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Rechtsprechung
   BGH, 28.03.1995 - 4 StR 106/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,8118
BGH, 28.03.1995 - 4 StR 106/95 (https://dejure.org/1995,8118)
BGH, Entscheidung vom 28.03.1995 - 4 StR 106/95 (https://dejure.org/1995,8118)
BGH, Entscheidung vom 28. März 1995 - 4 StR 106/95 (https://dejure.org/1995,8118)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Messerstich - Stichverletzung - Beendeter Versuch - Affekt - Jugendlicher - Tötungsversuch - Versuchter Totschlag - Tötungsvorsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 15, § 24, § 212

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher …

    Auszug aus BGH, 28.03.1995 - 4 StR 106/95
    Da der Schuldspruch aus anderen Gründen keinen Bestand hat, braucht der Senat nicht darüber zu befinden, ob die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1992 (BGHSt 39, 100, 108) Veranlassung gibt, diese Rechtsprechung mit Blick auf die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs zu überdenken.
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 463/92

    Teilfreispruch bei Tatmehrheit - Verfahrensrüge bei unterbliebener Belehrung - …

    Auszug aus BGH, 28.03.1995 - 4 StR 106/95
    Beendet ist der Versuch, wenn der Täter nach seiner letzten Tathandlung mit der nach den Umständen nicht fernliegenden Möglichkeit rechnet, daß es zur Vollendung keiner weiteren Tathandlung mehr bedürfe (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 27).
  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 458/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 28.03.1995 - 4 StR 106/95
    Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch bei generell gefährlichen Gewalthandlungen der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz nur dann rechtsfehlerfrei ist, wenn das Gericht in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1, Vorsatz, bedingter 5 m.w.N.).
  • BGH, 08.10.1968 - 5 StR 462/68
    Auszug aus BGH, 28.03.1995 - 4 StR 106/95
    Das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis der Tateinheit zwischen versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung steht im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Körperverletzungsdelikte wegen Gesetzeskonkurrenz hinter ein versuchtes Tötungsdelikt zurücktreten (vgl. BGHSt 22, 248 [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68]).
  • BGH, 23.07.1998 - 4 StR 212/98

    Konkurrenzverhältnis zwischen versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher …

    Der Senat hat zu der aufgeworfenen Konkurrenzfrage in der vom Landgericht in dem der Revisionssache 4 StR 272/98 zugrundeliegenden Urteil zitierten Entscheidung (bei Holtz MDR 1995, 880), die einen Fall der Annahme von versuchtem Mord in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung betraf, darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs BGHSt 39, 100 Anlaß gibt, die bisherige Rechtsprechung im Hinblick auf die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs zu überdenken (ebenso Senatsbeschluß vom 28. März 1995 - 4 StR 106/95).
  • BGH, 12.07.1995 - 5 StR 340/95

    Gefährliche Körperverletzung - Versuchter Totschlag - Gesetzeskonkurrenz - …

    Mit Rücksicht auf gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…vgl. nur BGHR StGB § 223a Konkurrenzen 5 mwN.; dagegen indes BGH, Beschlüssevom 9. März 1995 - 4 StR 56/95 - undvom 28. März 1995 - 4 StR 106/95 - und Maatz NStZ 1995, 209, 210 ff.) - hat der Senat gemäß § 154a Abs. 2 StPO den Vorwurf tateinheitlicher vollendeter gefährlicher Körperverletzung von der Verfolgung ausgenommen.
  • BGH, 19.11.1996 - 5 StR 534/96

    Abweisung der Revision

    Mit Rücksicht auf bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…vgl. nur BGHR StGB § 223 a Konkurrenzen 5 m.w.N.;… dagegen indes BGHR StGB § 211 Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH, Beschluß vom 28. März 1995 - 4 StR 106/95 - Maatz NStZ 1995, 209, 210 ff.) hat der Senat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO den Vorwurf tateinheitlicher besonders schwerer Körperverletzung von der Verfolgung ausgenommen.
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