Rechtsprechung
| BGH, 25.06.2009 - 4 StR 121/09 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 33a StPO; § 356a StPO
Unzulässige Anhörungsrüge (Gegenvorstellung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Unstatthaftigkeit einer Anhörungsrüge als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 33a; StPO § 356a
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Unstatthaftigkeit einer Anhörungsrüge als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.05.2006 - 4 StR 110/05
Rechtliches Gehör; unzulässige Gegenvorstellung; vorrangige Anhörungsrüge nach § …
Auszug aus BGH, 25.06.2009 - 4 StR 121/09
Gegen Revisionsentscheidungen ist vielmehr als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO statthaft (vgl. BGH NStZ 2007, 236). - BGH, 04.03.2008 - 4 StR 514/07
Unbegründete Anhörungsrüge (Gewährung rechtlichen Gehörs als Zweck der …
Auszug aus BGH, 25.06.2009 - 4 StR 121/09
Soweit der Verurteilte meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen im Übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anhörungsrüge, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu dient, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2008 - 4 StR 514/07 m.w.N.).
- BGH, 15.08.2013 - 4 StR 196/13
Unstatthafte und unbegründete Anhörungsrüge
Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012 - 4 StR 195/12 und vom 25. Juni 2009 - 4 StR 121/09 jeweils mwN). - BGH, 05.11.2014 - 4 StR 245/14
Unbegründete Anhörungsrüge
Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012 - 4 StR 195/12 und vom 25. Juni 2009 - 4 StR 121/09 jeweils mwN). - OLG München, 30.10.2020 - 4d Ws 224/20
Keine Verbescheidung rechtsmissbräuchlicher Gegenvorstellungen
Rn. 12 Kosten werden nicht erhoben, allerdings wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass ihm künftig die Kosten einer unstatthaften und rechtsmissbräuchlichen Gegenvorstellung in analoger Anwendung des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO auferlegt werden können (BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - 3 StR 467/08 [BeckRS 2009, 7187], Beschluss vom 25.06.2009 - 4 StR 121/09 [BeckRS 2009, 20409], Beschluss vom 04.03.2020 - 2 StR 381/17 [BeckRS 2020, 3854]).
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