Rechtsprechung
| BGH, 12.07.1988 - 4 StR 278/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Revision eines Nebenklägers bei Erstreben einer Verurteilung wegen einer nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 14.03.1989 - 1 StR 25/89
Fahrlässige Brandstiftung mit Todesfolge; Verhältnis von Notwehr und Notstand
In einem solchen Fall käme daneben § 222 StGB allerdings nicht mehr in Betracht (BGHR § 309 StGB Konkurrenzen 1). - BGH, 20.11.2012 - 4 StR 443/12
Erforderliche erkennbare Strafrahmenmilderung bei Annahme der verminderten …
Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, ob der Tatrichter den Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB aus diesem Grunde gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert oder ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 1987 - 4 StR 388/87, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11, vom 12. Juli 1988 - 4 StR 278/88, BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenverschiebung 3 vom 24. Februar 1999 - 3 StR 37/99 und 13. Januar 2000 - 4 StR 606/99). - BGH, 05.07.1995 - 3 StR 213/95
Feststellungsverzicht des Wirkstoffgehalts der Betäubungsmittel - Ungenügende …
Zu beanstanden ist neben den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten weiteren Gesichtspunkten auch, daß das Landgericht zwar die schuldmindernden Voraussetzungen nach § 21 StGB bejaht und auch einen Fall des § 31 BtMG angenommen, jedoch die Entscheidungen zur Strafrahmenwahl nicht deutlich gemacht hat (vgl. BGHR StGB § 49 I Strafrahmenverschiebung 3 und § 49 II Ermessen 1).
- OLG Köln, 09.06.2004 - Ss 224/04
Rechtmäßigkeit einer Verurteilung; Nichterkennbarkeit des zugrundegelegten …
Sind die Taten - wie hier vom Amtsgericht angenommen - unter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen worden, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob der Strafrahmen aus diesem Grunde gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert worden ist oder ob und gegebenenfalls aus welchem Grund das Tatgericht von dieser Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern den Gesichtspunkt verminderter Schuldfähigkeit nur innerhalb des Regelstrafrahmens berücksichtigt hat (BGH StV 1984, 205; BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenverschiebung 3; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 05.07.1994 - Ss 233/94 - SenE v. 28.04.1995 - Ss 226/95 - SenE v. 05.11.1999 - Ss 529/99 - SenE v. 03.07.2001 - Ss 103/01 - SenE v. 10.05.2002 - Ss 187/02-; SenE v. 14.10.2003 -Ss 408/03-). - BGH, 01.08.1989 - 1 StR 288/89
Zumessung der Freiheitsstrafe bei fehlender Erörterung der Möglichkeit der …
Der Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen deutet hier darauf hin, daß das Landgericht die Strafe dem Normalstrafrahmen des § 265 Abs. 1 StGB entnommen hat; es ist zu besorgen, daß es die Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht bedacht hat (vgl. BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenverschiebung 3). - BGH, 08.12.1993 - 3 StR 542/93
Gesamtstrafenbildung: Darstellung im Urteil
Das ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 49 I Strafrahmenverschiebung 3; § 21 Strafrahmenverschiebung 11). - OLG Köln, 11.11.2005 - 83 Ss 69/05 Hierzu hat er ausgeführt, dass, falls die Taten unter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen worden seien, die Urteilsgründe erkennen lassen müssten, ob der Strafrahmen aus diesem Grunde gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert worden ist oder ob und gegebenenfalls aus welchem Grund das Tatgericht von dieser Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern den Gesichtspunkt verminderter Schuldfähigkeit nur innerhalb des Regelstrafrahmens berücksichtigt hat (BGH StV 1984, 205; BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenverschiebung 3; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 05.07.1994 - Ss 233/94 - SenE v. 28.04.1995 - Ss 226/95 - SenE v. 05.11.1999 - Ss 529/99 - SenE v. 03.07.2001 - Ss 103/01 - SenE v. 10.05.2002 - Ss 187/02-; SenE v. 14.10.2003 Ss 408/03).
- BGH, 08.04.1992 - 2 StR 138/92
Überprüfung des Vorliegens eines "minder schweren Falls" durch den Tatrichter - …
Die Urteilsgründe müssen dann aber deutlich machen, ob das Gericht von den Milderungsmöglichkeiten, hier also nach § 21 StGB bzw. § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB, Gebrauch gemacht hat (st. Rspr. vgl. u.a. BGH StV 1982, 114; BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenverschiebung 3).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".