Rechtsprechung
| LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 16 BetrAVG
Betriebsrentenanpassung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hannover, 17.09.2015 - 7 Ca 175/15
- LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (29)
- BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13
Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz
Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15
Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11; 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13; 15. September 2015 - 3 AZR 839/13; 7. Juni 2015 - 3 AZR 193/15).Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13). Fehlt es an einer Grundlage dafür, scheidet ein Berechnungsdurchgriff aus.
Der Gläubiger soll vom Bürgen nicht mehr verlangen können, als er vom Hauptschuldner bekommen kann (BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13)..
Aus den Erklärungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Versorgungsschuldnerin Verpflichtungen übernehmen wollte, die über die Verpflichtungen aus § 16 BetrAVG hinausgehen (BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13)..
Rn. 112 Eine vergleichbare Gefahr besteht hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und - spätere - Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, da die Versorgungsverpflichtungen bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner verbleiben (BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13).
Durch eine derartige Transaktion können die beim Versorgungsschuldner zur Verfügung stehenden Vermögenswerte so geschmälert werden, dass eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an der ungenügenden wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners scheitert (BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13)..
Sofern die Interessen der Betriebsrentner durch Transaktionen innerhalb eines Konzerns beeinträchtigt werden, die zur Folge haben, dass das zur Anpassungsprüfung verpflichtete Unternehmen wirtschaftlich nicht mehr zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist, sind die Versorgungsberechtigten durch einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ausreichend geschützt (BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13)..
Rn. 124 a) Der Kläger hat als Anlage B 7 zur Berufungsbegründung vom 18. Februar 2016 die Entscheidung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 15. September 2015 (3 AZR 839/13) als Anlage eingereicht, Randnummer 73 der Entscheidung wörtlich zitiert und dazu vorgetragen:.
- BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 348/14
Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners
Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15
Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12).Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12).
Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14).
Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14).
Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 191/15; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14).
Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10).
Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 27).
Rückstellungen sind damit im Wesentlichen nur ein Instrument der Innenfinanzierung (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14).
- BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 102/14
Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15
Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14).Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14).
Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14).
Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 191/15; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14).
Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 191/15; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14).
Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14).
- BAG, 11.03.2008 - 3 AZR 358/06
Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten
Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15
Deshalb unterfallen Versorgungsempfänger und Arbeitnehmer, die bereits mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften ausgeschieden sind, dem Schutzbereich des § 613a BGB nicht (BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13; 11. März 2008 - 3 AZR 358/06; 27. Juni 2006 - 3 AZR 85/05).Rn. 110 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestand auch nach den Grundsätzen, die der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 11. März 2008 (3 AZR 358/06) entwickelt hat, keine Verpflichtung, die B. im Zusammenhang mit ihrer "Umwandlung" in eine Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie nicht nur in der Lage war, die laufenden Betriebsrenten zu zahlen, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen konnte.
Rn. 111 b) Zwar trifft den versorgungspflichtigen Arbeitgeber nach dem Urteil des 3. Senats vom 11. März 2008 (3 AZR 358/06) im Falle der Übertragung der Versorgungsverbindlichkeiten durch Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Rentnergesellschaft die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen kann und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist; eine unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft kann Schadensersatzansprüche auslösen.
Rn. 115 Dennoch gebietet es auch ein derartiger Sachverhalt nicht, die Grundsätze, die der 3. Senat im Urteil vom 11. März 2008 (3 AZR 358/06 ) entwickelt hat, auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts im Wege des Betriebsübergangs auf einen Betriebserwerber entsteht, zu übertragen.
- BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13
Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang
Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15
Für einen Zuschlag von 2 vH, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13).).Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11; 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13; 15. September 2015 - 3 AZR 839/13; 7. Juni 2015 - 3 AZR 193/15).
Dies will § 16 Abs. 1 BetrAVG jedoch gerade verhindern (BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13)..
Deshalb unterfallen Versorgungsempfänger und Arbeitnehmer, die bereits mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften ausgeschieden sind, dem Schutzbereich des § 613a BGB nicht (BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13; 11. März 2008 - 3 AZR 358/06; 27. Juni 2006 - 3 AZR 85/05).
- BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13
Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag
Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15
Rn. 99 2. Ein Berechnungsdurchgriff unter dem Gesichtspunkt einer verdichteten Konzernverbindung kommt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13) in Betracht, wenn sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirklicht.Dazu hat er das Bestehen eines Beherrschungsvertrags zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen zum Anpassungsstichtag (BAG 15. September 2015 - 3 AZR 739/13) darzulegen und ggf. zu beweisen.
