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| BPatG, 07.02.2012 - 4 Ni 68/09 (EU) |
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Patentnichtigkeitsklageverfahren - Zulässigkeit - subjektive Rechtskraftwirkung - Patentfähigkeit
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Art II § 6 Abs 1 IntPatÜbkG, Art 138 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, § 242 BGB, § 322 ZPO
Patentnichtigkeitsklageverfahren - Zulässigkeit - subjektive Rechtskraftwirkung - Patentfähigkeit - Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 07.02.2012 - 4 Ni 68/09 (EU)
- BGH, 19.11.2013 - X ZR 60/12
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (27)
- BGH, 29.09.2009 - X ZR 169/07
Diodenbeleuchtung
Auszug aus BPatG, 07.02.2012 - 4 Ni 68/09
Rn. 1 Die Firma des Beklagten ist als Inhaberin des am 9. September 1997 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents Nr. 0 900 971 (Streitpatent) eingetragen, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 597 09 978 geführt wird und das seine geltende Fassung in der geänderten Patentschrift DE 597 09 978 C5 vom 9. Februar 2010 durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2009 - X ZR 169/07 (GRUR 2010, 41 - Diodenbeleuchtung erhalten hat.Der vom Bundesgerichtshof für den identischen Streitgegenstand im Verfahren "Diodenbeleuchtung" (GRUR 2010, 41 ff.) definierte Fachmann, nämlich ein Glasbautechniker, könne, selbst wenn man entgegen der dort zutreffend vertretenen Rechtsansicht die Hinzuziehung eines weiteren Fachmanns in Erwägung ziehe und auf einen Ingenieur der Elektrotechnik abstellen wollte, Leiterbahnen als dünne, nahezu unsichtbare Schichten aufbringen.
Rn. 266 4. Als maßgeblicher Fachmann ist nach Auffassung des Senats ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit beruflicher Erfahrung in der Beleuchtungstechnik anzusehen und nicht ein berufserfahrener Glasbautechniker, wie die Beklagte unter Berufung auf die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Diodenbeleuchtung" (X ZR 169/07 - GRUR 2010, 41 - Tz. 21) geltend macht.
Insoweit boten sich im Stand der Technik auch in den hier zu berücksichtigenden technischen Gebieten bereits bekannte Lösungen an, welche Fensterscheiben als konstruktives Bauelement von Beleuchtungseinrichtungen verwendeten, wie die Druckschriften K4, K18 und K32 belegen, so dass die Zuziehung eines weiteren Experten erwartet werden konnte (zu den Voraussetzungen BGH GRUR 2010, 41 - Diodenbeleuchtung).
Insoweit ist wesentlich, dass nach dem maßgeblichen technischen Sinngehalt dieses in der Patentschrift verwendeten Begriffs stärker noch als bereits nach seinem semantischen Gehalt aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns die "Fensterscheibe" als durchsichtige "glasklar" ausgebildete Trägerplatte der Beleuchtungsvorrichtung dient, also als Konstruktionsbauteil (so auch BGH GRUR 2010, 41, Tz. 16 - Diodenbeleuchtung), auf welcher die elektrischen Leiterbahnen aufgebracht sind Hierbei folgt der Senat der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, dass der Begriff der "Glasplatte" nach dem Verständnis der Streitpatentschrift "Fensterscheiben" als Element der Beleuchtungsvorrichtung zwanglos einschließt (so BGH GRUR 2010, 41, Tz. 16 - Diodenbeleuchtung), obwohl weder die Anmeldeunterlagen noch die Patentschrift diesen Begriff enthalten und deshalb die beschränkende Aufnahme des Begriffs "Fensterscheibe" in den Patentanspruch eine zulässige Zwischenerweiterung gegenüber den in der Beschreibung genannten engeren Ausführungsbeispielen, wie der Schaufensterscheibe und Vitrine, darstellt (hierzu BGH GRUR 2012, 149 Tz. 84 - Sensoranordnung; GRUR 2008, 60, Tz. 30 - Sammelhefter II; GRUR 2005, 316, 318 - 319 - Fußbodenbelag).
Rn. 276 1.1 Das Merkmal M2.2 nach Patentanspruch 1, wonach die Trägerplatte eine Fensterscheibe bildet, ist durch nachträgliche Beschränkung im vorgehenden Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 10/06 (BGH GRUR 2010, 41 - Diodenbeleuchtung) hervorgegangen.
- BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08
Gelenkanordnung
Auszug aus BPatG, 07.02.2012 - 4 Ni 68/09
Die objektiv zu bestimmende technische Aufgabe richtet sich nach dem, was die beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet, also nach der objektiven technischen Problemlösung (BGH GRUR 2010, 602, Tz. 27 - Gelenkanordnung; BGH GRUR 2010, 607, Tz. 18 - Fettsäurezusammensetzung; BGH GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger).Denn ebenso wie derartige Angaben zur "Aufgabe" der Erfindung zwar Hinweise auf das richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten können, den Vorrang des Patentanspruchs für die Bestimmung der technischen Aufgabe aber nicht in Frage stellen (BGH GRUR 2010, 602, Tz. 27 - Gelenkanordnung), kann der Vorrang des Patentanspruchs auch nicht für die Bestimmung des Fachmanns durch Angaben in der Patentschrift in Frage gestellt werden.
Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte technische Lehre auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was das Beanspruchte in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang (BGH GRUR 2007, 1055, Tz. 28 - Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (BGH GRUR 2010, 607, Tz. 18 - Fettsäurezusammensetzung; BGH GRUR 2010, 602, Tz. 27 - Gelenkanordnung).
Hiervon ausgehend ist auch die Aufgabe zu formulieren (BGH GRUR 2005, 141 - Anbieten interaktiver Hilfe; BGH GRUR 2010, 602, Tz. 27 - Gelenkanordnung).
- BPatG, 24.07.2007 - 4 Ni 10/06
Auszug aus BPatG, 07.02.2012 - 4 Ni 68/09
Rn. 74 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie den Inhalt der eingereichten Unterlagen sowie den Inhalt der informationshalber beigezogenen Verfahren 4 Ni 53/04 und 4 Ni 10/06 Bezug genommen.Rn. 76 Die Klage ist insbesondere nicht unzulässig, weil die Beklagte geltend macht, dass die Firma L… GmbH im Parallelverfahren 4 Ni 10/06 als Kooperationspartner der jetzigen Klägerin und Strohmann für diese aufgetreten sei und deshalb die subjektive Rechtskraftwirkung des § 325 ZPO der streitgegenständlichen Klage entgegenstehe.
Dies gilt auch für die Frage einer Strohmanneigenschaft der früheren Klägerin L…GmbH in dem Verfahren 4 Ni 10/06, welche dort hätte geltend gemacht werden müssen und welche zudem nur im Zusammenhang mit einer damaligen, durch Lizenzvertrag begründeten Nichtangriffspflicht der jetzigen Klägerin steht, nicht aber auf einer gegenwärtigen Nichtangriffspflicht beruht.
Rn. 276 1.1 Das Merkmal M2.2 nach Patentanspruch 1, wonach die Trägerplatte eine Fensterscheibe bildet, ist durch nachträgliche Beschränkung im vorgehenden Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 10/06 (BGH GRUR 2010, 41 - Diodenbeleuchtung) hervorgegangen.
- BGH, 03.06.2004 - X ZR 82/03
Drehzahlermittlung
Auszug aus BPatG, 07.02.2012 - 4 Ni 68/09
Danach ist entscheidend, welcher technische Sinngehalt aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit (BGH GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I; GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher, jeweils m. w. N.) aufgrund einer am technischen Gesamtzusammenhang orientierten Betrachtung zukommt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2011, 129 - Fentanyl-TTS; GRUR 2004, 845 - Drehzahlermittlung, m. w. N.).Hierbei sind auch Begriffe in den Patentansprüchen so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2006, 311 - Baumscheibenabdeckung; GRUR 2004, 845 - Drehzahlermittlung).
- BGH, 15.04.2010 - Xa ZR 28/08
Fettsäurezusammensetzung
Auszug aus BPatG, 07.02.2012 - 4 Ni 68/09
Die objektiv zu bestimmende technische Aufgabe richtet sich nach dem, was die beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet, also nach der objektiven technischen Problemlösung (BGH GRUR 2010, 602, Tz. 27 - Gelenkanordnung; BGH GRUR 2010, 607, Tz. 18 - Fettsäurezusammensetzung; BGH GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger).Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte technische Lehre auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was das Beanspruchte in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang (BGH GRUR 2007, 1055, Tz. 28 - Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (BGH GRUR 2010, 607, Tz. 18 - Fettsäurezusammensetzung; BGH GRUR 2010, 602, Tz. 27 - Gelenkanordnung).
