Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 30.03.2011 - 4 LA 24/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Jährliches Schilfschneiden als landwirtschaftliche Bodennutzung nach BNatSchG § 44 Abs 4 S 1
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Art. 103 Abs. 1 GG; § 44 BNatschG; § 86 Abs. 1 VwGO
Das einmal im Jahr erfolgende Schneiden von Schilf als ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung i.S.d. § 44 Abs. 4 S. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Deutsches Notarinstitut
BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 3; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 3
Keine Privilegierung von Schilfschneiden gem. § 44 Abs. 4 BNatSchG - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Das einmal im Jahr erfolgende Schneiden von Schilf als ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung i.S.d. § 44 Abs. 4 S. 1 Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG )
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Reithmahd - Schilfschneiden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Das einmal im Jahr erfolgende Schneiden von Schilf als ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung i.S.d. § 44 Abs. 4 S. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 09.12.2009 - 5 A 88/09
- OVG Niedersachsen, 30.03.2011 - 4 LA 24/10
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 18.06.1997 - 6 C 3.97
Naturschutz - Artenschutz - Ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung - …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.03.2011 - 4 LA 24/10
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu der entsprechenden früheren, bis zum 8. Mai 1998 gültig gewesenen Regelung in § 20 f Abs. 3 Satz 1 BNatSchG, Urteil vom 18.6.1997 - 6 C 3.97 -, NuR 1998, S. 541) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (…Urteil vom 22.5.1995 - 3 L 5685/93 -, NuR 1996, S. 95) setzt eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne dieser naturschutzrechtlichen Privilegierung eine planmäßige eigenverantwortliche Bewirtschaftung und Bearbeitung des Bodens zum Zwecke der Nutzung seines Ertrags voraus.Das einmal im Jahr stattfindende Reithschneiden fällt nicht darunter, weil es an der danach erforderlichen Bestellung, Bearbeitung oder Pflege des Bodens fehlt (BVerwG, Urteil vom 18.6.1997, a.a.O.; Nds. OVG…, Urteil vom 22.5.1995, a.a.O.).
All dies ändert jedoch nichts daran, dass sämtliche von dem Kläger beschriebenen Maßnahmen keine planmäßige Bestellung, Bewirtschaftung und Bearbeitung des Bodens beinhalten bzw. darstellen, wie dies für die übliche und herkömmliche Landwirtschaft charakteristisch ist, die allein gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a. F. / § 44 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG n. F. als landwirtschaftliche Bodennutzung von den naturschutzrechtlichen Verboten ausgenommen sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1997, a.a.O).
- BVerwG, 18.06.2003 - 4 A 70.01
Straßenrechtliche Planfeststellung; Luftqualität; Schadstoffimmissionen; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.03.2011 - 4 LA 24/10
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.6.2003 - 4 A 70.01 -, NVwZ 2004, S. 100, und 8.6.1979 - 4 C 1.79 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120) verwehrt es das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, dem Tatsachengericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird.Die Notwendigkeit, einen gutachterlich aufgehellten Sachverhalt weiter zu erforschen, besteht danach grundsätzlich nur dann, wenn das vorhandene Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (BVerwG, Urteil vom 18.6.2003 - 4 A 70.01 -, NVwZ 2004, S. 100 m.w.N.).
- OVG Niedersachsen, 22.05.1995 - 3 L 5685/93
"ordnungsgemäße landwirtschaftl. Bodennutzung":; Bodennutzung; Reithschneiden; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.03.2011 - 4 LA 24/10
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu der entsprechenden früheren, bis zum 8. Mai 1998 gültig gewesenen Regelung in § 20 f Abs. 3 Satz 1 BNatSchG…, Urteil vom 18.6.1997 - 6 C 3.97 -, NuR 1998, S. 541) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.5.1995 - 3 L 5685/93 -, NuR 1996, S. 95) setzt eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne dieser naturschutzrechtlichen Privilegierung eine planmäßige eigenverantwortliche Bewirtschaftung und Bearbeitung des Bodens zum Zwecke der Nutzung seines Ertrags voraus.Das einmal im Jahr stattfindende Reithschneiden fällt nicht darunter, weil es an der danach erforderlichen Bestellung, Bearbeitung oder Pflege des Bodens fehlt (BVerwG…, Urteil vom 18.6.1997, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 22.5.1995, a.a.O.).
- BVerwG, 23.02.1994 - 4 B 35.94
Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur Einholung eines …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.03.2011 - 4 LA 24/10
Je unzweifelhafter eine gutachterliche Äußerung als Ausdruck der Sachkunde, Unparteilichkeit und Objektivität zu qualifizieren ist, desto unbedenklicher ist sie verwertbar (BVerwG, Beschluss vom 23.2.1994 - 4 B 35.94 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 97). - BVerwG, 08.06.1979 - 4 C 1.79
Planfeststellung nach Landesstraßenrecht für eine Ortsdurchfahrt - Beweiserhebung …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.03.2011 - 4 LA 24/10
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.6.2003 - 4 A 70.01 -, NVwZ 2004, S. 100, und 8.6.1979 - 4 C 1.79 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120) verwehrt es das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, dem Tatsachengericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird.
- VG Schleswig, 30.01.2013 - 1 A 17/12
Grünlandumbruch - Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote - …
Ebenso können im Einzelfall auf Grund der artspezifischen Lebens- und Verhaltensweisen einer Art Areale als artenschutzrechtlich geschützter Lebensraum angesehen werden (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.05.1995, Az. 3 L 5685/93, juris Rn 2, zum Reetschneiden und den dortigen Lebensstätten zahlreicher Vogelarten; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.03.2011, Az. 4 LA 24/10, juris; ebenfalls zur Schilfmahd).
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