Rechtsprechung
| BGH, 05.06.2007 - 4 StR 184/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1b StGB; § 260 StPO
Schwerer Raub (Drohen mit einer objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe: Gaspistole); Tenorierung bei besonders schweren Fällen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 260 Abs. 4 Satz 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 250 Abs. 3
- Wolters Kluwer
Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten und Änderung des Schuldspruchs; Qualifizierung des Drohens mit einer objektiv nicht gefährlichen Waffe als Verwenden einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 2 Nr. 1
Gaspistole mit leerer CO2-Kartusche - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99
Ungeladene Pistole als Drohmittel beim Raub
Auszug aus BGH, 05.06.2007 - 4 StR 184/07
Das bloße Drohen mit einer solchen, objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwendens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellen sind (BGHSt 45, 249 ff.), sondern nur diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB.
- BGH, 10.01.2018 - 2 StR 200/17
Schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges: Wahrnehmung, aber keine …
Anders als in anderen von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fallkonstellationen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 4 StR 394/06, NStZ 2007, 332 mit Anm. Kudlich JR 2007, 381; Beschluss vom 6. September 2007 - 4 StR 227/07, StraFo 2008, 85; Beschluss vom 5. Juni 2007 - 4 StR 184/07, StRR 2007, 163; Beschluss vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 342 und Urteil vom 15. August 2007 - 5 StR 216/07, NStZ-RR 2007, 375) steht vorliegend aus Sicht eines objektiven Betrachters fest, dass es sich bei dem vom Angeklagten als Drohmittel verwendeten rund 50 Zentimeter langen Brecheisen aus Metall - ebenso wie bei einem Holzknüppel (Senat, Beschluss vom 4. September 1998 - 2 StR 390/98, NStZ-RR 1999, 15), einem Besenstiel (BGH, Beschluss vom 20. Mai 1999 - 4 StR 168/99, NStZ-RR 1999, 355), einem Schraubendreher (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158) oder einem abgesägten Metallstück in Form eines Winkeleisens (Senat, Beschluss vom 21. November 2001 - 2 StR 400/01, NStZ-RR 2002, 108, 109) - um einen objektiv gefährlichen Gegenstand handelt, weil es im Falle seines Einsatzes als Schlag- oder Stichwerkzeug (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 1 StR 24/14, juris) geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".