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| VGH Hessen, 25.05.2005 - 4 N 3008/99 |
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- BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98
Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung; …
Auszug aus VGH Hessen, 25.05.2005 - 4 N 3008/99
An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592).Diese Interessen sind auch nicht mit einem Mangel behaftet (vgl. zur Nichtabwägungserheblichkeit solcher Belange (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - a.a.O.) und damit in die Abwägung grundsätzlich einzustellen.
Das Gebot der Konfliktbewältigung richtet ebenso wie das Rücksichtnahmegebot (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE - 107, 215), keine selbständige Planungsschranke auf, die absolute Geltung beansprucht.
- BVerwG, 19.02.1992 - 4 NB 11.91
Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; …
Auszug aus VGH Hessen, 25.05.2005 - 4 N 3008/99
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann zu den abwägungserheblichen Belangen auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, vor erhöhtem Verkehrslärm verschont zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 - BRS 54 Nr. 41, Urteil vom 17. September 1998 - 4 CN 1.97 -, BRS 60, Nr. 45; Senatsurteil vom 31. Juli 1996 - 4 N 622/96 -).Die Anforderungen an eine gerechte Abwägung der verschiedenen Belange erschöpfen sich bei der Frage des Verkehrslärms nicht allein im Vergleich von Messwerten, sondern haben etwas mit den allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnissen in einem bestimmten Gebiet zu tun (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992, a.a.O.).
- BVerwG, 17.09.1998 - 4 CN 1.97
Verwaltungsprozeßrecht - Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Nachteil; …
Auszug aus VGH Hessen, 25.05.2005 - 4 N 3008/99
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann zu den abwägungserheblichen Belangen auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, vor erhöhtem Verkehrslärm verschont zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 - BRS 54 Nr. 41, Urteil vom 17. September 1998 - 4 CN 1.97 -, BRS 60, Nr. 45; Senatsurteil vom 31. Juli 1996 - 4 N 622/96 -).Ob das der Fall ist, hängt von der konkreten Situation ab, auf die die Planung trifft; jedenfalls nimmt es den Lärmschutzbelangen nicht die Schutzwürdigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1998, a.a.O.) und damit auch nicht ihre Abwägungserheblichkeit.
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.2001 - 5 S 2869/99
Normenkontrolle: Bebauungsplan - Straßenplanung - Trassenvariante - …
Auszug aus VGH Hessen, 25.05.2005 - 4 N 3008/99
Wie das Gericht den Verfahrensbeteiligten bereits mitgeteilt hat, ist nach Auffassung des Senats von einer tatsächlichen und rechtlichen Durchführbarkeit der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen nur auszugehen, wenn die Gemeinde entweder selbst Eigentümer dieser Flächen ist oder zumindest ein zeitlich unbefristetes Verfügungsrecht der Gemeinde über diese Fläche gesichert ist (Urt. des Senats vom 21. Oktober 2004 - 4 N 1714/03 - m.w.N., insbesondere OVG Rheinland-Pfalz…, Urt. vom 06.03.2002 - 8 C 11470 -, BRS 65 Nr. 55; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, BRS 64 Nr. 17; s. auch Dirnberger in Jäde/Dirnberger/ Weiss;… Komm. zu BauGB und BauNVO, 4. Aufl., § 11 BauGB, Rn 26). - BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66
Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der …
Auszug aus VGH Hessen, 25.05.2005 - 4 N 3008/99
Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, sowie ferner dann, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ). - BVerwG, 07.12.2000 - 4 C 3.00
Stellplätze; Drittschutz; Nachbarschutz; Wohnbereich; Gewerbegebiet; …
Auszug aus VGH Hessen, 25.05.2005 - 4 N 3008/99
Dies ist in Bezug auf die Anwohner der Charlotte-Rosenthal-Straße allerdings nicht der Fall, denn die hier in Rede stehende Nutzung der Flächen entlang der genannten Straße führt nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urt. vom 7. Dezember 2000, - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813-815 = BRS 63 Nr. 160). - BVerwG, 01.09.1999 - 4 BN 25.99