- BPatG, 29.11.2005 - 4 Ni 53/04
Auszug aus BPatG, 07.02.2012 - 4 Ni 68/09
Rn. 74 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie den Inhalt der eingereichten Unterlagen sowie den Inhalt der informationshalber beigezogenen Verfahren 4 Ni 53/04 und 4 Ni 10/06 Bezug genommen.Rn. 78 Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten steht der Zulässigkeit der Klage auch das Urteil des Senats vom 29. November 2005 im Verfahren 4 Ni 53/04 nicht entgegen, obwohl dieses die jetzigen Streitparteien betraf.
- BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00
Schneidmesser I
Auszug aus BPatG, 07.02.2012 - 4 Ni 68/09
Danach ist entscheidend, welcher technische Sinngehalt aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit (BGH GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I; GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher, jeweils m. w. N.) aufgrund einer am technischen Gesamtzusammenhang orientierten Betrachtung zukommt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2011, 129 - Fentanyl-TTS; GRUR 2004, 845 - Drehzahlermittlung, m. w. N.). - BGH, 18.06.2009 - Xa ZR 138/05
Fischbissanzeiger
Auszug aus BPatG, 07.02.2012 - 4 Ni 68/09
Dieser Fachmann zog bezüglich der Frage der Art der in den jeweiligen Einsatzgebieten - wie bei Fensterscheiben oder Vitrinen - verwendeten Glassubstrate bzw. Glasscheiben ggf. weitere Spezialfachleute, wie einen Glasbautechniker, zu Rate (vgl. BGH GRUR 2009, 1039 Tz. 19 - Fischbissanzeiger). - BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01
"Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs
Auszug aus BPatG, 07.02.2012 - 4 Ni 68/09
Wie der Bundesgerichtshof (GRUR 2004, 1023, 1025 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung) ausgeführt hat werden fachmännisches Denken, Erkennen und Vorstellen bemüht, "um mit dem auf dem betreffenden Gebiet der Technik üblichen allgemeinen Fachwissen sowie den durchschnittlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten der dort tätigen Fachwelt und dem hierdurch geprägten sinnvollen Verständnis vom Inhalt einer Lehre zum technischen Handeln eine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu haben." Die als Vorrichtungs- und nicht Verwendungsansprüche gefassten Patentansprüche 1 bis 8 wenden sich deshalb an einen Elektroingenieur mit beruflicher Erfahrung in der Beleuchtungstechnik, der sich mit der Entwicklung anspruchsgemäß ausgestalteter Beleuchtungseinrichtungen im oben verstandenen Sinn befasst - und dessen Kenntnisse und Fähigkeiten auch die Entwicklung von Beleuchtungsvorrichtungen für die jeweiligen unterschiedlichen technischen Anwendungen erfasst, wie sie auch die im Verfahren befindlichen Druckschriften, insbesondere auch die K4, K9, K14, K18 und K32 repräsentieren. - BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02
Sammelhefter II
Auszug aus BPatG, 07.02.2012 - 4 Ni 68/09
