Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 13.04.1994 - 4 L 6200/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Beantragung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen; Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber; Möglichkeit einer Gesamtwürdigung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten - Wahrung der Ausschlußfrist des BGB § 626 Abs 2 durch Kündigungsberechtigten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beantragung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen; Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber; Möglichkeit einer Gesamtwürdigung des ...
Verfahrensgang
- VG Stade, 01.11.1993 - 1 A 15/93
- OVG Niedersachsen, 13.04.1994 - 4 L 6200/93
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90
Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.04.1994 - 4 L 6200/93
In einem solchen Fall ist es jedenfalls nicht (im Sinne von BVerwGE 90, 275) "offensichtlich" ausgeschlossen, daß der Arbeitgeber die Kündigung auch dann noch unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklären kann, wenn die Frist des § 626 Abs. 2 BGB bei Ausspruch der ersten Kündigung schon abgelaufen gewesen sein sollte.Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob etwas anderes dann gilt, wenn die von dem Arbeitgeber geltend gemachten Gründen eine außerordentliche Kündigung offensichtlich nicht zu rechtfertigen vermögen (BVerwG, Urt. v. 2.7.1992 - BVerwG 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, S. 275 = DVBl. 1992 S. 1487 = NVwZ 1993 S. 588 - LS -).
- BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 25/88
Fristlose Kündigung - Ausschlußfrist - Berufung - Unechtes Versäumnisurteil
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.04.1994 - 4 L 6200/93
Rn. 30 Die Frage, wann der Arbeitgeber "Kenntnis erlangt" hat, ist entsprechend den zu § 626 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätzen zu beantworten (zusammenfassend BAG, Urt. v. 10.6.1988 - 2 AZR 25/88 -, AP § 626 BGB Ausschlußfrist Nr. 27 = NJW 1989, S. 733;… Schaub, Arbeitsrechthandbuch, 7. Aufl. 1992, § 179 III; Dörner, SchwbG, Stand: Dezember 1993, Anm. II zu § 21;… Cramer, SchwbG, Komm., 4. Aufl. 1992; Anm. 4 zu § 15).Sie ist nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (BAG, Urt. v. 10.6.1988, a.a.O.).
- BAG, 14.05.1982 - 7 AZR 1221/79
Außerordentliche Kündigung und Kündigungsschutz nach dem SchwbG
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.04.1994 - 4 L 6200/93
Beruft sich ein Arbeitnehmer erstmals mit der Klage gegen die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Schwerbehinderteneigenschaft, kann der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Erlangung der Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu einer (erneuten) außerordentlichen Kündigung beantragen (wie BAGE 39, 59).Beruft sich ein Arbeitnehmer erstmals mit der Klage gegen die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Schwerbehinderteneigenschaft, kann der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Erlangung der Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu einer (erneuten) außerordentlichen Kündigung beantragen (BAG, Urt. v. 14.5.1982 - 7 AZR 1221/79 -, BAGE 39, S. 59 = AP § 18 SchwbG Nr. 4 = BB 1983, S. 836 = NJW 1982, S. 2144 = Der Betrieb 1982, S. 1778).
- BAG, 03.08.1982 - 1 AZR 77/81
Ausschlußfrist - Kündigung - Abfindung
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.04.1994 - 4 L 6200/93
Beruft sich ein Arbeitnehmer erstmals mit der Klage gegen die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Schwerbehinderteneigenschaft, kann der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Erlangung der Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu einer (erneuten) außerordentlichen Kündigung beantragen (BAG, Urt. v. 14.5.1982 - 7 AZR 1221/79 -, BAGE 39, S. 59 = AP § 18 SchwbG Nr. 4 = BB 1983, S. 836 = NJW 1982, S. 2144 = Der Betrieb 1982, S. 1778). - BVerwG, 15.03.1989 - 5 B 23.89
Kündigungszustimmung der Hauptfürsorgestelle zur außerordentlichen Kündigung - …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.04.1994 - 4 L 6200/93
Bei Versäumung der in § 21 Abs. 2 SchwbG bestimmten Antragsfrist habe die Hauptfürsorgestelle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.3.1989 - BVerwG 5 B 23.89 -, Buchholz Nr. 2 zu § 21) den Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ohne weitere Prüfung abzulehnen, wodurch der Arbeitgeber sein Recht zur außerordentlichen Kündigung endgültig verliere.
- OVG Niedersachsen, 27.07.1994 - 4 L 1547/94
Voraussetzungen der wirksamen Entlassung eines auf Grund einer Alkoholkrankheit …
Das hat der Senat mit Urteil vom 13. April 1994 - 4 L 6200/93 - unter Hinweis auf BAGE 39, 59 (66f) entschieden. - VG Göttingen, 16.01.2007 - 2 A 275/06
Arbeitgeber; Arbeitnehmer; außerordentliche Kündigung; Gleichgestellter; …
Deswegen ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass zu den in § 91 Abs. 2 S. 2 SGB IX genannten maßgebenden Tatsachen auch die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. der Gleichstellung des Arbeitnehmers gehört (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.04.1994 - 4 L 6200/93 - Veröffentlichung nicht bekannt, bestätigt durch Urteil des BVerwG vom 05.10.1995 - 5 B 73.94 - Buchholz 436.61, § 21 Nr. 6).
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