Rechtsprechung
OLG Hamm, 26.05.1998 - 4 Ss 88/98 |
Zitiervorschläge
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Entfernung der Visa aus dem Reisepaß
§ 267 StGB, Visa und Paß sind keine "Gesamturkunde";
§ 274 StGB, Reisepaß und Visa "gehören" ausschließlich dem Paßinhaber
Volltextveröffentlichungen (2)
- Informationsverbund Asyl und Migration
StGB § 267
D (A), Asylbewerber, Straftäter, Pass, Visum, Einreisestempel, Ausreisestempel, Urkundenfälschung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Veränderung und Beseitigung von Paßvermerken
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1998, 331
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 03.07.1952 - 5 StR 151/52
Auszug aus OLG Hamm, 26.05.1998 - 4 Ss 88/98
Urkunde im Sinne dieser Vorschriften ist die verkörperte, allgemein oder für Eingeweihte verständliche menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und ihren Aussteller erkennen läßt (…vgl. z. B. Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 267 Rdnr. 2; BGHSt 3, 82 [84] = NJW 1952, 1104). - BGH, 19.02.1953 - 3 StR 896/52
Auszug aus OLG Hamm, 26.05.1998 - 4 Ss 88/98
Eine Gesamturkunde entsteht vielmehr nur dann, wenn mehrere Einzelurkunden zu einem sinnvollen und geordneten Ganzen zusammengefaßt werden, um damit eine selbständige Gesamterklärung herbeizuführen, die über den Inhalt der in ihr enthaltenen Einzelurkunden hinausgeht (RGSt 60, 17 [19]; BGHSt 4, 60 [61] =NJW 1953, 711;… Tröndle, § 267 Rdnr. 13 ). - RG, 07.12.1925 - III 471/25
Zum Begriff der Gesamturkunde.
Auszug aus OLG Hamm, 26.05.1998 - 4 Ss 88/98
Eine Gesamturkunde entsteht vielmehr nur dann, wenn mehrere Einzelurkunden zu einem sinnvollen und geordneten Ganzen zusammengefaßt werden, um damit eine selbständige Gesamterklärung herbeizuführen, die über den Inhalt der in ihr enthaltenen Einzelurkunden hinausgeht (RGSt 60, 17 [19]; BGHSt 4, 60 [61] =NJW 1953, 711;… Tröndle, § 267 Rdnr. 13 ).