Rechtsprechung
| BGH, 06.04.1960 - 4 StR 19/60 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Kraftfahrer - Verkehrsgerechtes Verhalten - Verkehrswidrigkeiten - Beobachten rückwärtiger Verkehrslage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Hamm, 13.11.1959 - 1 Ss 1130/59
- BGH, 06.04.1960 - 4 StR 19/60
Papierfundstellen
- BGHSt 14, 201
- NJW 1960, 1165
- DB 1960, 722
- JR 1960, 269
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (7)
- BGH, 20.03.1958 - 4 StR 43/58
Auszug aus BGH, 06.04.1960 - 4 StR 19/60
Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Kraftfahrer, der seine Richtungsänderungsabsicht rechtzeitig angezeigt und sich ordnungsmäßig zur Fahrbahnmitte eingeordnet habe, in der Regel nicht verpflichtet sei, vor und während des Abbiegens nach links die rückwärtige Fahrbahn zu beobachten (BGHSt 11, 296; 12, 21).In seiner Entscheidung vom 20. März 1958 - 4 StR 43/58 - (BGHSt 11, 296) hat der Senat - unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung (BGHSt 8, 285) - ausgesprochen, daß der nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegende Kraftfahrer sich ebenso zur Straßenmitte hin einzuordnen habe, wie es im § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO für den in eine Seitenstraße nach links Einbiegenden vorgeschrieben sei.
1959, 32, VRS 17, 309; OLG Hamm in VRS 16, 149, 151, 213; 17, 438 sowie 1 Ss 1289/59 vom 12. Januar 1960 und 1 Ss 1476/59 vom 29. Januar 1960; Kammergericht in VRS 16, 380; OLG Karlsruhe in VerkMitt 1959, 340; OLG Oldenburg in DAR 1959, 111; OLG Stuttgart in VRS 11, 134; 15, 464; Hartung bei Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 12. Aufl. § 8 StVO Anm. 18 e Randnote 39 und NJW 1959, 2030; Reiff in NJW 1958, 1052; Göhler in DAR 1959, 94 ff; Höhl in DAR 1959, 120).
In den in BGHSt 11, 296 und 12, 21 veröffentlichten Entscheidungen hat der Senat ausdrücklich vorausgesetzt, daß der Kraftfahrer, der nach links abbiegen wolle, sein Vorhaben rechtzeitig und für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer deutlich wahrnehmbar durch Richtungszeichen angekündigt und sich in ausreichender Entfernung vom Abbiegeort zur Fahrbahnmitte eingeordnet habe.
In diesem Fall hat er zusätzliche auf die Grundstückseinfahrt hinweisende Handzeichen des Abbiegenden zur Klärung möglicher Zweifel des Hintermannes gefordert (BGHSt 11, 296, 302 unten).
- BGH, 10.07.1958 - 4 StR 159/58
Auszug aus BGH, 06.04.1960 - 4 StR 19/60
Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Kraftfahrer, der seine Richtungsänderungsabsicht rechtzeitig angezeigt und sich ordnungsmäßig zur Fahrbahnmitte eingeordnet habe, in der Regel nicht verpflichtet sei, vor und während des Abbiegens nach links die rückwärtige Fahrbahn zu beobachten (BGHSt 11, 296; 12, 21).Von derselben Betrachtungsweise geht auch die Entscheidung vom 10. Juli 1958 - 4 StR 159/58 - (BGHSt 12, 21) aus, in der die Sorgfaltspflichten des von der äußersten rechten Straßenseite her in einem einzigen Bogen nach links in eine Seitenstraße einbiegenden Kraftfahrers dargelegt worden sind.
In den in BGHSt 11, 296 und 12, 21 veröffentlichten Entscheidungen hat der Senat ausdrücklich vorausgesetzt, daß der Kraftfahrer, der nach links abbiegen wolle, sein Vorhaben rechtzeitig und für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer deutlich wahrnehmbar durch Richtungszeichen angekündigt und sich in ausreichender Entfernung vom Abbiegeort zur Fahrbahnmitte eingeordnet habe.
- BGH, 12.06.1958 - 4 StR 141/58
Auszug aus BGH, 06.04.1960 - 4 StR 19/60
In seinem Urteil vom 12. Juni 1958 - 4 StR 141/58 - (BGHSt 11, 357), das die Einordnungspflicht für das Linksabbiegen außerhalb geschlossener Ortschaften betrifft, hat der Senat auf die im vorher genannten Urteil enthaltenen Erörterungen über die verkehrstechnische Zweckmäßigkeit der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO hingewiesen.Aus diesem Grunde hat er mit Nachdruck die Erfüllung der Einordnungspflicht auch auf offener Landstraße gefordert, wenn sonst die Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht schlechthin ausgeschlossen wäre (BGHSt 11, 357, 359 f).
