Rechtsprechung
| BGH, 09.12.2021 - 4 StR 242/21 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 354 Abs. 1 StPO; 206a Abs. 1 StPO
Teilaufhebung des Urteils; Teileinstellung des Verfahrens - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafverfahren: Verurteilung wegen nicht angeklagter Taten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 206a StPO, § 264 StPO, § 266 StPO, § 354 Abs 1 StPO
Strafverfahren: Verurteilung wegen nicht angeklagter Taten - IWW
§ 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO, § 264 StPO, § 266 StPO, § 349 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und der Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 206a Abs. 1
Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und der Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Essen, 24.03.2021 - 12 Js 3051/20
- LG Essen, 24.03.2021 - 65 KLs 44/20
- BGH, 09.12.2021 - 4 StR 242/21
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2022, 87
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00
Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach …
Auszug aus BGH, 09.12.2021 - 4 StR 242/21
Erscheint ein Angeklagter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung weiterer Straftaten im Sinne des § 264 StPO hinreichend verdächtig, hat die Staatsanwaltschaft diese ? gegebenenfalls im Wege der Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ? (neu) anzuklagen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. August 2000 ? 4 StR 245/00, NJW 2000, 3293, 3294).
- BGH, 25.03.2025 - 4 StR 508/24
Fehlen von Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss (fehlende Nachtragsanklage; …
Erscheint ein Angeklagter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung weiterer Straftaten im Sinne des § 264 StPO hinreichend verdächtig, hat die Staatsanwaltschaft diese ? gegebenenfalls im Wege der Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ? (neu) anzuklagen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 4 StR 242/21 Rn. 4).
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