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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 03.12.2014 - 4 N 14.2046   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,47381
VGH Bayern, 03.12.2014 - 4 N 14.2046 (https://dejure.org/2014,47381)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.12.2014 - 4 N 14.2046 (https://dejure.org/2014,47381)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Dezember 2014 - 4 N 14.2046 (https://dejure.org/2014,47381)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Aufwandsentschädigung an Vorsitzende der Ratsfraktionen und Stellvertreter; Bemessung der Höhe der Aufwandsentschädigung an der Fraktionsgröße; Förderung der Arbeit der Stadt- bzw. Gemeinderatsfraktionen durch Sach- oder Finanzzuwendungen in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gemeinden dürfen Vorsitzenden der Ratsfraktionen Aufwandsentschädigung zahlen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gemeinden dürfen Vorsitzenden der Ratsfraktionen Aufwandsentschädigung zahlen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer Aufwandsentschädigung an Vorsitzende der Ratsfraktionen und Stellvertreter; Bemessung der Höhe der Aufwandsentschädigung an der Fraktionsgröße; Förderung der Arbeit der Stadt- bzw. Gemeinderatsfraktionen durch Sach- oder Finanzzuwendungen in ...

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 510
  • DÖV 2015, 672
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 05.07.2012 - 8 C 22.11

    Fraktionen; Fraktionsstärke; Zuwendungen; Personalkosten; Zweck; Bedarf; …

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2014 - 4 N 14.2046
    Sie steuern und erleichtern in gewissem Grade den Meinungsbildungsprozess im jeweiligen Stadt- bzw. Gemeinderat, indem sie eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern organisieren, gemeinsame Initiativen vorbereiten und koordinieren sowie eine umfassende Information der Fraktionsmitglieder unterstützen; auf diese Weise fassen sie unterschiedliche politische Positionen zu handlungs- und verständigungsfähigen Einheiten zusammen (vgl. BVerfG, U.v. 13.6.1989, - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80, 188/231; BVerwG, U.v. 5.7.2012 - 8 C 22/11 - BVerwGE 143, 240 Rn. 19 m.w.N.).

    Derartige Zuwendungen dürfen allerdings - ebenso wie alle sonstigen Fraktionsfördermaßnahmen - weder den fraktionsbedingten Mehraufwand übersteigen, worin ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO) und vor allem eine unzulässige (verdeckte) Finanzierung der "hinter" den Fraktionen stehenden Parteien und Vereinigungen läge (vgl. BVerfG, U.v. 19.7.1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56/105;… BVerwG, B.v. 20.2.1976 - VII B 34.75 - juris Rn. 3; Wegmann, KommP BY 1995, 12), noch dürfen dadurch einzelne Mandatsträger - über Art. 20a GO hinaus - aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse zusätzlich alimentiert werden (s. BVerwG, U.v. 5.7.2012, a.a.O.).

    Die bayerischen Gemeinden sind auch nicht gehindert, die Fraktionsvorsitzenden durch pauschale Zuwendungen zu entschädigen; sie müssen also zur Ermittlung des anfallenden zeitlichen Mehraufwands weder zunächst eine Bedarfsanalyse erstellen (vgl. BVerwG, U.v. 05.7.2012 - 8 C 22/11 - BVerwGE 143, 240 Rn. 29) noch eine nachträgliche Kontrolle anhand von Verwendungsnachweisen vornehmen (so aber § 56 Abs. 3 Satz 3 GemO NRW, § 57 Abs. 3 Satz 2 NKomVG, § 36a Abs. 4 Satz 3 HGO, § 35a Abs. 3 Satz 3 SächsGemO; dazu Brockmann, NWVwBl 2004, 449/455).

