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Rechtsprechung
   LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 165/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,9256
LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 165/06 (https://dejure.org/2007,9256)
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.06.2007 - 4 S 165/06 (https://dejure.org/2007,9256)
LG Dortmund, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - 4 S 165/06 (https://dejure.org/2007,9256)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietwagenkosten - Ersatzfähigkeit und Schätzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzfähige Kosten für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges; Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit von Mietwagenkosten nach dem sog. Unfallersatztarif; Die Abrechnung nach dem Unfallersatztarif rechtfertigende Gründe; Ersatzfähigkeit von bei der Anmietung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Unfall: Mietwagen nur zu günstigem Tarif

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nur tatsächlich erforderliche Mietwagenkosten werden ersetzt!

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 165/06
    Rn. 19 Ein Unfallersatztarif ist nur insoweit ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung gem. § 249 Abs. 2 BGB, als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2005, 1933).

    Einen ungerechtfertigt überhöhten Unfallersatztarif kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933 f.).

    (vgl. BGH NJW 2005, S. 1933 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.03.2007 entschieden, dass die Frage, ob der Geschädigte in Fällen der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, nicht generell verneint werden kann, es vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall, insbesondere darauf ankommt, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar ist (BGHZ 163, 19,26).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 165/06
    Insoweit besteht Einigkeit in der Rechtsprechung und Literatur, dass es sich bei dem Normaltarif, also einem Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. BGH, NJW 2005, 1041, 1042), um den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten handelt.

    Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH NJW 2005, 1041).

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif - …

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 165/06
    Rn. 35 Die Kammer weiß aus zahlreichen Verfahren, in denen die Mietwagenunternehmen ihre Tarife und ihren Aufwand allgemein dargelegt haben, dass die Kosten eines sog. Unfallersatztarifs in der Regel höher sind als die Leistungen in einem sog. Normaltarif (vgl. BGH NJW 2005, 51, 53; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06).

    Rn. 53 Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2007 (a.a.O.) weiter ausgeführt, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen selbst aus Sicht der Versicherungswirtschaft gerechtfertigt und geboten ist.

  • OLG Hamm, 20.03.2000 - 13 U 181/99

    Anscheinsbeweis; Auffahren; Vorangegangener Fahrspurwechsel; Mietwagenkosten; …

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 165/06
    Rn. 59 Da die Klägerin ausweislich der Rechnung einen Mietwagen angemietet hat, der der gleichen Gruppe angehört wie ihr Unfallwagens, war eine Eigenersparnis in Abzug zu bringen, die die Kammer mit 10 % bewertet (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 249 Rn. 32 mit Hinweis auf OLG Hamm, VersR 2001, 206).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 165/06
    Dies wird weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhängen, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. BGHZ 61, 346, 350; BGH NJW 2007, 1676).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 165/06
    Rn. 35 Die Kammer weiß aus zahlreichen Verfahren, in denen die Mietwagenunternehmen ihre Tarife und ihren Aufwand allgemein dargelegt haben, dass die Kosten eines sog. Unfallersatztarifs in der Regel höher sind als die Leistungen in einem sog. Normaltarif (vgl. BGH NJW 2005, 51, 53; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei …

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 165/06
    Dies wird weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhängen, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. BGHZ 61, 346, 350; BGH NJW 2007, 1676).
  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 165/06
    Der Bundesgerichtshof hat zuletzt in seinem Urteil vom 30.01.2007 (BGH NJW 2007, 1124 m.w.N.) nochmals entschieden, dass es nicht erforderlich ist, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Fall nachvollzieht.
  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 165/06
    Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der sog. gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke - Automietpreisspiegel 2003 für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar (vgl. BGH NJW 2006, 2693 ff.;… OLG Köln, a.a.O.).
  • AG Dortmund, 30.07.2009 - 416 C 1947/09

    Ansprüche auf Übernahme von Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls; …

    Rn. 29 Es ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifes die Kalkulation der konkreten Unternehmen in jedem Fall nicht nachvollziehen muss; vielmehr kann sich seine Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen (vgl. LG Dortmund, Urteil v. 14.06.2007, AZ: 4 S 165/06).

    Rn. 33 Bei der Schätzung ist ferner ein pauschaler Aufschlag von 2 % auf die ermittelte Gesamtsumme nach Schwacke 2007 vorzunehmen, um der allgemeinen Preissteigerung Rechnung tragen zu können (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 14.06.2007, AZ 4 S 165/06).

  • LG Dortmund, 03.07.2008 - 4 S 29/08

    Schwacke-Liste 2007 als Schätzungsgrundlage für Mietwagenkosten

    Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf ihre Grundsatzentscheidungen vom 14.06.2007 in den Verfahren 4 S 165/06, 4 S 16/06 und 4 S 129/06, veröffentlicht in der Rechtssprechungsdatenbank unter www.justiz.nrw.de.
  • LG Dortmund, 29.05.2008 - 4 S 169/07

    Unfallersatztarif - Schwacke - Automietpreisspiegel 2006

    Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf ihre Grundsatzentscheidungen vom 14.06.2007 in den Verfahren 4 S 165/06, 4 S 16/06 und 4 S 129/06, veröffentlicht in der Rechtssprechungsdatenbank unter www.justiz.nrw.de.
  • AG Siegen, 06.03.2009 - 14 C 2890/08
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund (Entscheidung vom 14.06.2007, Aktenzeichen 4 S 165/06 und Aktenzeichen 4 S 140/06) ist die Schwacke-Liste für das Jahr 2006 nicht als geeignete Bemessungsgrundlage heranzuziehen, weil die Preissteigerung bei den Tarifen von der Schwacke-Liste 2003 zur Schwacke-Liste 2006 teilweise 25 bis 30 % beträgt und diese Preissteigerung allein aufgrund des Zeitablaufs von 3 Jahren nicht zu erklären ist.
  • AG Dortmund, 18.11.2009 - 420 C 7961/09
    Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund (Urteil vom 14.06.2007, Aktenzeichen: 4 S 163/06, 4 S 165/06, 4 S 129/06).
  • AG Dortmund, 29.09.2009 - 416 C 4982/09
    Es ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifes die Kalkulation der konkreten Unternehmen in jedem Fall nicht nachvollziehen muss; vielmehr kann sich seine Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil v. 09.10.2007, VI ZR 27/07; LG Dortmund, Urteil v. 14.06.2007, AZ: 4 S 165/06).
  • AG Siegen, 19.01.2009 - 14 C 2688/08
    Bei der konkreten Schätzung des Aufschlags auf den Normaltarif nach der Schwacke-Liste ist die Rechtsprechung bislang zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen, die von 20 % (…vgl. OLG Köln, aaO, Rn. 28 sowie LG Dortmund, Urteil vom 14.06.2007 - 4 S 165/06, bei Juris Rn. 35) über 25 % (…vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 31 sowie LG Bonn…, Urteil vom 28.02.2007 - 5 S 159/06, bei Juris Rn. 26) bis zu 30 % (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 07.03.2007 - 22 S 292/06 unter Ziffer 2; LG Köln…, Urteil vom 30.01.2007 - 11 S 578/04, bei Juris Rn. 9 sowie LG Karlsruhe…, Urteil vom 24.05.2006 -1 S 195/04, Rn. 22 bei Juris = NZV 2006, 650) reichen.
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