Rechtsprechung
| BGH, 16.07.2020 - 4 StR 110/20 |
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§ 52 Abs. 1 StGB; § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
Bewaffnetes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (zur Verfügung stehender gefährlicher Gegenstand); Tateinheit (Teilidentität tatbestandlicher Ausführungshandlungen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Führen der Teilidentität von tatbestandlichen Ausführungshandlungen zur Annahme von Tateinheit i.R.d. konkurrenzrechtlichen Bewertung des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- LG Hagen, 17.10.2019 - 200 Js 957/19
- BGH, 16.07.2020 - 4 StR 110/20
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03
Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug; …
Auszug aus BGH, 16.07.2020 - 4 StR 110/20
Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 ? 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184; Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 - 4 StR 473/14; vom 27. Juni 2018 - 4 StR 116/18). - BGH, 12.01.2017 - 1 StR 394/16
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff …
Auszug aus BGH, 16.07.2020 - 4 StR 110/20
Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist verwirklicht, wenn der zur Verletzung von Personen geeignete und bestimmte gefährliche Gegenstand in einem Stadium des Tathergangs zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2017 - 1 StR 394/16, NStZ 2017, 714, 715; vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 246/16; st. Rspr.). - BGH, 28.01.2020 - 4 StR 303/19
Bewaffnetes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Anwendungsbereich der …
Auszug aus BGH, 16.07.2020 - 4 StR 110/20
Die Teilidentität von tatbestandlichen Ausführungshandlungen führt zur Annahme von Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2017 - 4 StR 562/17; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 303/19).
- BGH, 13.08.2009 - 3 StR 226/09
Unerlaubter Besitz einer Schusswaffe; unerlaubtes Führen einer Schusswaffe; …
Auszug aus BGH, 16.07.2020 - 4 StR 110/20
Im Übrigen stellt der Senat zur gebotenen genauen Bezeichnung des verwirklichten Straftatbestandes nach dem Waffengesetz den Schuldspruch klar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 4 StR 116/16; vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09). - BGH, 02.12.2014 - 4 StR 473/14
Gleichzeitiger unerlaubter Besitz von Waffen und Munition (Tateinheit)
Auszug aus BGH, 16.07.2020 - 4 StR 110/20
Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 ? 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184; Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 - 4 StR 473/14; vom 27. Juni 2018 - 4 StR 116/18). - BGH, 05.12.2017 - 4 StR 562/17
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verwirklichung bei zur Verfügung …
Auszug aus BGH, 16.07.2020 - 4 StR 110/20
Die Teilidentität von tatbestandlichen Ausführungshandlungen führt zur Annahme von Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2017 - 4 StR 562/17; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 303/19). - BGH, 08.12.2016 - 4 StR 246/16
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff …
Auszug aus BGH, 16.07.2020 - 4 StR 110/20
Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist verwirklicht, wenn der zur Verletzung von Personen geeignete und bestimmte gefährliche Gegenstand in einem Stadium des Tathergangs zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2017 - 1 StR 394/16, NStZ 2017, 714, 715; vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 246/16; st. Rspr.). - BGH, 27.06.2018 - 4 StR 116/18
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …
Auszug aus BGH, 16.07.2020 - 4 StR 110/20
Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 ? 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184; Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 - 4 StR 473/14; vom 27. Juni 2018 - 4 StR 116/18). - BGH, 07.06.2016 - 4 StR 116/16
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. zum Besitz des Butterflymessers
Auszug aus BGH, 16.07.2020 - 4 StR 110/20
Im Übrigen stellt der Senat zur gebotenen genauen Bezeichnung des verwirklichten Straftatbestandes nach dem Waffengesetz den Schuldspruch klar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 4 StR 116/16; vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09).
- BGH, 22.10.2024 - 4 StR 309/24
Konkurrenzen (Besitz, Herstellen und Zugänglichmachen von kinder- oder …
Wegen dieser Teilidentität der Ausführungshandlungen ist der Besitz der kinderpornographischen Inhalte nicht tatmehrheitlich zum Herstellungsakt der jugendpornographischen Schrift (Fall II. 1 der Urteilsgründe) zu ahnden (vgl. BGH…, Urteil vom 25. Juli 2024 - 1 StR 101/24 Rn. 5; Beschluss vom 16. Juli 2020 - 4 StR 110/20 Rn. 5). - BGH, 08.12.2020 - 5 StR 495/20
Konkurrenzrechtliche Beurteilung des Bereithaltens des Elektroimpulsgeräts zur …
Soweit beim (bewaffneten) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Teilidentität von tatbestandlichen Ausführungshandlungen zur Annahme von Tateinheit führen kann, betrifft diese rechtliche Klammerwirkung ausschließlich die für sich selbständigen Handelstätigkeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 4 StR 110/20 mwN). - BGH, 17.09.2025 - 1 StR 324/25
Schuldspruch wegen des Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in …
Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 4 StR 110/20 Rn. 8 mwN).
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