  • VGH Bayern, 16.02.2000 - 4 N 98.1341

    Mindestfraktionsstärke und Gewährung von Unkostenbeiträgen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2014 - 4 N 14.2046
    Zur Förderung dieser wichtigen Vorbereitungsfunktion dürfen die Gemeinden den Fraktionen grundsätzlich sowohl die benötigten Sachmittel wie z. B. Sitzungsräume, Fachliteratur und Bürobedarf unmittelbar zur Verfügung stellen (BayVGH, B.v. 12.10.2010 - 4 ZB 10.1246 - BayVBl 2011, 269) bzw. die dafür anfallenden Kosten pauschal erstatten (BayVGH, U.v. 16.2.2000 - 4 N 98.1341 - BayVBl 2000, 467) als auch den einzelnen Fraktionsmitgliedern Sitzungsgelder und Fahrtkostenentschädigungen für die Teilnahme an Fraktionsbesprechungen zahlen (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.1989 - 4 N 88.2271 - BayVBl 1990, 372;… Prandl/Zimmermann/Büchner, a.a.O., Art. 20a Anm. 2;… Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Art. 20a Anm. 2.3;… Nr. 5 der StMI-Bek. v. 21.12.2000, IB2-0041-28, AllMBl 2001, S. 3, geändert durch Bek. v. 14.5.2013, AllMBl S. 215).

    Rn. 44 Der Antragsgegnerin durfte demnach - ebenso wie bei ihren sonstigen Sach- und Geldleistungen an die Ratsfraktionen (dazu BayVGH, U.v. 16.2.2000 - 4 N 98.1341 - NVwZ-RR 2000, 811/813; OVG NRW, U.v. 8.10.2002 - 15 A 4734/01 - NVwZ-RR 2003, 376/377; NdsOVG, U.v. 9.6.2009 - 10 ME 17/09 - DVBl 2009, 917;… OVG SH, B.v. 20.12.2007 - 2 LA 85/07 - juris Rn. 5 ff.;… Lange, Kommunalrecht, 2013, 303 Rn. 57) - auch bei der Bemessung der Funktionszulagen für die Fraktionsvorsitzenden und deren Stellvertreter eine Staffelung nach der Fraktionsgröße vornehmen.

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2014 - 4 N 14.2046
    Sie steuern und erleichtern in gewissem Grade den Meinungsbildungsprozess im jeweiligen Stadt- bzw. Gemeinderat, indem sie eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern organisieren, gemeinsame Initiativen vorbereiten und koordinieren sowie eine umfassende Information der Fraktionsmitglieder unterstützen; auf diese Weise fassen sie unterschiedliche politische Positionen zu handlungs- und verständigungsfähigen Einheiten zusammen (vgl. BVerfG, U.v. 13.6.1989, - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80, 188/231;… BVerwG, U.v. 5.7.2012 - 8 C 22/11 - BVerwGE 143, 240 Rn. 19 m.w.N.).

    Rn. 38 Der Grundsatz der Wahlgleichheit kann allerdings durch mittelbare Auswirkungen der Fraktionsfinanzierung auf andere - fraktionslose oder fraktionsangehörige - Mandatsträger berührt werden, wenn die Gewährung von Finanzmitteln an Ratsfraktionen dazu führt, dass die darin zusammengeschlossenen Mandatsträger bei der Wahrnehmung ihres Mandats gegenüber fraktionslosen Mandatsträgern ungleich bevorzugt werden oder wenn durch die Zuwendungen bei einem Vergleich von Mitgliedern großer mit Mitgliedern kleiner Fraktionen die grundsätzliche Gleichheit der Mandatswahrnehmung beeinträchtigt wird (…BVerwG, a.a.O., Rn. 20; vgl. BVerfG, U.v. 13.6.1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80, 188/231 f.).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2014 - 4 N 14.2046
    Denn die Fraktionen sind nicht lediglich private Zusammenschlüsse gleichgesinnter Mandatsträger, sondern der "organisierten Staatlichkeit" zuzurechnende Teile der Vertretungskörperschaft, die durch die jeweilige Geschäftsordnung anerkannt und mit eigenen Rechten ausgestattet sind (vgl. BVerfG, U.v. 19.7.1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56/104; U.v. 10.12.1974 - 2 BvK 1/73, 2 BvR 902/73 - BVerfGE 38, 258/273f.).

