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Rechtsprechung
   BGH, 18.07.2013 - 4 StR 171/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,23576
BGH, 18.07.2013 - 4 StR 171/13 (https://dejure.org/2013,23576)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - 4 StR 171/13 (https://dejure.org/2013,23576)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 4 StR 171/13 (https://dejure.org/2013,23576)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 267 Abs. 1 StPO
    Beweiswürdigung (Anforderungen an die Urteilsbegründung bei gegensätzlichen Aussagen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewinnbringender Weiterverkauf jeweils großer Mengen Marihuana durch Ernte der von mehreren Tätern betriebenen Cannabisplantagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; StPO § 261
    Gewinnbringender Weiterverkauf jeweils großer Mengen Marihuana durch Ernte der von mehreren Tätern betriebenen Cannabisplantagen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 281/02

    Verfall (Wertlosigkeit erlangter Forderungen); Verfall von Wertersatz (Zurechnung …

    Auszug aus BGH, 18.07.2013 - 4 StR 171/13
    Danach hatten beide Mittäter die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt jedenfalls über die schließlich an den Angeklagten weitergegebenen Beträge; beide haften insoweit als Gesamtschuldner (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198 mwN).
  • BGH, 17.03.2009 - 4 StR 662/08

    Lückenhafte Beweiswürdigung (Darstellungsanforderungen bei Verurteilung auf Grund …

    Auszug aus BGH, 18.07.2013 - 4 StR 171/13
    Die Revision weist zwar zutreffend auf die gesteigerten Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung in Fällen hin, in denen sich in Ermangelung objektiver Beweisanzeichen die gegensätzlichen Aussagen des Angeklagten und des Tatopfers gegenüberstehen oder in denen ein Zeuge, auf dessen Aussage die Verurteilung des Täters maßgeblich gestützt wird, bereits wegen Beteiligung an derselben Tat verurteilt wurde oder die Angaben des betreffenden Zeugen auf eine verfahrensbeendende Absprache in seinem eigenen Strafverfahren zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. März 2009 - 4 StR 662/08, NStZ-RR 2009, 212).
  • BGH, 02.07.2009 - 3 StR 192/09

    Verfall (Berechnung des Verfallsbetrages)

    Auszug aus BGH, 18.07.2013 - 4 StR 171/13
    Um Unklarheiten bei der Vollstreckung des angefochtenen Urteils auszuschließen, ändert der Senat die Entscheidungsformel entsprechend (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 192/09, Tz. 3).
  • BGH, 18.07.2018 - 5 StR 645/17

    Einziehung von Taterträgen (aus der Tat erlangter Vermögenswert; tatsächliches …

    Der Senat bestimmt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Wert des von dem Angeklagten Erlangten selbst und ordnet insoweit auch dessen gesamtschuldnerische Haftung an (vgl. zur klarstellenden Tenorierung einer im Urteilszeitpunkt bekannten gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Tatbeteiligter BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17; vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18; Beschlüsse vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 171/13; vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18).
  • BGH, 14.01.2015 - 4 StR 440/14

    Konkurrenzverhältnisse bei Betäubungsmittelstraftaten

    Danach hatten beide Mittäter die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die vom Angeklagten M. an den Angeklagten H. weitergegebenen Beträge; beide haften insoweit als Gesamtschuldner (BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13; Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 171/13 jeweils mwN).
  • BGH, 25.09.2013 - 4 StR 351/13

    Anordnung des Wertersatzverfalls (Mittäter als Gesamtschuldner)

    Danach hatten beide Mittäter die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die Einnahmen aus dem jeweiligen Weiterverkauf des Marihuanas; beide haften danach als Gesamtschuldner (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199 mwN; Senatsbeschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 171/13).
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