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Rechtsprechung
   BSG, 16.12.1997 - 4 RA 60/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1269
BSG, 16.12.1997 - 4 RA 60/97 (https://dejure.org/1997,1269)
BSG, Entscheidung vom 16.12.1997 - 4 RA 60/97 (https://dejure.org/1997,1269)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 60/97 (https://dejure.org/1997,1269)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 384
  • FamRZ 1998, 1105
 
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Wird zitiert von ... (60)Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.02.1991 - 4 RA 76/90

    Aufteilung der Pflichtversicherung bei Kindererziehung zwischen Vater und Mutter, …

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 60/97
    An diese vorgegebene Erziehungssituation sowie die Bewertung (Gewichtung) der Erziehungsbeiträge seitens der Eltern knüpft § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität typisierend an (vgl BSGE 68, 171, 176 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 zu § 2a AVG) und räumt Eltern das Recht ein, durch übereinstimmende Erklärung zu bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist.

    Nur dann, wenn sich dabei - anders als im vorliegenden Fall - überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lassen (non liquet), sondern die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind, wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (in diesem Sinne bereits BSGE 68, 171, 178 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Februar 1992 (…SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2) ausgeführt hat, kommt es auch unter Geltung des § 56 SGB VI in Fällen der "Miterziehung" durch mehrere Elternteile vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Ausübung des den Eltern eingeräumten Gestaltungsrechts grundsätzlich darauf an, wer das Kind "überwiegend" erzieht (vgl BSGE 68, 171, 175 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 mwN).

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung …

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 60/97
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Februar 1992 (SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2) ausgeführt hat, kommt es auch unter Geltung des § 56 SGB VI in Fällen der "Miterziehung" durch mehrere Elternteile vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Ausübung des den Eltern eingeräumten Gestaltungsrechts grundsätzlich darauf an, wer das Kind "überwiegend" erzieht (…vgl BSGE 68, 171, 175 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 mwN).
  • BSG, 18.04.2024 - B 5 R 10/23 R

    Zuordnung der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zur …

    Beim weit zu verstehenden Begriff der gemeinsamen Erziehung wirken die Elternteile in Ausübung ihres Elternrechts zusammen, sodass für denselben Erziehungszeitraum Erziehungsanteile und -beiträge der mehreren Elternteile vorliegen (vgl BSG Urteil vom 16.12.1997 - 4 RA 60/97 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 46, juris RdNr 14; vgl auch Fichte in Hauck/Noftz SGB VI, 4. Ergänzungslieferung 2023, § 56 RdNr 35).

    Unter "überwiegender Erziehung" wird die Erziehungsleistung desjenigen Elternteils verstanden, der sich dem Kind in dem Sinne in höherem Maß zuwendet, dass er sich der Förderung dessen körperlicher, geistiger und seelischer Entwicklung in größerem Ausmaß und höherer Intensität widmet (vgl BSG Urteil vom 16.12.1997 - 4 RA 60/97 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 46, juris RdNr 15 f).

    Rn. 24 In der Auslegung, die § 56 Abs. 2 SGB VI in der Rechtsprechung des BSG erfahren hat, unterscheidet die Vorschrift drei Kategorien von Erziehung: die Alleinerziehung, die gemeinsame Erziehung und die überwiegende Erziehung (vgl BSG Urteil vom 16.12.1997 - 4 RA 60/97 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 46, juris RdNr 13;… BSG Urteil vom 3.4.2001 - B 4 RA 89/00 R - SozR 3-2600 § 56 Nr. 15 S 82 f, juris RdNr 17).

    Zwischen Alleinerziehung einerseits und gemeinsamer und überwiegender Erziehung andererseits besteht ein Verhältnis der Exklusivität, während sich die Tatbestände der gemeinsamen und überwiegenden Erziehung nicht ausschließen (vgl BSG Urteil vom 16.12.1997 - 4 RA 60/97 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 46, juris RdNr 13;… vgl auch BSG Urteil vom 3.4.2001 - B 4 RA 89/00 R - SozR 3-2600 § 56 Nr. 15 S 82 f, juris RdNr 17;… anders noch BSG Urteil vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227, 229 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 13, juris RdNr 24).

    Eine solche Erklärung des Elternwillens ist von der Verwaltung und den Gerichten zwingend zu beachten, ohne dass überprüft würde, ob ihr Inhalt der tatsächlichen Erziehungssituation entspricht (vgl BSG Urteil vom 16.12.1997 - 4 RA 60/97 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 47, juris RdNr 16).

    Diese würde bei einer entsprechenden Erklärung sogar eine Zuordnung im monatsweisen Wechsel ermöglichen (vgl BSG Urteil vom 16.12.1997 - 4 RA 60/97 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 46, juris RdNr 14).

  • BSG, 17.04.2008 - B 13 R 131/07 R

    Kindererziehungszeit - überwiegende Erziehung - Zuordnung zur Mutter oder zum …

    Da keine übereinstimmende Erklärung des Klägers und der Beigeladenen vorliegt, kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s zuletzt BSG vom 31.8.2000 - B 4 RA 28/00 R, Die Beiträge Beilage 2001, 67, 70 ff; BSG vom 16.12.1997, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 46 ff) eine Zuordnung der Kindererziehungszeit an ihn (als Vater) nur dann in Betracht, wenn er das Kind allein oder überwiegend erzogen hat.

    Auch dies entspricht der Rechtsprechung des BSG (BSG vom 31.8.2000 - B 4 RA 28/00 R, Die Beiträge Beilage 2001, 67, 75; BSG vom 16.12.1997, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 47;… BSG vom 28.2.1991, BSGE 68, 171, 177 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7), wonach die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben gegenüberzustellen sind, nicht jedoch ein "Wert" der Erziehungsarbeit festzustellen ist.

  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R

    Wirksamkeit der Zuordnungserklärungen für die Zuordnung von Kindererziehungs- bzw …

    Innerhalb der drei Kategorien der Erziehung, die § 56 Abs. 2 SGB VI unterscheidet (vgl hierzu ausführlich Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 46 f), kommt eine Zuordnung an den Vater dann in Betracht, wenn er das Kind (was hier von vornherein ausscheidet) allein oder (wozu es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf) überwiegend erzogen hat oder wenn - im Spezialfall der gemeinsamen Erziehung durch (…auch leibliche, vgl Senat, aaO S 47 f) Eltern - diese wirksam eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche (Willens-)Erklärung über die Zuordnung an ihn abgegeben haben.

    Mit dieser Struktur führt das SGB VI das bereits vor seinem Inkrafttreten geltende Recht inhaltlich fort (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 47).

    Das LSG wird nunmehr Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob der Kläger das gemeinsame Kind ggf nach objektiven Gesichtspunkten (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 47) überwiegend erzogen hat.

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