    Derartige Zuwendungen dürfen allerdings - ebenso wie alle sonstigen Fraktionsfördermaßnahmen - weder den fraktionsbedingten Mehraufwand übersteigen, worin ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO) und vor allem eine unzulässige (verdeckte) Finanzierung der "hinter" den Fraktionen stehenden Parteien und Vereinigungen läge (vgl. BVerfG, U.v. 19.7.1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56/105;… BVerwG, B.v. 20.2.1976 - VII B 34.75 - juris Rn. 3; Wegmann, KommP BY 1995, 12), noch dürfen dadurch einzelne Mandatsträger - über Art. 20a GO hinaus - aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse zusätzlich alimentiert werden (…s. BVerwG, U.v. 5.7.2012, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 12.10.2010 - 4 ZB 10.1246

    Überlassung von Büroräumen an Stadtratsmitglieder; Einzelstadtrat, der nicht in …

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2014 - 4 N 14.2046
    Zur Förderung dieser wichtigen Vorbereitungsfunktion dürfen die Gemeinden den Fraktionen grundsätzlich sowohl die benötigten Sachmittel wie z. B. Sitzungsräume, Fachliteratur und Bürobedarf unmittelbar zur Verfügung stellen (BayVGH, B.v. 12.10.2010 - 4 ZB 10.1246 - BayVBl 2011, 269) bzw. die dafür anfallenden Kosten pauschal erstatten (BayVGH, U.v. 16.2.2000 - 4 N 98.1341 - BayVBl 2000, 467) als auch den einzelnen Fraktionsmitgliedern Sitzungsgelder und Fahrtkostenentschädigungen für die Teilnahme an Fraktionsbesprechungen zahlen (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.1989 - 4 N 88.2271 - BayVBl 1990, 372;… Prandl/Zimmermann/Büchner, a.a.O., Art. 20a Anm. 2;… Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Art. 20a Anm. 2.3;… Nr. 5 der StMI-Bek. v. 21.12.2000, IB2-0041-28, AllMBl 2001, S. 3, geändert durch Bek. v. 14.5.2013, AllMBl S. 215).

    Im Übrigen steht aber den Gemeinden bei der Festlegung der Höhe und des Verteilungsmaßstabs der Zuwendungen ein weiter Bewertungs- und Gestaltungsspielraum zu (…vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 29 f.; BayVGH, B.v. 12.10.2010 - 4 ZB 10.1246 - BayVBl 2011, 269 Rn. 4).

  • VGH Bayern, 18.10.1989 - 4 N 88.2271
    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2014 - 4 N 14.2046
    Den Fraktionsvorsitzenden und ihren Stellvertretern steht, da ihr Amt nicht auf einem gemeindlichen Auftrag beruht, keine Entschädigung nach Art. 20a GO zu (…ebenso Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Art. 20a Anm. 2.3.1;… Prandl/Zimmermann/Büchner, a.a.O., Art. 20a Anm. 2, Art. 33 Anm. 3.5; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.10.1989 - 4 N 88.2271 - BayVBl 1990, 372;… a. A. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, GO, Art. 20a Rn. 7; unklar Wachsmuth in Schulz/Wachsmuth/Zwick u.a., Kommunalverfassungsrecht Bayern, GO, Art. 33 Anm. 3.1).

    Zur Förderung dieser wichtigen Vorbereitungsfunktion dürfen die Gemeinden den Fraktionen grundsätzlich sowohl die benötigten Sachmittel wie z. B. Sitzungsräume, Fachliteratur und Bürobedarf unmittelbar zur Verfügung stellen (BayVGH, B.v. 12.10.2010 - 4 ZB 10.1246 - BayVBl 2011, 269) bzw. die dafür anfallenden Kosten pauschal erstatten (BayVGH, U.v. 16.2.2000 - 4 N 98.1341 - BayVBl 2000, 467) als auch den einzelnen Fraktionsmitgliedern Sitzungsgelder und Fahrtkostenentschädigungen für die Teilnahme an Fraktionsbesprechungen zahlen (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.1989 - 4 N 88.2271 - BayVBl 1990, 372;… Prandl/Zimmermann/Büchner, a.a.O., Art. 20a Anm. 2;… Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Art. 20a Anm. 2.3;… Nr. 5 der StMI-Bek. v. 21.12.2000, IB2-0041-28, AllMBl 2001, S. 3, geändert durch Bek. v. 14.5.2013, AllMBl S. 215).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2014 - 4 N 14.2046
    Wenn der Normgeber in dieser Weise die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und die betroffenen Grundrechte einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 14/02 u.a. - BVerfGE 127, 1 Rn. 55 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    Rückwirkende Klarstellung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2014 - 4 N 14.2046
    Rn. 47 Da aufgrund der genannten Inkrafttretensregelung die bisherigen Bestimmungen über die monatlich zu zahlenden Aufwandsentschädigungen nachträglich für einen Zeitraum vor der Bekanntmachung der Satzung geändert und - für die Vorsitzenden kleinerer Fraktionen - gekürzt wurden, handelt es sich um eine echte Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - NVwZ 2014, 577 Rn. 41 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische …

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2014 - 4 N 14.2046
    Unabhängig von der bisher nicht abschließend geklärten Frage, inwieweit derartige Zuwendungen für hauptamtliches Fraktionspersonal überhaupt zulässig, also insbesondere mit dem Grundgedanken eines ehrenamtlichen Kommunalmandats und dem Verbot einer verdeckten Parteienfinanzierung vereinbar sind (krit. Meyer, DÖV 1991, 56; ders., VBlBW 1994, 337; Rothe, DVBl. 1993, 1042; allg. Brockmann, NWVBl 2004, 449/453 f.; vgl. auch BT-Drs. 17/2397 zu dem derzeit vor dem BVerfG anhängigen Organklageverfahren Az. 2 BvE 4/12), drängt sich hier der Schluss auf, dass so hoch bezahlte und entsprechend qualifizierte Mitarbeiter nicht bloß technische Hilfsleistungen für die Fraktion erbringen, sondern als deren Geschäftsführer oder in ähnlicher Funktion auch inhaltliche Koordinierungsarbeiten leisten und damit den Fraktionsvorstand ganz wesentlich entlasten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2002 - 15 A 4734/01
    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2014 - 4 N 14.2046
    Rn. 44 Der Antragsgegnerin durfte demnach - ebenso wie bei ihren sonstigen Sach- und Geldleistungen an die Ratsfraktionen (dazu BayVGH, U.v. 16.2.2000 - 4 N 98.1341 - NVwZ-RR 2000, 811/813; OVG NRW, U.v. 8.10.2002 - 15 A 4734/01 - NVwZ-RR 2003, 376/377; NdsOVG, U.v. 9.6.2009 - 10 ME 17/09 - DVBl 2009, 917;… OVG SH, B.v. 20.12.2007 - 2 LA 85/07 - juris Rn. 5 ff.;… Lange, Kommunalrecht, 2013, 303 Rn. 57) - auch bei der Bemessung der Funktionszulagen für die Fraktionsvorsitzenden und deren Stellvertreter eine Staffelung nach der Fraktionsgröße vornehmen.
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2009 - 10 ME 17/09

    Bindung der Kommune an den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz i.R. ihrer …

  • BVerwG, 26.02.2003 - 9 CN 2.02

    Fremdenverkehrsbeitrag; Normenkontrolle; Satzung; In Kraft-Treten; …

  • BVerwG, 22.02.1991 - 4 CB 6.91

    Zeitliche Begrenzung von Baugenehmigungen

  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Zahlung von Funktionszulagen an stellvertretende …

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2007 - 2 LA 85/07
  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.1994 - 15 A 2449/91

    Normerlaßklage; Kommunalrecht; Aufwandsentschädigung; Fraktionsvorsitzender

  • VerfGH Bayern, 15.12.1982 - 22-VII-80
  • BVerwG, 20.02.1976 - 7 B 34.75
  • VG München, 15.11.2022 - M 7 K 21.864

    Keine Sitzungsgelder für Gruppensitzungen

    Da der allgemeine Gleichheitssatz als Bestandteil des allgemeinen Rechtsstaatsgebots auch Geltung für die Rechtsbeziehungen zwischen einer Gemeinde und den Gemeinderatsfraktionen beansprucht (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 39;… BVerwG, U.v. 5.7.2012 - 8 C 22/11 - juris Rn. 15), dürfte dies aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch für Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und sonstigen zwischen Gemeinderatsmitgliedern geschlossenen Gruppen gelten.

