Rechtsprechung
| BGH, 03.06.2014 - 4 StR 150/14 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 54 StGB; § 55 StGB; § 460 StPO
Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Gesamtstrafenlage bei mangelnder Erledigung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Bildung der nachträglichen Gesamtstrafen bei unbekanntem Vollstreckungsstand der Vorstrafen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 460
Bildung der nachträglichen Gesamtstrafen bei unbekanntem Vollstreckungsstand der Vorstrafen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.07.2007 - 4 StR 266/07
Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; Erledigung)
Auszug aus BGH, 03.06.2014 - 4 StR 150/14
Da eine Gesamtstrafenbildung im Nachtragsverfahren nach § 460 StPO erst dann ausgeschlossen ist, wenn sämtliche dafür in Betracht zu ziehenden Strafen vollständig erledigt sind (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369, 370;… Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rn. 346; Nestler, JA 2011, 248, 253), stünde eine in der Zwischenzeit eingetretene Vollstreckung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 7. September 2010 einer unterbliebenen Gesamtstrafenbildung mit der vom Amtsgericht Wolfenbüttel vom 26. Juli 2011 verhängten und noch nicht erledigten Strafe nicht entgegen. - BGH, 28.07.2006 - 2 StR 215/06
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Verschlechterungsverbot; …
Auszug aus BGH, 03.06.2014 - 4 StR 150/14
In diesem Fall wäre die Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wolfenbüttel infolge der Zäsurwirkung der zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Verurteilung durch das Amtsgericht Magdeburg gesamtstrafenrechtlich "verbraucht" (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 249/11, NStZ-RR 2011, 307; Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29) und stünde für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den für die verfahrensgegenständlichen Taten II.1 der Urteilsgründe (Tatzeit: 3. Juli 2011) und II.3 (Tatzeit: zwischen dem 11. Dezember 2010 und dem 13. September 2011) nicht mehr zur Verfügung. - BGH, 08.06.2011 - 4 StR 249/11
Rechtsfehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Auszug aus BGH, 03.06.2014 - 4 StR 150/14
In diesem Fall wäre die Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wolfenbüttel infolge der Zäsurwirkung der zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Verurteilung durch das Amtsgericht Magdeburg gesamtstrafenrechtlich "verbraucht" (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 249/11, NStZ-RR 2011, 307; Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29) und stünde für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den für die verfahrensgegenständlichen Taten II.1 der Urteilsgründe (Tatzeit: 3. Juli 2011) und II.3 (Tatzeit: zwischen dem 11. Dezember 2010 und dem 13. September 2011) nicht mehr zur Verfügung.
- BGH, 24.06.2016 - 4 StR 205/16
Strafvereitelung (Selbstbegünstigungsprivileg: Beurteilung des …
Sollte die nach den Feststellungen im Ersturteil erledigte Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil vom 17. August 2011 im Zeitpunkt des Urteils vom 14. Mai 2012 noch nicht vollstreckt gewesen sein, wofür die dort erfolgte Sachbehandlung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB spricht, käme dem Urteil vom 17. August 2011 in Bezug auf die Einzelstrafen für die Taten Nr. 1 bis 3 und 18 aus dem Urteil vom 14. Mai 2012 noch eine Zäsurwirkung zu, da diese Strafen noch nicht erledigt sind und deshalb ein Nachtragsverfahren nach § 460 StPO noch möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 4 StR 150/14, Rn. 5; Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369;… Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rn. 346; Nestler, JA 2011, 248, 253). - BGH, 29.03.2017 - 4 StR 516/16
Gerichtliche Kognitionspflicht (Umgrenzung durch die Anklageschrift)
Sollte die Strafe nach dem 15. Juli 2014 vollstreckt worden sein, wären die Strafen für die fünf Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 6. Februar 2013 bis zum 5. März 2013 aus dem Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 15. Juli 2014 mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig gesamtstrafenfähig und nicht in eine im hiesigen Verfahren zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369, 370; vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74; vom 3. Juni 2014 - 4 StR 150/14).
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