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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 239/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,38046
OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 239/21 (https://dejure.org/2022,38046)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.11.2022 - 4 L 239/21 (https://dejure.org/2022,38046)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. November 2022 - 4 L 239/21 (https://dejure.org/2022,38046)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Festsetzung einer Kreisumlage; Verstoß gegen die Grundsätze der Jährlichkeit und Nachrangigkeit sowie des finanziellen Gleichrangs; Heilung eines Vertretungsmangels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozessfähigkeit; Selbstverwaltungsrecht; Kreisumlage; Jährlichkeit; Nachrangigkeit; finanzieller Gleichrang; Festsetzung einer Kreisumlage (hier: Verstoß gegen Grundsätze der Jährlichkeit und Nachrangigkeit sowie des finanziellen Gleichrangs)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1448
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 27.09.2021 - 8 C 29.20

    Kreistag darf Kreisumlage nicht ohne Information über gemeindlichen Finanzbedarf …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 239/21
    Rn. 76 Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht ist dann verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (…vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris Rn. 14, und vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris Rn. 15…, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 48 ).

    Stattdessen ist nach Art. 28 Abs. 2 GG in materiell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, ob die Umlagefestsetzung das Recht der betroffenen Gemeinden auf eine finanzielle Mindestausstattung wahrt und darüber hinaus die Finanzinteressen des Kreises nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber denen der Gemeinden bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris Rn. 21).

    Art. 28 Abs. 2 GG wird jedoch nicht nur dann verletzt, wenn die Erhebung der Kreisumlage dazu führt, dass die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden unterschritten wird, sondern auch dann, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt hat (…vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris Rn. 13 ff., und vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris Rn. 15).

    Rn. 87 Danach fehlt es im Hinblick auf das Verbot der einseitigen und rücksichtslosen Bevorzugung der finanziellen Belange des Landkreises an der gebotenen inhaltlichen Würdigung der finanziellen Belange der Gemeinden (vgl. hierzu BVerwG…, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris Rn. 13, und Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris Rn. 15).

    Maßgeblich ist insoweit der aktuelle Finanzbedarf - hier für das Haushaltsjahr 2018 - und nicht der Finanzbedarf des Vorjahres (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris Rn. 19).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 184/18

    Rechtmäßigkeit der Kreisumlage

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 239/21
    Das darf er nicht beliebig; vielmehr muss er die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden in Rechnung stellen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 47 ).

    Rn. 76 Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht ist dann verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (…vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris Rn. 14, …und vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris Rn. 15…, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 48 ).

    Rn. 79 Wird - wie im vorliegenden Verfahren - ein einheitlicher Umlagesatz für alle kreisangehörigen Gemeinden festgesetzt, hat der Landkreis nicht die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern muss eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden anstellen, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Obergrenze der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage festzustellen und den eigenen Finanzbedarf damit in Einklang zu bringen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 53 ; OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris Rn. 95 f.; OVG Thüringen…, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris Rn. 69).

    Denn bei der Würdigung der finanziellen Belange ist nicht die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern ein Querschnitt aller kreisangehörigen Gemeinden zu bilden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 53 ).

  • BVerwG, 16.09.2020 - 8 B 22.20

    Erhebung einer Kreisumlage; Berücksichtigung der gemeindlichen Belange

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 239/21
    Rn. 76 Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht ist dann verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (…vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris Rn. 14, …und vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris Rn. 15, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 48 ).

    Geboten ist allerdings eine inhaltliche Würdigung und Berücksichtigung der finanziellen Belange der Gemeinden, damit eine einseitige Bevorzugung der Belange des Kreises vermieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris Rn. 13).

    Rn. 87 Danach fehlt es im Hinblick auf das Verbot der einseitigen und rücksichtslosen Bevorzugung der finanziellen Belange des Landkreises an der gebotenen inhaltlichen Würdigung der finanziellen Belange der Gemeinden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris Rn. 13, …und Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris Rn. 15).

    Nur dies entspricht der geforderten "inhaltlichen Würdigung" der finanziellen Belange der Gemeinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris Rn. 13).

  • OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12

    Gebot der Berücksichtigung des gemeindlichen Finanzbedarfs im Verfahren der …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 239/21
    Von Bedeutung ist insbesondere, in welchem Umfang den kreisangehörigen Gemeinden noch Möglichkeiten verbleiben, freiwillige, nicht zwingend gesetzlich geforderte Selbstverwaltungsaufgaben zu erfüllen (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris Rn. 69).

