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   BGH, 30.06.2015 - 4 StR 190/15   

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BGH, 30.06.2015 - 4 StR 190/15 (https://dejure.org/2015,20033)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2015 - 4 StR 190/15 (https://dejure.org/2015,20033)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 4 StR 190/15 (https://dejure.org/2015,20033)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbsmäßige Urkundenfälschung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gewerbsmäßigkeit bei Urkundenfälschung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 28
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.09.1999 - 2 StR 301/99

    Besonders schwerer Fall der Bestechung

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 4 StR 190/15
    Es reicht vielmehr aus, wenn die Urkundenfälschungen dazu dienen sollen, durch andere vom Täter oder Dritten beabsichtigte Straftaten Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 2. November 2010 - 1 StR 579/09, juris Rn. 57; Urteil vom 21. Juni 2007 - 5 StR 532/06, juris Rn. 4, 25; Beschluss vom 17. September 1999 - 2 StR 301/99, wistra 1999, 465; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 267 Rn. 104; Fischer, StGB, 62. Aufl., vor § 52 Rn. 62).

    Würde man eine unmittelbare Verknüpfung des spezifischen Merkmals der Gewinnerzielungsabsicht mit dem Schutzzweck des jeweiligen Tatbestands verlangen, liefen Tatbestände, die keine Vermögensdelikte sind, wie etwa § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB weithin ins Leere (BGH, Beschluss vom 17. September 1999 aaO).

  • BGH, 21.06.2007 - 5 StR 532/06

    Betrug (Vorsatz: Beweiswürdigung; besonders schwerer Fall); Urkundenfälschung;

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 4 StR 190/15
    Es reicht vielmehr aus, wenn die Urkundenfälschungen dazu dienen sollen, durch andere vom Täter oder Dritten beabsichtigte Straftaten Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 2. November 2010 - 1 StR 579/09, juris Rn. 57; Urteil vom 21. Juni 2007 - 5 StR 532/06, juris Rn. 4, 25; Beschluss vom 17. September 1999 - 2 StR 301/99, wistra 1999, 465; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 267 Rn. 104; Fischer, StGB, 62. Aufl., vor § 52 Rn. 62).
  • BGH, 01.06.2015 - 4 StR 21/15

    Revisionsbegründungsfrist (Beginn der Frist bei Zustellung an mehrere

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 4 StR 190/15
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zur Begründung von Gewerbsmäßigkeit ein mittelbarer Vorteil des Täters ausreicht, wenn er ohne weiteres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus den Taten über Dritte verspricht (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 21/15, Rn. 11 mwN).
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 579/09

    Betäubungsmittelstrafbarkeit beim Versand von Medikamenten ins Ausland

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 4 StR 190/15
    Es reicht vielmehr aus, wenn die Urkundenfälschungen dazu dienen sollen, durch andere vom Täter oder Dritten beabsichtigte Straftaten Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 2. November 2010 - 1 StR 579/09, juris Rn. 57; Urteil vom 21. Juni 2007 - 5 StR 532/06, juris Rn. 4, 25; Beschluss vom 17. September 1999 - 2 StR 301/99, wistra 1999, 465; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 267 Rn. 104; Fischer, StGB, 62. Aufl., vor § 52 Rn. 62).
  • BGH, 13.07.2017 - 1 StR 536/16

    Umsatzsteuerhinterziehung (Konkurrenzverhältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen

    Zwar weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass auch gewerbsmäßig begangene Taten der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) als Katalogtaten der Geldwäsche in Betracht kommen (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB) und dass mittelbare Vorteile für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns ausreichen können, wenn die Taten dazu dienen sollen, durch andere vom Täter oder Dritten beabsichtigte Straftaten Gewinne zu erzielen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 4 StR 190/15, NStZ 2016, 28 und vom 1. Juni 2015 - 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540, jeweils mwN).
  • BGH, 01.07.2020 - 4 StR 125/20

    Das falsche Nummernschild - und die gewerbsmäßig begangene Urkundenfälschung

    Dabei reicht es aus, dass der Täter mittelbare geldwerte Vorteile (gegebenenfalls auch über Dritte) anstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 4 StR 190/15, NStZ 2016, 28; Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 246/98, NStZ 1998, 622, 633 (zu § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB); Beschluss vom 17. September 1999 - 2 StR 301/99 Rn. 6 f.) oder die Tat einem auf Gewinnerzielung gerichteten Gesamtzweck dient (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2010 - 1 StR 579/09; Urteil vom 25. Juni 2003 - 1 StR 469/02, NStZ-RR 2003, 297, 298 (Verwendung veruntreuter Gelder zur Schadenswiedergutmachung, um eine Fortsetzung der Straftaten zu ermöglichen)).
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