Auszug aus VGH Hessen, 25.05.2005 - 4 N 3008/99
Das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung ist erst dann verletzt, wenn dem Betroffenen dadurch, dass ein durch die Planung hervorgerufenes Problem zu seinen Lasten ungelöst bleibt, ein nach Lage der Dinge unzumutbares Opfer abverlangt wird (BVerwG, Beschluss vom 1. September 1999, - 4 BN 25.99 -, BRS 62 Nr. 3). - OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2002 - 7a D 6/00
Bebauungsplan "Weißenburgstraße" der Stadt Münster für unwirksam erklärt
Auszug aus VGH Hessen, 25.05.2005 - 4 N 3008/99
Dafür, dass ein solches Projekt von vornherein offenkundig verfehlt sein könnte, liegen hier keine Anhaltspunkte vor, auch wenn eine vorherige Bedarfsanalyse nicht erstellt worden ist; ferner stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Verwirklichung der Bebauungsplanänderung nicht entgegen (vgl. zum Ganzen auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 11. Januar 2002 - 7a D 6/00.NE -, BRS 65 Nr. 13). - BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis …
Auszug aus VGH Hessen, 25.05.2005 - 4 N 3008/99
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt -, jedenfalls soweit es auf Antrag natürlicher Personen eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren; es weist vielmehr, vor allem bei Bebauungsplänen, auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.1987, BVerwGE 78, 85 ff). - BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98
Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans; …
Auszug aus VGH Hessen, 25.05.2005 - 4 N 3008/99
Das Normenkontrollgericht darf nicht ohne Antrag eine "dahinterstehende" ältere Planung oder den ursprünglichen Bebauungsplan zum Gegenstand seines Feststellungsausspruchs machen, sondern hat sich damit nur als Vorfrage der zum Gegenstand des Normenkontrollverfahrens gemachten Planfassung auseinander zu setzen (BVerwG, Urt. vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44). - BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01
Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil.
- BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92
Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer …
- BVerwG, 09.02.1989 - 4 NB 1.89
Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zur Vorbereitung eines Verfahrens …
- VGH Hessen, 18.12.2003 - 4 N 1372/01
Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten
- VGH Hessen, 25.06.2009 - 4 C 1347/08
Reichweite eines Befreiungsbescheides bei Verstoß gegen artenschutzrechtliche …
Der erkennende Senat hat in früheren Entscheidungen (so etwa Urteil vom 25.05.2005 - 4 N 3008/99 -) unter Hinweis auf andere obergerichtliche Rechtsprechung und auf Literaturmeinungen in Bezug auf naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (§ 1a Abs. 3 Satz 3, 2. Alt. BauGB a.F. ) gefordert, dass die Gemeinde entweder selbst Eigentümer dieser Flächen ist oder zumindest ein zeitlich unbefristetes Zugriffsrecht der Gemeinde über die Flächen gesichert sein muss.Selbst wenn man also - anders als von den zuvor dargestellten obergerichtlichen Entscheidungen einschließlich der des Senats vom 25.05.2005 (a.a.O.) und auch von Schrödter (…Kommentar zum Baugesetzbuch, 7. Aufl., § 1a, Rn 60) gefordert wird - ein unbefristetes, dinglich (etwa durch eine Baulast oder ein Erbpachtrecht) gesichertes Nutzungsrecht der Gemeinde für entbehrlich hielte, müsste zumindest ein auf einen sehr langen Zeitraum vereinbartes zivilrechtliches Nutzungsrecht der Gemeinde vorliegen, um die vom genannten Gemeinschaftsrecht und auch vom deutschen Naturschutzrecht vorgegebenen Zielsetzungen, die sich an ein Ausgleichshabitat knüpfen, zu erfüllen, wobei das OVG Niedersachsen in der oben zitierten Entscheidung vom 14.09.2000 (…a.a.O.) einen Zeitraum von 30 Jahren nicht als ausreichende zeitliche Sicherung betrachtet hat.
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