- BGH, 22.09.1959 - VI ZR 186/58
Pflichten des Kraftfahrers beim Überholen und Ausweichen hinsichtlich von hinten …
Auszug aus BGH, 06.04.1960 - 4 StR 19/60
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bestehen grundlegende Meinungsverschiedenheiten über die Pflichten des Kraftfahrers vor dem Einbiegen nach links von der Fahrbahnmitte her (vgl. OLG Düsseldorf in DAR 1959, 109, OLG Stuttgart in VRS 17, 207, Verk.Mitt 1960, 25 Nr. 42; OLG Köln in DAR 1959, 322 und Kammergericht in VRS 17, 142), die eine Rückschaupflicht im Gegensatz zum vorlegenden Oberlandesgericht verneinen. - BGH, 28.08.1958 - 4 StR 207/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 06.04.1960 - 4 StR 19/60
Demgemäß hat der Senat das Bestehen einer Rückschaupflicht nach Zeichengeben und Einordnen zur Mitte hin vor dem Linksabbiegen noch in seiner Entscheidung vom 28. August 1958 - 4 StR 207/58 - (VRS 15, 462) ausdrücklich offengelassen. - BGH, 25.09.1958 - 4 StR 249/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 06.04.1960 - 4 StR 19/60
Ein weiterer Hinweis auf diese Erwägungen findet sich in dem Urteil vom 25. September 1958 - 4 StR 249/58 - (VRS 15, 467), das die Pflichten des Kraftfahrers beim Abbiegen nach rechts von der linken Fahrbahnseite her behandelt. - BGH, 27.10.1955 - 4 StR 357/55
Auszug aus BGH, 06.04.1960 - 4 StR 19/60
In seiner Entscheidung vom 20. März 1958 - 4 StR 43/58 - (BGHSt 11, 296) hat der Senat - unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung (BGHSt 8, 285) - ausgesprochen, daß der nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegende Kraftfahrer sich ebenso zur Straßenmitte hin einzuordnen habe, wie es im § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO für den in eine Seitenstraße nach links Einbiegenden vorgeschrieben sei.
- BGH, 04.10.1960 - 4 StR 358/60 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 10.07.1985 - 3 StR 104/85
Versuchte Aussetzung - Subjektive Voraussetzungen - Kennzeichen eines strafbaren …
Hilfe war auch, für den Angeklagten erkennbar, erforderlich (BGHSt 1, 266; 14, 213 [BGH 06.04.1960 - 4 StR 19/60]; 17, 166) [BGH 02.03.1962 - 4 StR 536/61]. - BGH, 08.12.1964 - VI ZR 196/63 Er ist nicht in federn Palle verpflichtet, auch während des Abbiegens den nachfolgenden Verkehr im Auge zu behalten {BGHSt 14, 201; 15, 178; BGH Urt. vom 20. Dezember I960 - VI ZR 34/60 - LL! § 17 StVO Nr. 5).
so hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß die sich aus § 1 StVO ergebende Pflicht zu weiterer: Vorsichtsmaßnahmen unberührt bleibt, falls das gesetzlich vor geschriebene Verhalten im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht ausreicht, wobei u.a. auf den Fall hingewiesen w iro, daß der abbiegende Kraftfahrer bei Beginn seines Vorhabens (oder spater) bemerkt, daß nicht ein einzelner Verkehrsteilnehmer, sondern eine größere Zahl Hintermänner ihm folgt (vgl. BGHSt 14, 201).
Fahrtrichtungsanzeige und Verlangsamung der Fahrt sind ebenfalls für den weiteren Folgeverkehr nicht immer hin reichend erkennbar und eindeutig (vgl. BGHSt 14, 201 fl).
- BGH, 09.08.1963 - 4 StR 281/63
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Ein Fahrzeugführer braucht die rückwärtige Verkehrslage, bevor und während er von der Fahrbahnmitte aus nach links in eine andere Straße abbiegt, an sich nicht mehr zu beobachten, wenn er seine Abbiegeabsicht rechtzeitig und deutlich angezeigt und sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat (BGHSt 14, 201).Als rechtzeitig ist es bezeichnet worden, daß sich ein mit 50 km/std fahrender Abbieger 50 m vor der Abzweigung zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und dabei die Richtungszeichen gegeben hatte, also etwa 3, 5 Sekunden vor dem Abbiegen (BGHSt 14, 201).