    Rn. 21 1. Ein solcher Anspruch lässt sich zunächst nicht aus Art. 56 Abs. 2 GO herleiten (vgl. zur Rechtsgrundlage für die Gewährung von Zuschüssen an Zusammenschlüsse von Gemeinderatsmitgliedern BayVGH, U.v. 14.11.1979 - Nr. 365 IV 75 - Urteilsumdruck S. 11; B.v. 18.10.1989 - 4 N 88.2271 - BayVBl. 1990, 372; U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 28;… offenlassend hingegen BayVGH, U.v. 16.2.2000 - 4 N 98.1341 - juris Rn. 35 m.w.N.).

    Zur Förderung dieser wichtigen Vorbereitungsfunktion dürfen die Gemeinden den Fraktionen grundsätzlich sowohl die benötigten Sachmittel wie z.B. Sitzungsräume, Fachliteratur und Bürobedarf unmittelbar zur Verfügung stellen bzw. die dafür anfallenden Kosten pauschal erstatten als auch den einzelnen Fraktionsmitgliedern Sitzungsgelder und Fahrtkostenentschädigungen für die Teilnahme an Fraktionsbesprechungen zahlen (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 29 m.w.N.; B.v. 18.10.1989 - Nr. 4 N 88.2271 - BayVBl. 1990, 372).

    Im Übrigen steht aber den Gemeinden bei der Festlegung der Höhe und des Verteilungsmaßstabs der Zuwendungen ein weiter Bewertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 30 m.w.N).

    Verboten ist auch ein durch Sachgründe nicht gerechtfertigter und daher gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Es liegt zudem auf der Hand, dass aus einer größeren Gruppe von Mandatsträgern heraus typischerweise mehr Diskussionsbeiträge und Beschlussvorschläge kommen, als aus einer kleineren, nur aus zwei Mitgliedern bestehenden Gruppe; dementsprechend höher ist dort der zur Sitzungsvorbereitung erforderliche sachliche Abstimmungsbedarf (vgl. zu einer nach Fraktionsgröße gestaffelten Zuwendung BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 41).

    Diese Argumentation verkennt, dass die Zuwendungen an die Fraktionen weder zum Ziel noch zur Folge haben dürfen, dass die auf dem Wählervotum beruhenden Größenunterschiede der Parteien und Wählergruppen, die sich in der Sitzverteilung im Rat und in den Ausschüssen widerspiegeln (vgl. Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO), faktisch beseitigt werden und sich damit kleineren Fraktionen oder Gruppen Wirkungsmöglichkeiten eröffnen, die sie ohne die finanzielle Unterstützung nicht hätten (vgl. zu einer nach Fraktionsgröße gestaffelten Zuwendung BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 43).

    Die Entschädigungsregelung des Art. 20a Abs. 1 GO ist vorliegend nicht einschlägig, da sie nur bei "gemeindlichen Ehrenämtern" gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GO zur Anwendung kommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Die Mitgliedschaft in einer Fraktion oder einer Gruppe ist kein kommunales Ehrenamt im eigentlichen Sinne (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.1989, BayVBl. 1990, 372; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung, Stand: März 2015, Art. 20a GO Anm. 2.3.1; vgl. auch BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 27, wonach die Fraktionsvorsitzenden auch nicht (unmittelbar) für die Gemeinde tätig sind, sondern (zunächst) nur für ihre jeweilige Partei oder Wählergruppe handeln).

    Da aus der formalen Gleichheit der Mandatsträger keine ebenso formale Gleichheit der von ihnen gebildeten Fraktionen folgt, gilt der strenge Gleichbehandlungsgrundsatz auch nicht für deren finanzielle Förderung durch die öffentliche Hand; ebenso wenig lässt sich daraus folgern, dass sich die Finanzierung der Fraktionen allein an der Zahl ihrer Mitglieder auszurichten hätte (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 37 m.w.N.).