    Dagegen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, festzustellen, ob es sich bei dem festgesetzten Umlagesatz um den "einzig richtigen" oder "allein vertretbaren" Umlagesatz handelt, weil dies bei einer von vielfältigen Bewertungen und Prognosen abhängigen Entscheidung schon nicht möglich ist und überdies in den gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des Landkreises eingreifen würde (vgl. hierzu auch OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris Rn. 69).

    Rn. 79 Wird - wie im vorliegenden Verfahren - ein einheitlicher Umlagesatz für alle kreisangehörigen Gemeinden festgesetzt, hat der Landkreis nicht die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern muss eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden anstellen, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Obergrenze der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage festzustellen und den eigenen Finanzbedarf damit in Einklang zu bringen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 53 ; OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris Rn. 95 f.; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris Rn. 69).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2020 - 10 A 11208/18

    Landkreis Kaiserslautern nicht zur Erhöhung der Kreisumlage verpflichtet

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 239/21
    Dabei kann etwa die Existenz "freier Spitzen", die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden (vgl. OVG Saarland…, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris Rn. 72; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris Rn. 92).

    Rn. 79 Wird - wie im vorliegenden Verfahren - ein einheitlicher Umlagesatz für alle kreisangehörigen Gemeinden festgesetzt, hat der Landkreis nicht die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern muss eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden anstellen, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Obergrenze der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage festzustellen und den eigenen Finanzbedarf damit in Einklang zu bringen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 53 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris Rn. 95 f.; OVG Thüringen…, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris Rn. 69).

  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheids

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 239/21
    Dabei kann etwa die Existenz "freier Spitzen", die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris Rn. 72; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris Rn. 92).

    Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistags (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris Rn. 72).

  • VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488

    Gerichtlicher Vergleichsvorschlag im Berufungsverfahren zur Kreisumlage der Stadt …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 239/21
    Für die erforderliche Querschnittsbetrachtung bedarf es aggregierter und konsolidierter Daten zur Haushalts- und Finanzsituation aller kreisangehörigen Gemeinden, anhand derer sich im Rahmen einer landkreisweiten Gesamtschau der gemeindliche Finanzbedarf generell einschätzen lässt (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 30/21

    Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage; finanzielle Mindestausstattung …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 239/21
    Rn. 91 3. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Entscheidung, ob die Festsetzung auch aus anderen Gründen rechtlich zu beanstanden ist, etwa ob der Kreistag des Beklagten den Umlagesatz gemäß § 5 NHS 2018 dadurch verfahrensfehlerhaft festgesetzt hat, dass er diesen ohne eine entsprechende Aktualisierung der dem ursprünglich beschlossenen Umlagesatz zugrunde gelegten Bedarfsansätze von Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden geändert hat (vgl. zu den Verfahrensanforderungen: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 30/21 -), ob eine strukturelle Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden vorliegt (vgl. hierzu ebenfalls: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 30/21 -) oder ob - wie die Klägerin zudem geltend macht - die kommunale Steuerhoheit verletzt ist und der streitbefangene Umlagesatz gegen die Verteilungsgerechtigkeit verstößt.
  • BVerwG, 13.04.1978 - II C 5.74

    Fortführung eines Verwaltungsstreitverfahrens - Zwangspensionierungsbescheid - …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 239/21
    Die Genehmigung wirkt zurück auf den Zeitpunkt, zu dem die Prozesshandlung (hier: die Klageerhebung am 4. Juli 2018) vorgenommen worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1978 - II C 5.74 -, juris Rn. 37 ff. m. w. N.;… Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2010 - 15 A 15/09

    Rechtmäßigkeit eines Kreisumlagebescheids; Verpflichtung zum unverzüglichen …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 239/21
    Die Umlage darf nicht zu einer haushaltsplanmäßigen Überschussbewirtschaftung führen (vgl. VG Gelsenkirchen…, Urteil vom 28. November 2008 - 15 K 2695/06 -, juris Rn. 81; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 15 A 15/09 -, juris Rn. 33).
  • VG Magdeburg, 15.12.2020 - 9 A 367/19

    Ermittlung der Höhe einer Kreisumlage; Entwertung der kommunalen Steuerhoheit, …

  • VG Gelsenkirchen, 28.11.2008 - 15 K 2695/06

    Stadt Waltrop klagt erfolglos gegen Hebesatz der Kreisumlage 2006

  • VG Düsseldorf, 25.03.2011 - 1 K 4142/08

    Klage der Stadt Remscheid gegen die vom Landschaftsverband Rheinland erhobene …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2023 - 10 A 10425/19

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Festsetzung eines Kreisumlagesatzes in der …

    Denn da der kreiseigene Finanzbedarf von diesem konkret ermittelt wird, kann für den gleichrangigen Bedarf der umlagepflichtigen Gemeinden nichts anderes gelten (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, BVerwGE 152, 188 = juris Rn. 41; OVG RP…, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18.OVG -, juris Rn. 92; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 239/21 -, juris Rn. 90).

