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Rechtsprechung
   LAG Hamm, 02.09.1999 - 4 Sa 962/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5601
LAG Hamm, 02.09.1999 - 4 Sa 962/99 (https://dejure.org/1999,5601)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02.09.1999 - 4 Sa 962/99 (https://dejure.org/1999,5601)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02. September 1999 - 4 Sa 962/99 (https://dejure.org/1999,5601)
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Wird zitiert von ... (24)

  • LAG Hamm, 06.07.2000 - 4 Sa 799/00

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung; Voraussetzungen …

    Der Insolvenzverwalter muß mithin zunächst lediglich darlegen (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, ZInsO 2000, 352):.

    Deshalb ist es Sache des Insolvenzverwalters, den Zusammenhang zwischen der Betriebsänderung und den Entlassungen darzulegen (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.).

    Weitere Voraussetzung ist, daß der gekündigte Arbeitnehmer "im" Interessenausgleich, der schriftlich abgeschlossen sein muß (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ), namentlich bezeichnet ist (LAG Potsdam v. 19.02.1998 - 8 Sa 847/97, LAGE § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 8; LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.).

    Der bei widerleglichen Vermutungen offene Beweis des Gegenteils ist Hauptbeweis und erst dann geführt, wenn das Gericht vom Vorliegen eines Sachverhalts überzeugt ist, der das Gegenteil der Vermutung ergibt (ArbG Berlin v. 16.04.1997 - 69 Ca 49520/96, ZAP ERW 1998, 45 [Berscheid]; LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.).

    Beim Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste hat der darin benannte Arbeitnehmer diesen Hauptbeweis zu führen und im Falle der Beendigungskündigung nachzuweisen (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.), daß trotz der durchgeführten Betriebsänderung.

    Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste kann der Arbeitnehmer der Kündigung auch mit dem Vortrag begegnen (siehe dazu LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.), daß.

    Verbleibende Zweifel in einem der vorgenannten Punkte gehen zu Lasten des Arbeitnehmers (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.).

    An den Vortrag des Arbeitnehmers sind die gleichen Maßstäbe anzulegen, die die Rechtsprechung (vgl. bspw. BAG v. 07.12.1978 - 2 AZR 155/77, NJW 1979, 1902 = SAE 1979, 141 [Herschel]) für die Substantiierung des Insolvenzverwaltervorbringens zum Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses im Rahmen von § 1 Abs. 2 Satz 1 und 4 KSchG aufgestellt hat (…ArbG Wesel v. 28.05.1977 - 6 Ca 389/97, aaO.; LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.).

    Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn das Gericht vom Vorliegen eines Sachverhalts überzeugt ist, der das Gegenteil der Vermutung ergibt (…ArbG Berlin v. 16.04.1997 - 69 Ca 49520/96, aaO.; LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.).

    Es würde zu Wertungswidersprüchen führen, wenn die übrigen Kriterien i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste weiterhin voll nachgeprüft werden müßte (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.).

    Grobe Fehlerhaftigkeit ist bei einem Interessenausgleich mit Namensliste anzunehmen (siehe dazu LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.), wenn die Betriebspartner.

  • LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 1554/99

    Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses und Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung …

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  • LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 910/99

    Wirksames Zustandekommen eines Interessenausgleichs - Keine Einbeziehung von …

    Der Arbeitgeber muß mithin zunächst lediglich darlegen (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, ZInsO 2000, 352):.

    Deshalb ist es Sache des Arbeitgebers, den Zusammenhang zwischen der Betriebsänderung und den Entlassungen darzulegen (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.).

    Weitere Voraussetzung ist, daß der gekündigte Arbeitnehmer "im" Interessenausgleich, der schriftlich abgeschlossen sein muß (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), namentlich bezeichnet ist (LAG Potsdam v. 19.02.1998 - 8 Sa 847/97, LAGE § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 8; LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.).

    Beim Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste hat der darin benannte Arbeitnehmer diesen Hauptbeweis zu führen und im Falle der Beendigungskündigung nachzuweisen (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.), daß trotz der durchgeführten Betriebsänderung.

    Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste kann der Arbeitnehmer der Kündigung auch mit dem Vortrag begegnen (siehe dazu LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.), daß.

    Verbleibende Zweifel in einem der vorgenannten Punkte gehen zu Lasten des Arbeitnehmers (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.).

    An den Vortrag des Arbeitnehmers sind die gleichen Maßstäbe anzulegen, die die Rechtsprechung (vgl. bspw. BAG v. 07.12.1978 - 2 AZR 155/77, NJW 1979, 1902 = SAE 1979, 141 [Herschel]) für die Substantiierung des Arbeitgebervorbringens zum Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses im Rahmen von § 1 Abs. 2 Satz 1 und 4 KSchG aufgestellt hat (…ArbG Wesel v. 28.05.1977 - 6 Ca 389/97, a.a.O.; LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.).

    Es würde zu Wertungswidersprüchen führen, wenn die übrigen Kriterien i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste weiterhin voll nachgeprüft werden müßte (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.).

    Grobe Fehlerhaftigkeit ist bei einem Interessenausgleich mit Namensliste anzunehmen (siehe dazu LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.), wenn die Betriebspartner.

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