Da die zugrunde liegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung des Versorgungsempfängers liegen, bedarf es keiner, auch keiner beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen oder einer plausiblen Erklärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des Versorgungschuldners beigetragen haben (BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15; BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13)..
Der Gesetzgeber setzt dabei voraus, dass dieser seine wirtschaftlichen Entscheidungen im Eigeninteresse trifft, mithin eine möglichst günstige wirtschaftliche Entwicklung für sich anstrebt (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13).
- BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04
"TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts
Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15
Rn. 105 b) Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [TRIHOTEL]) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten.Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BGH 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL]).
- BGH, 27.09.2016 - II ZR 57/15
Betriebsrentenanpassung: Berechnungsdurchgriff bei Bestehen eines …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15
Nicht alle Maßnahmen der Konzernpolitik mit ungünstigen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage einer abhängigen Gesellschaft gehören dabei zu den Risiken, deren Verwirklichung einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigt (BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15)..Da die zugrunde liegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung des Versorgungsempfängers liegen, bedarf es keiner, auch keiner beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen oder einer plausiblen Erklärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des Versorgungschuldners beigetragen haben (BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15; BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13)..
- BAG, 21.08.2012 - 3 ABR 20/10
Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15
Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10).Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10).
- BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15
Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15
Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 191/15; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14).Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 191/15; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14).
- BGH, 19.11.2013 - VI ZR 410/12
Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung …
- BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 952/12
Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - …
- BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84
Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung …
- BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91
Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters
- BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90
Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern - …
- BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 727/07
Betriebsrentenanpassung im Konzern
- BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 638/10
Anpassung der Betriebsrente - Berechnungsdurchgriff
- BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 362/11
Berechnung einer Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung - …
- BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
Beteiligung des Vorstandsmitglieds einer Bank an einem Schuldnerunternehmen
- BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 427/08
Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff - Patronatserklärung
- BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15
Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche …
- BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11
Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung - …
- BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 85/05
Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers
- BGH, 13.12.1993 - II ZR 89/93
Begriff des herrschenden Unternehmens
- BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 244/91
Nachholende Anpassung der Betriebsrente im Konzern
- BAG, 14.12.1993 - 3 AZR 519/93
Anpassung der Betriebsrente im Konzern an die Kaufkraftentwicklung - …
- LAG Köln, 30.11.2015 - 2 Sa 348/14
Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente
- BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12
Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - …
- LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 50/16
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der …
- LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 624/13
Anpassung; Betriebsrente; Rentengesellschaft; wirtschaftliche Lage; Konzern
Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG…, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 36 juris;… Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 48 juris; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 72 juris).Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (vgl. BAG…, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 53 juris; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 85 juris).
Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerin eingreifen würde (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 85 juris).
- LAG Köln, 04.04.2019 - 7 Sa 675/18
ABetriebsrente; Anpassung; Konzernobergesellschaft; atypischer Schuldbeitritt; …
Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (…vgl. BAG vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 36 juris;… BAG vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 48 juris; LAG Niedersachsen vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 72 juris).Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (…vgl. BAG vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 53 juris; LAG Niedersachsen vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 85 juris).
Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerin eingreifen würde (vgl. LAG Niedersachsen vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 85 juris).
- LAG Köln, 22.02.2018 - 7 Sa 3/16
Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente
Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG…, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 36;… Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 48; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 72).Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn.53; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, zitiert nach juris, Rn. 85).
Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerin eingreifen würde (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, zitiert nach juris, Rn. 85).
- LAG Köln, 22.02.2018 - 7 Sa 919/15
Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente
Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG…, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 36;… Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 48; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 72).Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn.53; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, zitiert nach juris, Rn. 85).
Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerin eingreifen würde (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, zitiert nach juris, Rn. 85).
- LAG Köln, 18.01.2018 - 8 Sa 89/15
Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente
Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 36; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randnummer 48; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Randnummer 72).Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 53; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, zitiert nach juris, Randziffer 85).
Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerin eingreifen würde (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, zitiert nach juris, Randziffer 85).
- LAG Köln, 02.06.2017 - 10 Sa 625/16
Betriebliche Altersversorgung; Anpassung
Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 36; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randnummer 48; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Randnummer 72).Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 53; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, zitiert nach juris, Randziffer 85).
Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerin eingreifen würde (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, zitiert nach juris, Randziffer 85).
- LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 88/16
Anpassung; Betriebsrente; Rentengesellschaft; wirtschaftliche Lage; Konzern
Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerin eingreifen würde (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 85 juris).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".