    Diese bemessen sich nach dem jeweiligen Finanzbedarf der entsprechenden Landkreise und ihrer Gemeinden und lassen keine hinreichenden Rückschlüsse auf den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden in einem anderen Landkreis zu (siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 239/21 -, juris Rn. 90).

    Rn. 75 Weiter müssen die Kenndaten hinreichend aktuell sein, das heißt, sie müssen insbesondere das von der Festsetzung des Umlagesatzes betroffene Haushaltsjahr (prognostisch) abbilden (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris Rn. 19, 21; OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 -, juris Rn. 74; Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 239/21 -, juris Rn. 89).

    Insoweit trifft es - anders als der Beklagte meint - nicht zu, dass den Kenndaten des Vorjahres ohne Weiteres hinreichende Aussagekraft für das aktuelle Haushaltsjahr zukommen würde, denn die gemeindlichen Einnahmen und Aufwendungen können tatsächlich nicht unerheblichen jährlichen Schwankungen unterworfen sein (so auch OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 -, juris Rn. 74; Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 239/21 -, juris Rn. 89).

    Nichts anderes gilt für die mit dem Grundsatzbeschluss beabsichtigte schrittweise Anhebung des Kreisumlagesatzes auf den jeweiligen Landesdurchschnitt (BVerwG…, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, BVerwGE 152, 188 = juris Rn. 41; OVG RP…, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18.OVG -, juris Rn. 92; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 239/21 -, juris Rn. 90).

  • VG Oldenburg, 22.03.2023 - 3 A 2357/19

    Ergänzungsaufgabe; Haushaltsplan; Kreisumlage; Nachtragshaushalt; Rückerstattung; …

    Dient die isumlage mithin der Deckung der Lücke zwischen den "anderen Erträgen" und Aufwendungen des ises im jeweils zu planenden Haushaltsjahr, so ist diese Lücke Voraussetzung und höhenmäßige Begrenzung der zu erhebenden Umlage (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 239/21 - juris Rn. 68).

    Dabei bildet die isumlage als ein wesentliches Instrument zur Erfüllung der gemäß § 110 Abs. 4 NKomVG bestehenden Pflicht des ises zum Haushaltsausgleich ein nachrangiges Deckungsmittel, das erst erhoben werden darf, wenn und soweit die in § 15 NFAG vorrangig genannten "anderen Erträge" zur Deckung der haushaltsmäßig vorgesehenen Ausgaben nicht ausreichen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 239/21 - juris Rn. 69).

    (b) Zudem verstieß die Festsetzung der überhöhten isumlage aufgrund der Nichtverwendung der erheblichen vorhandenen Überschüsse gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Jährlichkeit (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 239/21 - juris Rn 73, und Henneke, Die isumlagefestsetzung: Materiell-rechtliche Vorgaben, Verfahren, Höhe, 2020, Seite 245).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2023 - 4 L 93/22

    Kommunalrecht (Sachsen Anhalt) - Aktualisierungspflicht des Landkreises bei der …

    Die Vertretungsbefugnis der Klägerin obliegt gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 und 3 KVG LSA der Verbandsgemeinde F, weil es sich bei der Klägerin um eine Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde handelt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 239/21 -, juris, Rn. 52 ff.).

    Die Genehmigung wirkt zurück auf den Zeitpunkt, zu dem die Prozesshandlung (hier: die Klageerhebung am 7. Mai 2020) vorgenommen wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 239/21 -, juris, Rn. 60 ;… Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 62 VwGO Rn. 22 ).

  • VG Halle, 01.02.2024 - 3 A 142/21

    Kommunalrecht (Kreisumlage)

    Die Vertretung der Klägerin obliegt gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 und 3 KVG LSA der Verbandsgemeinde A., weil es sich bei der Klägerin um eine Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde handelt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 239/21 -, juris, Rn. 52 ff.).
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