- BGH, 16.10.1962 - VI ZR 254/61
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden …
Eine solche, schlechthin bestehende Pflicht hat der 4. Strafsenat zunächst (BGHSt 14, 201 ) für das Einbiegen nach links in eine Seitenstraße, dann auch (BGHSt 15, 178) für die Einfahrt in ein links gelegenes Grundstück verneint. - BGH, 20.12.1960 - VI ZR 34/60
Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Radfahrers mit einem …
Der 4. Strafsenat hat in der Entscheidung vom 4. Oktober 1960 - 4 StR 358/60 - ausgesprochen, dass ein Fahrzeugführer, der von der Straßenmitte nach links in ein Grundstück einbiegen will, zwar ebenso wie beim Einbiegen in eine Seitenstraße (vgl. BGHSt 14, 201 ) nicht grundsätzlich verpflichtet ist, vor dem endgültigen Hinüberfahren nochmals den rückwärtigen Verkehr daraufhin zu beobachten, ob ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer ihn verkehrswidrig links zu überholen beabsichtigt. - BGH, 12.03.1962 - III ZR 19/61 .Die Pflicht zur Rückschau ist in der Rechtsprechung der letzten Zeit vornehmlich für den Linksabbieger erörtert worden (vglo BGHSt 11, 296; 12, 21; 14, 201 mit Nachweisen), Diese Erörterungen treffen auf den vorliegenden Pall nicht zu, weil der amerikanische Fahrer nicht nach links abbiegen wollte" Einigkeit besteht darüber, daß eine ständige Beobachtung des Rückspiegels nicht&geboten (Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 13" Auflo, zu § 56 StVZO Anm. 4), dem Fahrer vielfach, namentlich in lebhaftem Verkehr ' auch nicht möglich ist (vgl, Hartung NJW 1959«? 2030)o Der Kraftfahrer muß aber in den Rückspiegel blicken, wenn dies erforderlich ist, um einer Gefährdung anderer vorzubeugen, d h, ehe er Maßnahmen vornimmt, die einem Nachfolgenden gefährlich werden können.
- BGH, 20.07.1966 - 4 StR 460/65 Diese auszusprechen, sieht sich aber das Oberlandesgericht durch die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs über die Pflichten eines Linksabbiegers gehindert, wie sie insbesondere in dem Beschluß vom 6. April 1960 - 4 StR 19/60 - (BGHSt 14, 201 ff) zum Ausdruck kommt.
- BGH, 08.12.1961 - 4 StR 372/61
Rechtsmittel
Hätte sich der Angeklagte, als er 50 bis 70 m vor der Einfahrt in die Feuerwache seinen linken Winker herauslegte und seine Geschwindigkeit mehr und mehr verringerte, völlig zur Fahrbahnmitte eingeordnet, so wäre er nach der Rechtsprechung des Senats nur ausnahmsweise verpflichtet gewesen, vor dem Linksabbiegen den rückwärtigen Verkehr sorgsam zu beobachten, nämlich nur dann, wenn er nach den besonderen Straßen- und Verkehrsverhältnissen oder der Lage und Beschaffenheit der Grundstückseinfahrt damit rechnen mußte, daß ein nachfolgender Fahrzeugführer sein Abbiegevorhaben nicht rechtzeitig erkennen könnte (BGHSt 15, 178; vgl. BGHSt 14, 201 für das Einbiegen nach links in eine Seitenstraße). - BGH, 13.04.1962 - 4 StR 72/62
Fahrlässiges Handeln durch Blick in den Rückspiegel eines Autos - Fehlende …
Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 6. April 1960 (BGHSt 14, 201) - entgegen höheren Anforderungen, die im Schrifttum und in der Rechtsprechung an den Fahrzeugführer gestellt wurden, der sich zum Abbiegen nach links in eine andere Straße anschickt - den Standpunkt vertreten, daß ein Verkehrsteilnehmer der seine Absicht, nach links in eine andere Straße einzubiegen, rechtzeitig und deutlich angezeigt, sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet, oder, wenn eine deutliche Einordnung infolge beengter Straßenverhältnisse nicht möglich ist, seine Geschwindigkeit in angemesser Entfernung von der Abzweigung in auffälliger Weise herabgesetzt hat, die rückwärtige Verkehrslage grundsätzlich nicht noch einmal unmittelbar vor dem Abbiegen zu beobachten braucht.
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