Rechtsprechung
| OLG Hamm, 04.11.2014 - 4 RVs 128/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Betrug, besonders schwerer Fall, Schadenshöhe, geringer Schaden
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Keine Aufnahme des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit in den Tenor; Geringwertigkeitsgrenze für Betrugstaten liegt bei 50 Euro; Verneinung der gewerbsmäßigen Betrugsbegehung bei nur knapper Überschreitung der Geringwertigkeitsgrenze
Verfahrensgang
- AG Warendorf - 81 Js 1774/13
- OLG Hamm, 04.11.2014 - 4 RVs 128/14
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BGH, 09.07.2004 - 2 StR 176/04
Diebstahl geringwertiger Sachen; Wertgrenze; Strafzumessung; Erstreckung der …
- OLG Hamm, 28.07.2003 - 2 Ss 427/03
geringwertige Sache; Grenze der Geringwertigkeit; Kostensteigerung
Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2014 - 4 RVs 128/14
Als gering sind nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm Schäden bis etwa 50, 00 EUR anzusehen (zu vgl. OLG Hamm, NJW 2003, 3145; OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 536). - BGH, 28.02.2001 - 2 StR 509/00
Kein besonders schwerer Fall des Betruges, wenn geringwertige Sache vorliegt
Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2014 - 4 RVs 128/14
Ferner hat es ersichtlich nicht bedacht, dass beim Betrug für die Strafzumessung vor allem die Schadenshöhe ausschlaggebend ist und beim gewerbsmäßigen Betrug selbst bei zahlreichen vorgeworfenen Fällen ein besonders schwerer Fall dann nicht in Betracht kommt, wenn der Schaden die Geringwertigkeit als Grenze nur knapp übersteigt, der Gesamtschaden relativ gering war und gewichtige zugunsten des Täters sprechende Umstände vorliegen (zu vgl. BGH, WiStra 2001, 303 f.; KG Berlin, Beschluss vom 13.01.2010 - 1 Ss 465/09 -).
- KG, 13.01.2010 - 1 Ss 465/09
Gewerbsmäßiger Betrug: Strafrahmenwahl bei nur knapp über der …
Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2014 - 4 RVs 128/14
Ferner hat es ersichtlich nicht bedacht, dass beim Betrug für die Strafzumessung vor allem die Schadenshöhe ausschlaggebend ist und beim gewerbsmäßigen Betrug selbst bei zahlreichen vorgeworfenen Fällen ein besonders schwerer Fall dann nicht in Betracht kommt, wenn der Schaden die Geringwertigkeit als Grenze nur knapp übersteigt, der Gesamtschaden relativ gering war und gewichtige zugunsten des Täters sprechende Umstände vorliegen (zu vgl. BGH, WiStra 2001, 303 f.; KG Berlin, Beschluss vom 13.01.2010 - 1 Ss 465/09 -). - OLG Zweibrücken, 18.01.2000 - 1 Ss 266/99
Grenzen der Geringwertigkeit
Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2014 - 4 RVs 128/14
Als gering sind nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm Schäden bis etwa 50, 00 EUR anzusehen (zu vgl. OLG Hamm, NJW 2003, 3145; OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 536). - BGH, 09.01.1962 - 1 StR 346/61
Vertrieb eines nicht nachweisbar wirksamen Haarwuchsmittels - Eignung …
Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2014 - 4 RVs 128/14
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Richter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen wurden oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben oder unten inhaltlich löst, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht (zu vgl. BGHSt 17, 35 f;… Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 337 Rdn. 34 m.w.N.).
- OLG Braunschweig, 11.03.2024 - 1 ORs 3/24
Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im Falle der Strafbarkeit …
Aufgrund der dargelegten Rechtsfehler ist für eine eigene Entscheidung des Senats kein Raum (zum Erfordernis der Zurückverweisung bei etwa unzutreffendem Strafrahmen: BGH…, Beschluss vom 4. Februar 2010, 4 StR 585/09, juris, Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2014, III-4 RVs 128/14, juris, Rn. 13, 15) und das Urteil (§ 353 Abs. 1 StPO) daher mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufzuheben. - OLG Köln, 18.02.2020 - 1 RVs 19/20 Nach § 263 Abs. 4 StGB i.V.m. § 243 Abs. 2 StGB ist ein besonders schwerer Fall des Betruges ausgeschlossen, wenn sich die Tat lediglich auf eine Vermögensverschiebung von geringem Ausmaß bezieht (…Fischer, a.a.O., § 263 Rn. 228; OLG Hamm, Beschluss vom 4. November 2014 - III-4 RVs 128/14 -, juris).
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