Insoweit ist wesentlich, dass nach dem maßgeblichen technischen Sinngehalt dieses in der Patentschrift verwendeten Begriffs stärker noch als bereits nach seinem semantischen Gehalt aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns die "Fensterscheibe" als durchsichtige "glasklar" ausgebildete Trägerplatte der Beleuchtungsvorrichtung dient, also als Konstruktionsbauteil (so auch BGH GRUR 2010, 41, Tz. 16 - Diodenbeleuchtung), auf welcher die elektrischen Leiterbahnen aufgebracht sind Hierbei folgt der Senat der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, dass der Begriff der "Glasplatte" nach dem Verständnis der Streitpatentschrift "Fensterscheiben" als Element der Beleuchtungsvorrichtung zwanglos einschließt (so BGH GRUR 2010, 41, Tz. 16 - Diodenbeleuchtung), obwohl weder die Anmeldeunterlagen noch die Patentschrift diesen Begriff enthalten und deshalb die beschränkende Aufnahme des Begriffs "Fensterscheibe" in den Patentanspruch eine zulässige Zwischenerweiterung gegenüber den in der Beschreibung genannten engeren Ausführungsbeispielen, wie der Schaufensterscheibe und Vitrine, darstellt (hierzu BGH GRUR 2012, 149 Tz. 84 - Sensoranordnung; GRUR 2008, 60, Tz. 30 - Sammelhefter II; GRUR 2005, 316, 318 - 319 - Fußbodenbelag). - BGH, 17.04.2007 - X ZR 1/05
Pumpeinrichtung
- BGH, 19.10.2004 - X ZB 33/03
Anbieten interaktiver Hilfe
- BGH, 17.04.2007 - X ZR 72/05
Ziehmaschinenzugeinheit
- BGH, 12.02.2003 - X ZR 200/99
"Hochdruckreiniger", Begriff der erfinderischen Tätigkeit
- BGH, 07.11.2000 - X ZR 145/98
Brieflocher; Deutung von Begriffen in einer Patentschrift
- BGH, 18.11.2010 - Xa ZR 149/07
Fentanyl-TTS
- BGH, 29.09.2011 - X ZR 109/08
Sensoranordnung
- BGH, 25.10.2005 - X ZR 136/03
Baumscheibenabdeckung
- BGH, 14.09.2004 - X ZB 25/02
Fußbodenbelag
- BGH, 15.05.2007 - X ZR 273/02
Papiermaschinengewebe
- BPatG, 29.04.2008 - 3 Ni 48/06
- BGH, 15.09.1977 - X ZR 60/75
Anforderungen an eine Patentanmeldung - Vorrichtung zum Herstellen von …
- BPatG, 21.02.2011 - 3 Ni 2/09
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Lysimeterstation" ' in der mündlichen …
- BGH, 14.11.1961 - I ZR 146/59
Rechtsmittel
- BGH, 29.11.2011 - X ZR 23/11
Rohrreinigungsdüse
- BGH, 02.06.1987 - X ZR 97/86
Entwässerungsanlage; Rechte eines Arbeitnehmer-Erfinders nach Beendigung des …
- BGH, 07.10.2009 - Xa ZR 131/04
Firmenfortführung als Voraussetzung für die Erstreckung der Haftung für früher im …
- BPatG, 07.08.2025 - 7 Ni 5/25 Diese für den Einwand der Nichtangriffsabrede aus Treu und Glauben aufgestellten Grundsätze lassen sich auf das Institut der Rechtskraft und der Rechtskrafterstreckung nicht übertragen (…BGH, GRUR 2012, 540, Rn. 14 - Rohrreinigungsdüse I; BPatG…, Urteil vom 17. Juni 2020 - 6 Ni 1/19 (EP) -, Rn. 54, juris;… Urteil vom 7. Juni 2016 - 3 Ni 16/15 (EP) -, Rn. 39, juris; Urteil vom 7. Februar 2012 - 4 Ni 68/09 (EU) -, Rn. 77, juris).
Danach hätte - wenn überhaupt - die erste Nichtigkeitsklage unzulässig sein können und dieser Einwand dort geltend gemacht werden müssen (vgl. BPatG, Urteil vom 7. Februar 2012 - 4 Ni 68/09 (EU), Rn. 76, juris).
- BPatG, 08.04.2014 - 4 Ni 34/12
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Fettabsaugevorrichtung (europäisches Patent)" …
Rn. 55 4. Als für die hier maßgebliche Entwicklung und für die Beurteilung der objektiven Problemstellung berufener Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Fettabsaugvorrichtungen, der außerdem jedenfalls einfache medizinische Grundkenntnisse erworben hat und bezüglich der spezifischen medizinischen Probleme mit einem Chirurgen in engem Kontakt steht, mit diesem ggf. ein Team bildet oder diesen ergänzend heranzieht (zum Teamfachmann vgl. BGH GRUR 2012, 482 - Pfeffersäckchen; GRUR 2010, 41 - Diodenbeleuchtung; GRUR 2007, 404 - Carvedilol II; Senat 4 Ni 68/09, Urt, v. 7.2.2012).
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