    Rn. 36 Der Grundsatz der Wahlgleichheit kann allerdings durch mittelbare Auswirkungen der Fraktionsfinanzierung auf andere - fraktionslose oder fraktionsangehörige - Mandatsträger berührt werden, wenn die Gewährung von Finanzmitteln an Ratsfraktionen dazu führt, dass die darin zusammengeschlossenen Mandatsträger bei der Wahrnehmung ihres Mandats gegenüber fraktionslosen Mandatsträgern ungleich bevorzugt werden oder wenn durch die Zuwendungen bei einem Vergleich von Mitgliedern großer mit Mitgliedern kleiner Fraktionen die grundsätzliche Gleichheit der Mandatswahrnehmung beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 38 m.w.N. unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 5.7.2012 - 8 C 22/11 - juris Rn. 20).

    Die Gewährung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen schmälert nicht die Teilhabemöglichkeiten der kleineren Gruppierungen oder der zu keiner Fraktion gehörenden Mandatsträger an der Stadtrats- bzw. Ausschusstätigkeit (vgl. zur Gewährung nach Fraktionsgröße ansteigender Entschädigungen für Fraktionsvorsitzende und deren Stellvertreter BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 38 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 10.04.2018 - 4 CE 17.2450

    Mitwirkungsverbote bei Entscheidung über Fraktionsausschluss; keine …

    Unabhängig von der in der Rechtsprechung des Senats nicht endgültig entschiedenen Frage, ob die innerfraktionellen Rechtsbeziehungen dem Zivilrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (…dazu einerseits BayVGH, U.v. 9.3.1988, a.a.O., 2755 f.;… andererseits B.v. 13.2.2007 - 4 C 06.2676 - juris Rn. 4; U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - BayVBl 2015, 343 Rn. 29; vgl. auch Lange, Kommunalrecht, 2013, 289 f.; Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Stand Juni 2017, GO, Art. 33 Anm. 3.2 m.w.N.), kann für die Beschlussfassung in Gemeinderatsfraktionen mangels spezieller Normen jedenfalls auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden, die ein auf persönliches Zusammenwirken mehrerer Beteiligter angelegtes Dauerrechtsverhältnis kennzeichnen, insbesondere also auf die für rechtsfähige ebenso wie für nicht rechtsfähige Vereine geltenden Vorschriften der §§ 24 bis 54 BGB (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.1988 - 4 CE 88.2620 - BayVBl 1989, 433/435; OVG NW, B.v. 21.11.1988 - 15 B 2380/88 - NJW 1989, 1105/1106; SaarlOVG, B.v. 20.04.2012 - 2 B 105/12 - NVwZ-RR 2012, 613/615; Erdmann, DÖV 1988, 907/911).
  • VG München, 08.02.2022 - M 7 E 21.5691

    Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, …

    So kann die Antragstellerin, die von der in § 29 Abs. 3 Satz 3 der Geschäftsordnung vorgesehenen Möglichkeit der Bildung einer geschlechterparitätischen Doppelspitze mangels weiblicher Kreistagsmitglieder in der aktuellen Legislaturperiode anders als die übrigen Fraktionen keinen Gebrauch machen kann, vorliegend jedenfalls eine mögliche Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) geltend machen, der als Bestandteil des allgemeinen Rechtsstaatsgebots auch Geltung für die Rechtsbeziehungen zwischen Landkreis und Kreistagsfraktionen beansprucht (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 39).

    Verboten ist auch ein durch Sachgründe nicht gerechtfertigter und daher gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Denn diese leiten ihre Stellung im Unterschied zu den gewählten Ratsmitgliedern nicht unmittelbar aus der vorangegangenen Wahl ab, sondern aus dem Selbstorganisationsrecht der gewählten Vertretung (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 37 m.w.N.).

    Zum anderen folgt - wie ausgeführt - aus der formalen Gleichheit der Mandatsträger keine ebenso formale Gleichheit der von ihnen gebildeten Fraktionen, sodass der strenge Gleichbehandlungsgrundsatz auch nicht für deren finanzielle Förderung durch die öffentliche Hand gilt (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 37 m.w.N.).

  • VG Braunschweig, 13.05.2026 - 1 A 138/22

    Kommunalrecht; Zuwendung; Kommunalverfassungsstreit; Fraktion; Organstreitigkeit; …

    Der Kommune steht hierbei eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 4 N 14.2046 -, juris Rn. 34;… Wefelmeier, in: Blum, KVR NKomVG, Dezember 2024, § 57 Rn. 148).

