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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2017 - 4 S 23.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,41398
OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2017 - 4 S 23.17 (https://dejure.org/2017,41398)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.10.2017 - 4 S 23.17 (https://dejure.org/2017,41398)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Oktober 2017 - 4 S 23.17 (https://dejure.org/2017,41398)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 146 Abs 4 VwGO, § 39 Abs 1 S 2 BG BB, § 17 Abs 1 GleichstG BB
    Untersuchungsaufforderung als beteiligungspflichtige personelle Maßnahme

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 Abs 4 VwGO, § 123 VwGO, § 39 Abs 1 S 2 BG BB, § 17 Abs 1 GleichstG BB
    Einstweilige Anordnung; Untersuchungsaufforderung; amtsärztliche Untersuchung; Beteiligung der Frauenvertreterin; personelle Maßnahme; Allzuständigkeit der Frauenvertreterin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LGG § 17 Abs. 1 ; LBG § 39 Abs. 1 S. 2
    Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung wegen Zweifeln an der Dienstfähigkeit als beteiligungspflichtige personelle Maßnahme

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung zur Beteiligung der Frauenvertreterin bei Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung aufgrund von Zweifeln über die Dienstfähigkeit; Anordnung einer (polizei-)ärztlichen Untersuchung als eine "personelle Maßnahme" im Sinne von § 17 Abs. 1 LGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2018, 102
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 05.11.2010 - 6 P 18.09

    Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; Allzuständigkeit des Personalrats; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2017 - 4 S 23.17
    Dies ändert aber nichts daran, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne darstellt, auch wenn sie aus sich heraus noch nicht gestaltend auf das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen einwirkt, sondern allenfalls der Dienststelle eine Grundlage für solche Einwirkungen vermitteln kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 6 P 1.14 - juris Rn. 13 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 5. November 2010 - 6 P 18.09 - juris Rn. 11).

    Vielmehr wird erst mit der Anordnung gegenüber dem Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, eine - bisher nicht bestehende - Verpflichtung begründet, sich einer bestimmten Untersuchung zu unterziehen, und damit der Rechtsstand des Beamten einer Veränderung unterworfen (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2010 a.a.O., Rn. 12).

  • BVerwG, 24.06.2014 - 6 P 1.14

    TV-L; Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; Globalantrag; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2017 - 4 S 23.17
    Dies ändert aber nichts daran, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne darstellt, auch wenn sie aus sich heraus noch nicht gestaltend auf das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen einwirkt, sondern allenfalls der Dienststelle eine Grundlage für solche Einwirkungen vermitteln kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 6 P 1.14 - juris Rn. 13 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 5. November 2010 - 6 P 18.09 - juris Rn. 11).

    Dies rechtfertigt es ausnahmsweise, sie unter den personalvertretungsrechtlichen Maßnahmenbegriff zu fassen, auch wenn dieser im Grundsatz keine Handlungen der Dienststelle einschließt, die lediglich der Vorbereitung einer beabsichtigten Maßnahme dienen und eine solche nicht vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2014, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 C 7.11

    Polizeivollzugsbeamter; Dienstunfähigkeit; Polizeidienstunfähigkeit; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2017 - 4 S 23.17
    Nur dann, wenn eine solche (rechtmäßige) Untersuchungsanordnung vorliegt, darf ggf. aus der Weigerung des Beamten, sich der Untersuchung zu unterziehen, auf seine Dienstunfähigkeit geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 - Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 20.14

    Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten/Frauenvertreterin bei betrieblicher …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2017 - 4 S 23.17
    Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 19. April 2017 - 4 B 20.14 - juris Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2015 - 4 S 6.15

    Untersuchungsanordnung; statthafter (Eil-)Antrag; Verwaltungsaktqualität …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2017 - 4 S 23.17
    Entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung gilt dies auch bei einem Beamten (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Juni 2015 - OVG 4 S 6.15 - juris Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2017 - 4 S 26.17

    Überprüfung der Dienstfähigkeit bei Schwerbehinderung - Beteiligung der …

    Die Anordnung erweist sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls deshalb als Entscheidung mit Eigengewicht, weil sie erheblich in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einwirkt (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Oktober 2017 - OVG 4 S 23.17 - juris Rn. 6 unter Hinweis auf die Entscheidungen des BVerwG).

    Es ist nicht auszuschließen, dass eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung die Entscheidung der Antragsgegnerin in der einen oder anderen Weise beeinflusst hätte (vgl. zur unterlassenen Beteiligung der Frauenvertreterin: VG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2017 - VG 7 L 299.17 -, bestätigt durch Beschluss des Senats vom 4. Oktober 2017 - OVG 4 S 23.17 - juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2026 - 4 S 27.26

    Untersuchungsanordnung; Anforderungen an die Begründung; Erledigung durch …

    Dass die Beteiligung der Frauenvertreterin auch beim Erlass einer Untersuchungsanordnung geboten ist, unterliegt hiernach keinen Zweifeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. Oktober 2017 - OVG 4 S 23.17 - juris Rn. 3 ff. …und vom 23. Mai 2018 - OVG 4 S 2.18 - juris Rn. 3 ff.; vgl. auch für eine Attestauflage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2018 - OVG 4 S 48.17 -).
  • BVerwG, 11.03.2020 - 5 B 6.20

    Zu den Grenzen der Revisibilität der Entscheidung über die Nichtbeteiligung der …

    Denn die Vorschrift geht von dem Grundsatz der in § 17 Abs. 1 LGG normierten Allzuständigkeit der Frauenvertreterinnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 4 S 23.17 - NZA-RR 2018, 102) aus und begrenzt die Beteiligung der Gesamtfrauenvertreterin in der Weise, dass diese bei sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen nur beteiligt werden kann, wenn die Allzuständigkeit nach § 17 Abs. 1 LGG nicht begründet ist.
  • VG Schleswig, 04.05.2021 - 12 B 20/21

    Entlassung

    Dieser drohende erhebliche Nachteil rechtfertigt es, dem Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mehr zu gewähren als (möglicherweise) im Hauptsacheverfahren zu erreichen ist (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2017 - OVG 4 S 23.17 - Juris Rdnr. 12).
  • VG Berlin, 12.11.2020 - 5 K 186.16
    Zwar ist die Frauenvertreterin d..., anders als der Beklagte mehrfach behauptet hat, nach der Überzeugung der Kammer vor dem Erlass der Therapieauflage nicht beteiligt worden, was nach § 17 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) jedoch geboten gewesen ist (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 4 S 23.17 - Rn. 3 ff., juris).
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