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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2025 - 4 LZ 435/23 OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,1124
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2025 - 4 LZ 435/23 OVG (https://dejure.org/2025,1124)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13.01.2025 - 4 LZ 435/23 OVG (https://dejure.org/2025,1124)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13. Januar 2025 - 4 LZ 435/23 OVG (https://dejure.org/2025,1124)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG
    Asylrecht (Honduras): Antrag auf Zulassung der Berufung; Voraussetzungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 4 Abs 1; AsylG, § 78 Abs 3; AsylG, § 78 Abs 4; EURL 95/2011, Art 15 Buchst c
    Honduras: Antrag auf Berufungszulassung abgelehnt; Zu den Voraussetzungen eines innerstaatlich bewaffneten Konflikts; Gesichertes Existenzminimum

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2025 - 4 LZ 435/23
    Konkret können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ferner etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, Rn. 40 ff.).

    Dies ändert indes nichts daran, dass im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 - Rn. 31), nur eben nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums (BVerwG…, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 1 B 85/21 -, juris Rn. 4).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2025 - 4 LZ 435/23
    Rn. 11 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji -, Rn. 35).

    Dies präzisiert der Europäische Gerichtshof dahin, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji -, Rn. 39).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz; …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2025 - 4 LZ 435/23
    Rn. 13 Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33).
  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2025 - 4 LZ 435/23
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C 285/12 -, NVwZ 2014, 573 - Diakité).
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs; …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2025 - 4 LZ 435/23
    Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in Anlehnung an die von ihm zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 20 ff.) - zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 8. März 2018 - 1 B 7.18 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2025 - 4 LZ 435/23
    Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25/18 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 08.03.2018 - 1 B 7.18

    Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2025 - 4 LZ 435/23
    Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in Anlehnung an die von ihm zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG…, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 20 ff.) - zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 1 B 7.18 -, juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3070/11

    Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen bei Gefahr unmenschlicher …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2025 - 4 LZ 435/23
    Nicht von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfasst sind Gewaltakte krimineller Gruppen ohne spezifischen Konfliktbezug (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3070/11 -, juris;… BeckOK MigR/Wittmann AsylG § 4 Rn. 61;… Bergmann/Dienelt/Bergmann AsylG § 4 Rn. 14).
  • BVerwG, 13.12.2021 - 1 B 85.21

    Mangels Darlegung unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde (Gruppenverfolgung …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2025 - 4 LZ 435/23
    Dies ändert indes nichts daran, dass im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann (EuGH…, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 - Rn. 31), nur eben nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 1 B 85/21 -, juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 08.12.2021 - 15 ZB 21.31689

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren (Libanon, …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2025 - 4 LZ 435/23
    Die mit der Fragestellung erstrebte Klärung lässt sich daher nicht losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls erreichen, da § 60 Abs. 5 AufenthG auf die individuelle Bedrohungssituation abstellt (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 15 ZB 21.31689 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2024 - 4 LZ 21/23

    Grundsatzrüge im Asylprozess

  • VG Greifswald, 21.10.2025 - 6 A 1773/25
    Nach Feststellung des Gerichtes ist dies hinsichtlich der Republik Honduras nicht der Fall, denn es gilt gerade nicht hinsichtlich krimineller Aktivitäten (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3070/11 -, BeckRS 2012, 48611; OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Januar 2025 - 4 LZ 435/23 OVG -, juris Rn. 9).

    Insoweit lediglich ergänzend läge in Bezug auf die Republik Honduras auch nicht die Voraussetzungen einer "ernsthaften individuellen Bedrohung" vor (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Januar 2025 - 4 LZ 435/23 OVG - juris Rn. 10 f.).

  • VG Osnabrück, 24.03.2026 - 4 A 50/24

    Mogadischu; Ogaden; Flugverbindung; Beled Xaawo; Clan; Gedo; humanitäre …

    Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachen, ist der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte (…vgl. EuGH, Urt. v. 10.6.2021 - C-901/19 -, juris Rn. 31 ff., 40 ff.;… BVerwG, Beschl. v. 4.10.2023 - 1 B 41.23 -, juris Rn. 8 u. Beschl. v. 13.1.2022 - 1 B 85.21 -, juris Rn. 4; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13.1.2025 - 4 LZ 435/23 OVG - , juris Rn. 13;… OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.11.2024 - 13 A 3163/19.A -, juris Rn. 137;… Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.11.2024 - 4 ZB 24.30741 -, juris Rn. 9;… OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.11.2023 - OVG 4 B 8/22 -, juris Rn. 40;… OVG Sachsen, Urt. v. 12.10.2022 - 5 A 78/19.A -, juris Rn. 29;… Niedersächsisches OVG, Urt. v. 6.9.2022 - 11 LB 198/20 -, juris Rn. 160;… VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.2021 - A 13 S 3196/19 -, juris Rn. 44).
  • VG Greifswald, 11.08.2025 - 6 A 639/25
    Nach Feststellung des Gerichtes ist dies hinsichtlich der Vereinigten Mexikanischen Staaten nicht der Fall, denn es gilt gerade nicht hinsichtlich gezielter krimineller Aktivitäten (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3070/11 -, BeckRS 2012, 48611; OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Januar 2025 - 4 LZ 435/23 OVG -, juris Rn. 9) wie sie in den Vereinigten Mexikanischen Staaten das Problem darstellen (…vgl. etwa Human Rights Watch, World Report 2025. Mexico. Events of 2024, 16. Januar 2025, S. 1).
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