    Vorliegend kann die Frage offen bleiben, ob für die dezidiert auf die (Un)-Gültigkeit von § 3 Abs. 2 der Entschädigungssatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. November 2021 gerichtete Klage nicht vielmehr ein Normenkontrollantrag i.S.v. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vorrangig gewesen wäre (vgl. zum Normenkontrollantrag gegen Aufwandsentschädigungen: Bay. VGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 4 N 14.2046 -, juris Rn. 23; OVG NRW…, Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A 2449/91 -, juris Rn. 9).

    Für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung gelten im Wesentlichen die gleichen Anforderungen wie bei der Gewährung von Fraktionszuwendungen (s. hierzu die Ausführungen unter I.2.; vgl. Bay. VGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 4 N 14.2046 -, juris Rn. 40), wobei insbesondere die Staffelung der Funktionszulage nach der Fraktionsgröße grundsätzlich zulässig ist und hierbei ein Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers besteht (Nds. OVG…, Urteil vom 10. Oktober 2000 - 10 L 1442/00 -, juris Rn. 29).

  • VGH Bayern, 28.10.2024 - 4 C 24.1657

    Presseerklärung einer Gemeinderatsfraktion, Rechtsschutzbegehren eines …

    Sie stellen vielmehr öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Mandatsträgern zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer organschaftlichen Mitwirkungsbefugnisse dar (…BayVGH, B.v. 13.2.2007 - 4 C 06.2676 - juris Rn. 4; U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - BayVBl 2015, 343 Rn. 29;… vgl. Burgi, Kommunalrecht, 7. Aufl. 2024, § 12 Rn. 14;… Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2019, Kap. 6 Rn. 23 ff. m.w.N.) und gelten als teilrechtsfähige Untergliederungen der jeweiligen Gemeindevertretung (…BVerwG, U.v. 27.6.2018 -10 CN 1.17 - BVerwGE 162, 284 Rn. 30).
  • VGH Bayern, 18.02.2025 - 4 CE 24.2075

    Festlegung einer Fraktionsmindeststärke im Gemeinderat

    Dass die Leitungsverantwortung und die zeitliche Beanspruchung bei Vorsitzenden von Kleingruppen mit nur drei Mitgliedern ungleich geringer ausfallen als bei den mitgliederstarken Fraktionen im Stadtrat der Antragsgegnerin, liegt auf der Hand (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - BayVBl 2015, 343 Rn. 34).
  • VG Augsburg, 31.08.2026 - Au 7 K 25.3695

    Öffentliche Zuwendungen für Geschäftskosten von Mitgliedern von …

    Gegen eine Differenzierung bei der Vergabe von Zuwendungen etwa danach, ob Mitglieder außer dem Plenum auch einem Ausschuss angehören, bestehen andererseits aber keine Bedenken, ebenso wenig wie gegen die Zugrundelegung anderer Modalitäten (…vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 12.10.2010 - 4 ZB 10.1246 - juris Rn. 4 m.w.N.;… U.v. 16.2.2000 - 4 N 98.1341 - juris Rn. 36; vgl. auch BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 28-30).
  • VG Bayreuth, 24.10.2024 - B 4 K 23.422

    Voraussetzungen für eine wirksame Fraktionsbildung, Ausschusswirksamkeit und …

    Aus der darin festgelegten Verpflichtung der Gemeinden "für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu sorgen" ergibt sich nämlich nicht nur die generelle Befugnis, Störungen der kommunalen Verwaltungstätigkeit abzuwehren, sondern ebenso das Recht, die gemeindeinternen Verfahrensabläufe durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen und zu beschleunigen (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 28).
  • VG Bayreuth, 13.12.2024 - B 4 E 24.1157

    Rechtswidriger Fraktionsausschluss

    Sie stellen vielmehr öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Mandatsträgern zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer organschaftlichen Mitwirkungsbefugnisse dar (…vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2024 - 4 C 24.1657 - juris Rn. 12; U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 29;… B.v. 13.2.2007 - 4 C 06.2676 - juris Rn. 4) und gelten als teilrechtsfähige Untergliederungen der jeweiligen kommunalrechtlichen Vertretungen (…vgl. zu Gemeinderatsfraktionen: BayVGH, B.v. 28.10.2024 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).
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