Rechtsprechung
| BGH, 19.07.2007 - 4 StR 262/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 46 StGB; § 177 Abs. 2 StGB
Strafzumessung bei Vergewaltigung (zu strenge Anforderungen an eine Ausnahme von der Regelwirkung des Regelbeispiels bei erheblichen Strafmilderungsgründen; vorherige Intimbeziehungen zum Opfer; Vergewaltigung in der Ehe und spätere einvernehmliche Sexualkontakte) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 2; ; StGB § 177 Abs. 5 1. Halbs.
- Wolters Kluwer
Möglichkeit einer Ausnahme von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) im Falle des Zusammentreffens eines Regelbeispiels mit gewichtigen Milderungsgründen; Strafrahmenverschiebung auf Grund der Bedeutung von diversen Milderungsgründen; Milderungsgründe im ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 177 Abs. 1, 2, 5
Bestimmung des Strafrahmens bei Vergewaltigung und gewichtigen Milderungsgründen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- strafrechtsblogger.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Strafmilderung im Rahmen der Vergewaltigung bei vorangegangener intimer Beziehung - eine längst überholte Praxis
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 10.09.2009 - 4 StR 366/09
Vergewaltigung (Erörterungsmangel hinsichtlich der möglichen Entkräftung eines …
Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB dann in Betracht kommt, wenn ein Regelbeispiel mit gewichtigen Milderungsgründen zusammentrifft (vgl. BGH StraFo 2007, 472;… Fischer StGB 56. Aufl. § 177 Rdn. 74 m.w.N.). - BGH, 13.04.2011 - 4 StR 100/11
Erörterungsmangel hinsichtlich der Entkräftung eines Regelbeispiels im Wege der …
In extremen Ausnahmefällen kann sogar eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens (§ 177 Abs. 1 StGB) und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB) in Betracht zu ziehen sein (st. Rspr.;… vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13 m.w.N.; vom 10. Februar 2004 - 4 StR 2/04; vom 19. Juli 2007 - 4 StR 262/07, StraFo 2007, 472; vom 10. September 2009 - 4 StR 366/09;… Fischer, StGB, 58. Aufl., § 177 Rn. 74 f.).
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