzlich präzisere Einschätzungen der Ausgaben- und Einnahmensituation erlaubt als eine reine Prognoseentscheidung vor Beginn des Haushaltsjahres (vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 30/21 -, juris, Rn. 71 ; Beschluss vom 7. September 2023 - 4 L 22/22 -, juris, Rn. 25 ).
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2023 - 4 L 93/22
Kommunalrecht (Sachsen Anhalt) - Aktualisierungspflicht des Landkreises bei der …
Auch dies ist Ausdruck und Folge der Aktualisierungspflicht des Landkreises bei der Ermittlung des Umlagesatzes (vgl. hierzu zuletzt OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2023 - 4 L 22/22 -, juris, Rn. 25 ff.). - OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2026 - 4 L 82/25
Rückwirkende Heilung einer fehlerhaft festgesetzten Kreisumlage im …
Dies entspricht auch den (verfahrens-)rechtlichen Vorgaben, wonach bei einer "Heilung" einer fehlerhaften Umlage nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres alle im Zeitpunkt der Beschlussfassung relevanten Finanzdaten zu ermitteln und zu berücksichtigen sind und die Ermittlung, Berücksichtigung und Gewichtung der finanziellen Belange des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden ergebnisoffen zu erfolgen hat; sie darf nicht von vornherein auf eine Bestätigung des zuvor gefassten Beschlusses beschränkt sein (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 30.21 -, juris, Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2023 - 4 L 22/22 -, juris, Rn. 26 ). - OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2025 - 4 L 20/25
Heranziehung zur Kreisumlage aufgrund einer Heilungssatzung
Mit Beschluss vom 7. September 2023 ( 4 L 22/22 ) wies der erkennende Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erneut zurück und lies die Revision nicht zu.
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