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Rechtsprechung
   BGH, 25.06.2009 - 4 StR 121/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,15138
BGH, 25.06.2009 - 4 StR 121/09 (https://dejure.org/2009,15138)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2009 - 4 StR 121/09 (https://dejure.org/2009,15138)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - 4 StR 121/09 (https://dejure.org/2009,15138)
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  • HRR Strafrecht

    § 33a StPO; § 356a StPO
    Unzulässige Anhörungsrüge (Gegenvorstellung)

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.05.2006 - 4 StR 110/05

    Rechtliches Gehör; unzulässige Gegenvorstellung; vorrangige Anhörungsrüge nach § …

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - 4 StR 121/09
    Gegen Revisionsentscheidungen ist vielmehr als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO statthaft (vgl. BGH NStZ 2007, 236).
  • BGH, 04.03.2008 - 4 StR 514/07

    Unbegründete Anhörungsrüge (Gewährung rechtlichen Gehörs als Zweck der …

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - 4 StR 121/09
    Soweit der Verurteilte meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen im Übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anhörungsrüge, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu dient, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2008 - 4 StR 514/07 m.w.N.).
  • BGH, 15.08.2013 - 4 StR 196/13

    Unstatthafte und unbegründete Anhörungsrüge

    Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012 - 4 StR 195/12 und vom 25. Juni 2009 - 4 StR 121/09 jeweils mwN).
  • BGH, 05.11.2014 - 4 StR 245/14

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012 - 4 StR 195/12 und vom 25. Juni 2009 - 4 StR 121/09 jeweils mwN).
  • OLG München, 30.10.2020 - 4d Ws 224/20

    Keine Verbescheidung rechtsmissbräuchlicher Gegenvorstellungen

    Rn. 12 Kosten werden nicht erhoben, allerdings wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass ihm künftig die Kosten einer unstatthaften und rechtsmissbräuchlichen Gegenvorstellung in analoger Anwendung des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO auferlegt werden können (BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - 3 StR 467/08 [BeckRS 2009, 7187], Beschluss vom 25.06.2009 - 4 StR 121/09 [BeckRS 2009, 20409], Beschluss vom 04.03.2020 - 2 StR 381/17 [BeckRS 2020, 3854]).
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